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Psychiatrie und Maßregelvollzug

Gruppen-Therapie, Foto: © Photographee.eu / Fotolia
Foto: © Photographee.eu / Fotolia

Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen brauchen stationäre und ambulante Behandlungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote.

In seltenen Fällen können psychisch kranke Menschen für sich und andere vorübergehend zu einer Gefahr werden. Psychisch kranke Menschen, die sich selbst oder andere konkret gefährden, werden in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gerichtlich untergebracht.

Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen haben nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) Anspruch auf Hilfen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung, die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte und insbesondere eine frühzeitige ambulante Behandlung kann dazu beitragen

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch
  2. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder
  3. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu vermeiden (nachgehende Hilfe).

Hierzu unterhält jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt in Brandenburg einen Sozialpsychiatrischen Dienst und gegebenenfalls einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gemäß § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgDGD) und § 6 BbgPsychKG.

Schuldunfähige Straftäter werden in einer Maßregelvollzugsklinik untergebracht. Mit der Unterbringung wird immer ein psychiatrisches und psychotherapeutisches Behandlungsangebot verbunden.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Land Brandenburg lag bislang beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Mit Wirkung zum 30. November 2022 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Fachaufsicht zuständig.

Gruppen-Therapie, Foto: © Photographee.eu / Fotolia
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Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen brauchen stationäre und ambulante Behandlungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote.

In seltenen Fällen können psychisch kranke Menschen für sich und andere vorübergehend zu einer Gefahr werden. Psychisch kranke Menschen, die sich selbst oder andere konkret gefährden, werden in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gerichtlich untergebracht.

Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen haben nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) Anspruch auf Hilfen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung, die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte und insbesondere eine frühzeitige ambulante Behandlung kann dazu beitragen

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch
  2. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder
  3. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu vermeiden (nachgehende Hilfe).

Hierzu unterhält jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt in Brandenburg einen Sozialpsychiatrischen Dienst und gegebenenfalls einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gemäß § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgDGD) und § 6 BbgPsychKG.

Schuldunfähige Straftäter werden in einer Maßregelvollzugsklinik untergebracht. Mit der Unterbringung wird immer ein psychiatrisches und psychotherapeutisches Behandlungsangebot verbunden.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Land Brandenburg lag bislang beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Mit Wirkung zum 30. November 2022 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Fachaufsicht zuständig.


Maßregelvollzug im Land Brandenburg

Der Maßregelvollzug ist eine staatliche Aufgabe in der Zuständigkeit der Länder. Gesetzliche Grundlage ist das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG).

In Brandenburg gibt es zwei Maßregelvollzugskliniken: die forensischen Kliniken in Eberswalde und Brandenburg/Havel. Sie unterliegen der Aufsicht durch den Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums.

Die Aufsichtsbehörden des Landes Brandenburg üben gemäß § 43 BbgPsychKG die staatliche Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Brandenburg aus. Das Land Brandenburg ist weiterhin Kostenträger des Maßregelvollzugs und vereinbart mit den Trägern die Höhe der Vergütung.

Die Besuchskommission prüft nach § 49 BbgPsychKG, ob die Rechte der Untergebrachten gewahrt werden. Die Patientinnen und Patienten können der Besuchskommission Wünsche und Beschwerden vortragen.

In einem psychiatrischen Krankenhaus werden Menschen untergebracht, die eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch

  1. im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben, wenn von ihnen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind (§ 63 StGB) oder
  2. in Folge einer Alkohol- oder Drogensucht begangen haben, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Krankheit erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden (§ 64 StGB).

Die Anlassstraftaten sind vielfältig, es handelt sich insbesondere um

  • Körperverletzung,
  • Tötungsdelikte,
  • Brandstiftung,
  • Eigentumsdelikte,
  • Sexualdelikte und
  • Drogendelikte.

Die Unterbringung wird als Maßregel der Besserung und Sicherung vom Strafgericht angeordnet. Für die strafrechtliche Vollstreckung der Maßregel nach dem Strafgesetzbuch sind die Strafvollstreckungsbehörden zuständig.

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte prüfen bei der Maßregel des § 63 StGB jährlich, ob die Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung ausgesetzt oder beendet werden kann bzw. muss. Hierbei bedienen sie sich der Hilfe ärztlicher und psychologischer Sachverständiger.

Der Maßregelvollzug ist eine staatliche Aufgabe in der Zuständigkeit der Länder. Gesetzliche Grundlage ist das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG).

In Brandenburg gibt es zwei Maßregelvollzugskliniken: die forensischen Kliniken in Eberswalde und Brandenburg/Havel. Sie unterliegen der Aufsicht durch den Geschäftsbereich des Gesundheitsministeriums.

Die Aufsichtsbehörden des Landes Brandenburg üben gemäß § 43 BbgPsychKG die staatliche Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Brandenburg aus. Das Land Brandenburg ist weiterhin Kostenträger des Maßregelvollzugs und vereinbart mit den Trägern die Höhe der Vergütung.

Die Besuchskommission prüft nach § 49 BbgPsychKG, ob die Rechte der Untergebrachten gewahrt werden. Die Patientinnen und Patienten können der Besuchskommission Wünsche und Beschwerden vortragen.

In einem psychiatrischen Krankenhaus werden Menschen untergebracht, die eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch

  1. im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben, wenn von ihnen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind (§ 63 StGB) oder
  2. in Folge einer Alkohol- oder Drogensucht begangen haben, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Krankheit erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden (§ 64 StGB).

Die Anlassstraftaten sind vielfältig, es handelt sich insbesondere um

  • Körperverletzung,
  • Tötungsdelikte,
  • Brandstiftung,
  • Eigentumsdelikte,
  • Sexualdelikte und
  • Drogendelikte.

Die Unterbringung wird als Maßregel der Besserung und Sicherung vom Strafgericht angeordnet. Für die strafrechtliche Vollstreckung der Maßregel nach dem Strafgesetzbuch sind die Strafvollstreckungsbehörden zuständig.

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte prüfen bei der Maßregel des § 63 StGB jährlich, ob die Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung ausgesetzt oder beendet werden kann bzw. muss. Hierbei bedienen sie sich der Hilfe ärztlicher und psychologischer Sachverständiger.


Forensische Kliniken

Klinik für forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Brandenburg

Die Klinik verfügt über eine Kapazität von 121 Plätzen zur Unterbringung von Patienten gemäß § 63 StGB. Sie besteht aus 6 Häusern (3 Neubauten und 3 Altbauten).

In den Neubauten befinden sich jeweils 3 Stationen mit 1- und 2-Bett-Zimmern, davon in einem Haus die Aufnahmestation mit einem besonders gesicherten Außenbereich sowie in einem anderen Haus in einem Teil einer Station der Bereich für besonders zu sichernde Patienten.

Jede Station verfügt neben den Patientenzimmern über Aufenthaltsräume, Arztzimmer mit Untersuchungsräumen, Kriseninterventionszimmer sowie über ein Besucherzimmer, das die Besucher ohne Zugang zur Station über einen separaten Eingang betreten können. Des Weiteren gibt es den Bereich der Ergotherapie mit unterschiedlichen Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, den Lehr- und Lernbereich für Schul- und Ausbildungsmaßnahmen, eine Turnhalle und einen Sportplatz sowie eine von den Patienten betriebene Cafeteria.

Außerhalb des gesicherten Bereiches steht der Klinik in einem Haus auf dem Gelände des Asklepios Fachklinikums eine Wohngruppe für Maßregelvollzugspatienten in einem gelockerten Status zur Verfügung.

Klinik für forensische Psychiatrie des Martin Gropius Krankenhauses Eberswalde

Die Klinik hat eine Kapazität von 148 Plätzen zur Unterbringung von Patienten gemäß §§ 63, 64 StGB. Sie besteht aus insgesamt 9 Gebäuden, davon 3 Altbauten und 6 Neubauten. Zur Klinik gehört organisatorisch außerdem ein gesichertes Gebäude auf dem Gelände des Martin Gropius Krankenhauses. Die Stationsbereiche sind ähnlich konzipiert wie diejenigen in Brandenburg. Auch in dieser Klinik gibt es Räumlichkeiten für die Ergotherapie sowie eine Turnhalle.

Zur Klinik gehört eine Außenwohngruppe im Stadtgebiet von Eberswalde, in der Patienten mit einer hohen Lockerung im Rahmen der Resozialisierung untergebracht sind.

Klinik für forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Brandenburg

Die Klinik verfügt über eine Kapazität von 121 Plätzen zur Unterbringung von Patienten gemäß § 63 StGB. Sie besteht aus 6 Häusern (3 Neubauten und 3 Altbauten).

In den Neubauten befinden sich jeweils 3 Stationen mit 1- und 2-Bett-Zimmern, davon in einem Haus die Aufnahmestation mit einem besonders gesicherten Außenbereich sowie in einem anderen Haus in einem Teil einer Station der Bereich für besonders zu sichernde Patienten.

Jede Station verfügt neben den Patientenzimmern über Aufenthaltsräume, Arztzimmer mit Untersuchungsräumen, Kriseninterventionszimmer sowie über ein Besucherzimmer, das die Besucher ohne Zugang zur Station über einen separaten Eingang betreten können. Des Weiteren gibt es den Bereich der Ergotherapie mit unterschiedlichen Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten, den Lehr- und Lernbereich für Schul- und Ausbildungsmaßnahmen, eine Turnhalle und einen Sportplatz sowie eine von den Patienten betriebene Cafeteria.

Außerhalb des gesicherten Bereiches steht der Klinik in einem Haus auf dem Gelände des Asklepios Fachklinikums eine Wohngruppe für Maßregelvollzugspatienten in einem gelockerten Status zur Verfügung.

Klinik für forensische Psychiatrie des Martin Gropius Krankenhauses Eberswalde

Die Klinik hat eine Kapazität von 148 Plätzen zur Unterbringung von Patienten gemäß §§ 63, 64 StGB. Sie besteht aus insgesamt 9 Gebäuden, davon 3 Altbauten und 6 Neubauten. Zur Klinik gehört organisatorisch außerdem ein gesichertes Gebäude auf dem Gelände des Martin Gropius Krankenhauses. Die Stationsbereiche sind ähnlich konzipiert wie diejenigen in Brandenburg. Auch in dieser Klinik gibt es Räumlichkeiten für die Ergotherapie sowie eine Turnhalle.

Zur Klinik gehört eine Außenwohngruppe im Stadtgebiet von Eberswalde, in der Patienten mit einer hohen Lockerung im Rahmen der Resozialisierung untergebracht sind.


Kontakt der Kliniken für Forensische Psychiatrie

Name, Ort Telefon, E-Mail
Asklepsios Fachklinikum Brandenburg
Klinik für Forensische Psychiatrie

Anton-Saefkow-Allee 2

14772 Brandenburg an der Havel

Telefon: +49 3381 78-0
Telefax: +49 3381 78-2272
E-Mail: brandenburg@asklepios.com
Internet: www.asklepios.com/br.....
Martin Gropius Krankenhaus GmbH
Klinik für Forensische Psychiatrie

Oderbergerstraße 8

16225 Eberswalde

Telefon: +49 3334 53-0
Telefax: +49 3334 53-261
E-Mail: info@mgkh.de
Internet: www.mgkh.de

Name, Ort Telefon, E-Mail
Asklepsios Fachklinikum Brandenburg
Klinik für Forensische Psychiatrie

Anton-Saefkow-Allee 2

14772 Brandenburg an der Havel

Telefon: +49 3381 78-0
Telefax: +49 3381 78-2272
E-Mail: brandenburg@asklepios.com
Internet: www.asklepios.com/br.....
Martin Gropius Krankenhaus GmbH
Klinik für Forensische Psychiatrie

Oderbergerstraße 8

16225 Eberswalde

Telefon: +49 3334 53-0
Telefax: +49 3334 53-261
E-Mail: info@mgkh.de
Internet: www.mgkh.de


Behandlung und Sicherheit

Behandlung

Zur Erreichung des Ziels der Besserung setzt die forensisch-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei der Grunderkrankung der Patienten an. Da es sich in der Regel um komplexe psychiatrische Krankheitsbilder handelt, kommen im Rahmen einer modernen Kriminaltherapie verschiedene Behandlungsprogramme und -methoden zum Einsatz.

Die multiprofessionelle und multimodale Therapie umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Medikamentöse Behandlung
  • Verhaltenstherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Therapie
  • Arbeits- und Beschäftigungstherapie
  • Sozialtherapeutische Beratung und Training
  • Entwicklung einer angemessenen Tagesstruktur
  • Sport
  • Unterstützung in der Freizeitgestaltung.

Die häufigsten Krankheitsbilder sind

  • Persönlichkeitsstörungen
  • Schizophrenien
  • Persönlichkeitsstörungen mit Minderbegabungen
  • organische Hirnschädigungen
  • Störungen der sexuellen Orientierung
  • Begleitende Missbrauchs- oder Suchtproblematik

Sicherheit

Der Schutz der Allgemeinheit wird durch strenge Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet. Dabei handelt es sich um aufwendige äußere Sicherheitsmaßnahmen wie Mauern, Zäune, Tore, Eingangskontrollen, Kameras sowie Überwachungsmaßnahmen wie Zimmerkontrollen u.a. und innere Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Therapie. Hier ist insbesondere bei den Vollzugslockerungen zu beachten, dass einerseits jeder Patient einen Anspruch auf vertretbare Lockerungsmaßnahmen im Rahmen seines therapeutischen Fortschritts hat, um seine Resozialisierung schrittweise zu ermöglichen, andererseits auch bei Lockerungsmaßnahmen die größtmögliche Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet bleiben muss.

Die Vollzugslockerungen beginnen daher zunächst im gesicherten Klinikbereich und können je nach Behandlungsfortschritt auf begleitete Ausgänge außerhalb des gesicherten Klinikbereichs, auf unbeaufsichtigten Ausgang und eine kurze oder längere Beurlaubung ausgedehnt werden. Dabei ist das Verfahren strikt geregelt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung untergebracht sind, hat die Klinik vor der Vollzugslockerung die Staatsanwaltschaft anzuhören und ein Gefährlichkeitsgutachten durch einen externen Sachverständigen einzuholen.

Behandlung

Zur Erreichung des Ziels der Besserung setzt die forensisch-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei der Grunderkrankung der Patienten an. Da es sich in der Regel um komplexe psychiatrische Krankheitsbilder handelt, kommen im Rahmen einer modernen Kriminaltherapie verschiedene Behandlungsprogramme und -methoden zum Einsatz.

Die multiprofessionelle und multimodale Therapie umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Medikamentöse Behandlung
  • Verhaltenstherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Therapie
  • Arbeits- und Beschäftigungstherapie
  • Sozialtherapeutische Beratung und Training
  • Entwicklung einer angemessenen Tagesstruktur
  • Sport
  • Unterstützung in der Freizeitgestaltung.

Die häufigsten Krankheitsbilder sind

  • Persönlichkeitsstörungen
  • Schizophrenien
  • Persönlichkeitsstörungen mit Minderbegabungen
  • organische Hirnschädigungen
  • Störungen der sexuellen Orientierung
  • Begleitende Missbrauchs- oder Suchtproblematik

Sicherheit

Der Schutz der Allgemeinheit wird durch strenge Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet. Dabei handelt es sich um aufwendige äußere Sicherheitsmaßnahmen wie Mauern, Zäune, Tore, Eingangskontrollen, Kameras sowie Überwachungsmaßnahmen wie Zimmerkontrollen u.a. und innere Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Therapie. Hier ist insbesondere bei den Vollzugslockerungen zu beachten, dass einerseits jeder Patient einen Anspruch auf vertretbare Lockerungsmaßnahmen im Rahmen seines therapeutischen Fortschritts hat, um seine Resozialisierung schrittweise zu ermöglichen, andererseits auch bei Lockerungsmaßnahmen die größtmögliche Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet bleiben muss.

Die Vollzugslockerungen beginnen daher zunächst im gesicherten Klinikbereich und können je nach Behandlungsfortschritt auf begleitete Ausgänge außerhalb des gesicherten Klinikbereichs, auf unbeaufsichtigten Ausgang und eine kurze oder längere Beurlaubung ausgedehnt werden. Dabei ist das Verfahren strikt geregelt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, einer schweren Gewalttätigkeit gegen Personen oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung untergebracht sind, hat die Klinik vor der Vollzugslockerung die Staatsanwaltschaft anzuhören und ein Gefährlichkeitsgutachten durch einen externen Sachverständigen einzuholen.


Forensische Nachsorge

Wenn die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgreich abgeschlossen wurde und für den Patienten Aussicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ein straffreies Leben besteht, erfolgt eine Entlassung durch das Gericht unter Auflagen.

Durch das Behandlungsteam der Klinik wird vor der Entlassung die Wohnungs- und Beschäftigungsfrage geklärt und die Integration in noch vorhandene familiäre Strukturen vorbereitet.

Mit der Entlassung wird der Patient unter Führungsaufsicht gestellt, das heißt, er steht unter Kontrolle und Weisungsbefugnis eines Gerichts. Dem Patienten stellt das Gericht einen Bewährungshelfer zur Seite. Zusätzlich werden in der Regel individuelle Weisungen und Auflagen durch das Gericht angeordnet.

Noch vor der Entlassung aus der Klinik beginnt die Arbeit der forensischen Nachsorge durch die forensischen Institutsambulanzen der Kliniken.

Ein speziell ausgebildetes Team macht sich mit dem jeweils zur Entlassung anstehenden Patienten schon in der Maßregelvollzugseinrichtung vertraut und begleitet ihn medizinisch und therapeutisch ab dem Tag der Entlassung. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forensischen Institutsambulanz suchen die Patienten zu Hause auf oder diese kommen in die Ambulanz.

Aufgabe der forensischen Nachsorge ist es, die innerhalb des Maßregelvollzugs erreichten Behandlungserfolge zu sichern und zu erhalten und die Rückfallgefahr zu vermindern. Durch die Behandlung im Maßregelvollzug und die forensische Nachsorge ist die Rückfallhäufigkeit im Vergleich zu aus dem Strafvollzug entlassenen Straftätern deutlich geringer.

Wenn die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgreich abgeschlossen wurde und für den Patienten Aussicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ein straffreies Leben besteht, erfolgt eine Entlassung durch das Gericht unter Auflagen.

Durch das Behandlungsteam der Klinik wird vor der Entlassung die Wohnungs- und Beschäftigungsfrage geklärt und die Integration in noch vorhandene familiäre Strukturen vorbereitet.

Mit der Entlassung wird der Patient unter Führungsaufsicht gestellt, das heißt, er steht unter Kontrolle und Weisungsbefugnis eines Gerichts. Dem Patienten stellt das Gericht einen Bewährungshelfer zur Seite. Zusätzlich werden in der Regel individuelle Weisungen und Auflagen durch das Gericht angeordnet.

Noch vor der Entlassung aus der Klinik beginnt die Arbeit der forensischen Nachsorge durch die forensischen Institutsambulanzen der Kliniken.

Ein speziell ausgebildetes Team macht sich mit dem jeweils zur Entlassung anstehenden Patienten schon in der Maßregelvollzugseinrichtung vertraut und begleitet ihn medizinisch und therapeutisch ab dem Tag der Entlassung. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forensischen Institutsambulanz suchen die Patienten zu Hause auf oder diese kommen in die Ambulanz.

Aufgabe der forensischen Nachsorge ist es, die innerhalb des Maßregelvollzugs erreichten Behandlungserfolge zu sichern und zu erhalten und die Rückfallgefahr zu vermindern. Durch die Behandlung im Maßregelvollzug und die forensische Nachsorge ist die Rückfallhäufigkeit im Vergleich zu aus dem Strafvollzug entlassenen Straftätern deutlich geringer.


Unterschiede zwischen Maßregelvollzug und Strafvollzug

Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen ähnlich wie Strafvollzugsanstalten dafür sorgen, die Untergebrachten nach einer Straftat zu befähigen, künftig in der Gesellschaft ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten führen zu können.

Sie sollen aber darüber hinaus die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch eine sichere Unterbringung schützen.

Weitere Unterschiede zum Strafvollzug:

  • Die im Maßregelvollzug Untergebrachten sind aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig. Sie haben daher Anspruch auf psychiatrische und psychologische Behandlung durch das multiprofessionelle Behandlungsteam (Ärzte, Psychologen, Spezialtherapeuten, Pflege- und Erziehungsdienst, Sozialarbeiter, Ergotherapeuten) eines forensischen Krankenhauses.
  • Im Gegensatz zum Vollzug einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt richtet sich die Dauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB nach dem erreichten Stand der Behandlung. Diese ist daher unbefristet, die Notwendigkeit ihrer Fortdauer wird jedoch jährlich gerichtlich überprüft. Die Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB ist gesetzlich auf zwei Jahre begrenzt.

Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen ähnlich wie Strafvollzugsanstalten dafür sorgen, die Untergebrachten nach einer Straftat zu befähigen, künftig in der Gesellschaft ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten führen zu können.

Sie sollen aber darüber hinaus die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch eine sichere Unterbringung schützen.

Weitere Unterschiede zum Strafvollzug:

  • Die im Maßregelvollzug Untergebrachten sind aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig. Sie haben daher Anspruch auf psychiatrische und psychologische Behandlung durch das multiprofessionelle Behandlungsteam (Ärzte, Psychologen, Spezialtherapeuten, Pflege- und Erziehungsdienst, Sozialarbeiter, Ergotherapeuten) eines forensischen Krankenhauses.
  • Im Gegensatz zum Vollzug einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt richtet sich die Dauer der Unterbringung gemäß § 63 StGB nach dem erreichten Stand der Behandlung. Diese ist daher unbefristet, die Notwendigkeit ihrer Fortdauer wird jedoch jährlich gerichtlich überprüft. Die Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB ist gesetzlich auf zwei Jahre begrenzt.

Besuchskommissionen nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz

Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) sieht Besuchskommissionen vor, die prüfen, ob die Rechte und Interessen von Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes gewahrt werden.

Ziel ist es, die Qualität der Betreuung und Behandlung aller Patientinnen und Patienten in Augenschein zu nehmen. Ein besonderer Fokus liegt auf Menschen, die gegen ihren Willen untergebracht wurden. Die Frage ist, ob die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden.

Die Besuchskommissionen besuchen jährlich mindestens einmal die psychiatrischen Krankenhäuser. Sie überprüfen insbesondere, ob die Rechte und berechtigten Interessen der psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen gegenüber dem Krankenhaus gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden.

Die Besuchskommissionen überprüfen hierzu:

  • die Behandlungsbedingungen aller Stationen und Tageskliniken,
  • die materielle und personelle Ausstattung,
  • die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen und Aufgabenträger.

 

Rechte der Besuchskommissionen

Im Rahmen ihrer Prüfungen haben die Besuchskommissionen das Recht, während der Geschäftszeiten die entsprechenden Geschäftsräume zu betreten und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Die Patienten können gegenüber der Besuchskommission Wünsche, Anregungen und Beschwerden vortragen. Einsicht in die Krankenakten ist nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlicher Vertreter möglich.

Seit der novellierten Fassung des BbgPsychKG vom 5. Mai 2009 unterliegen außerdem Einrichtungen (Heime),  in denen Unterbringungen nach den §§ 1631b und 1906 BGB erfolgen, der Prüfung durch die Besuchskommissionen.

Den Besuchskommissionen müssen gemäß § 2a Abs. 6 BbgPsychKG angehören:

  • eine im öffentlichen Dienst mit Medizinalangelegenheiten betraute Person,
  • ein Arzt oder eine Ärztin mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Erfahrung im Fachgebiet Psychiatrie,
  • eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Person, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und
  • eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person aus einem nichtärztlichen Berufsstand.

Das Gesundheitsministerium kann weitere Mitglieder, insbesondere aus Angehörigen- oder Betroffenenorganisationen, auch für einzelne Besuche oder einzelne Kommissionen, bestellen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Besuchskommission für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Für Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind, ist eine Besuchskommission für die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bilden; dieser muss zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Jugendamtes angehören; für die Berufung dieses Mitgliedes ist das Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium herzustellen. Das ärztliche Mitglied dieser Kommission muss über Erfahrungen im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügen.

Für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist ebenfalls eine gesonderte Besuchskommission zu bilden. Dieser muss zusätzlich eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören.

Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind unabhängig und nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Gestaltung der Besuche in den Kliniken steht im Ermessen der jeweiligen Kommission. Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unterliegen keinen Weisungen, sondern sind nur an das BbgPsychKG gebunden.

Die Besuchskommissionen legen nach jedem Besuch dem für Gesundheit zuständigen Ministerium, die kinder- und jugendpsychiatrische und die für den Maßregelvollzug zuständige Besuchskommission zugleich dem für Bildung und für Justiz zuständigen Ministerium einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.

Die Berichte sollen angeben, ob die Personalausstattung des Krankenhauses den Anforderungen entspricht. Mindestens einmal in der Legislaturperiode erhält der Landtag eine Zusammenfassung der Berichte nebst Stellungnahme des Ministeriums.

Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) sieht Besuchskommissionen vor, die prüfen, ob die Rechte und Interessen von Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes gewahrt werden.

Ziel ist es, die Qualität der Betreuung und Behandlung aller Patientinnen und Patienten in Augenschein zu nehmen. Ein besonderer Fokus liegt auf Menschen, die gegen ihren Willen untergebracht wurden. Die Frage ist, ob die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden.

Die Besuchskommissionen besuchen jährlich mindestens einmal die psychiatrischen Krankenhäuser. Sie überprüfen insbesondere, ob die Rechte und berechtigten Interessen der psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen gegenüber dem Krankenhaus gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden.

Die Besuchskommissionen überprüfen hierzu:

  • die Behandlungsbedingungen aller Stationen und Tageskliniken,
  • die materielle und personelle Ausstattung,
  • die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen und Aufgabenträger.

 

Rechte der Besuchskommissionen

Im Rahmen ihrer Prüfungen haben die Besuchskommissionen das Recht, während der Geschäftszeiten die entsprechenden Geschäftsräume zu betreten und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Die Patienten können gegenüber der Besuchskommission Wünsche, Anregungen und Beschwerden vortragen. Einsicht in die Krankenakten ist nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlicher Vertreter möglich.

Seit der novellierten Fassung des BbgPsychKG vom 5. Mai 2009 unterliegen außerdem Einrichtungen (Heime),  in denen Unterbringungen nach den §§ 1631b und 1906 BGB erfolgen, der Prüfung durch die Besuchskommissionen.

Den Besuchskommissionen müssen gemäß § 2a Abs. 6 BbgPsychKG angehören:

  • eine im öffentlichen Dienst mit Medizinalangelegenheiten betraute Person,
  • ein Arzt oder eine Ärztin mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Erfahrung im Fachgebiet Psychiatrie,
  • eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Person, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und
  • eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person aus einem nichtärztlichen Berufsstand.

Das Gesundheitsministerium kann weitere Mitglieder, insbesondere aus Angehörigen- oder Betroffenenorganisationen, auch für einzelne Besuche oder einzelne Kommissionen, bestellen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.

Besuchskommission für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Für Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind, ist eine Besuchskommission für die Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bilden; dieser muss zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Jugendamtes angehören; für die Berufung dieses Mitgliedes ist das Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium herzustellen. Das ärztliche Mitglied dieser Kommission muss über Erfahrungen im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügen.

Für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist ebenfalls eine gesonderte Besuchskommission zu bilden. Dieser muss zusätzlich eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören.

Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind unabhängig und nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Gestaltung der Besuche in den Kliniken steht im Ermessen der jeweiligen Kommission. Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unterliegen keinen Weisungen, sondern sind nur an das BbgPsychKG gebunden.

Die Besuchskommissionen legen nach jedem Besuch dem für Gesundheit zuständigen Ministerium, die kinder- und jugendpsychiatrische und die für den Maßregelvollzug zuständige Besuchskommission zugleich dem für Bildung und für Justiz zuständigen Ministerium einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.

Die Berichte sollen angeben, ob die Personalausstattung des Krankenhauses den Anforderungen entspricht. Mindestens einmal in der Legislaturperiode erhält der Landtag eine Zusammenfassung der Berichte nebst Stellungnahme des Ministeriums.

Film: Die Besuchskommissionen – Ein Blick auf die psychiatrische Versorgung im Land Brandenburg

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Ambulante Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen (KBS)

Ambulante Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen (KBS) richten sich an psychisch Kranke und seelisch Behinderte beziehungsweise von Krankheit und Behinderung  bedrohte  Menschen und deren Angehörige oder Bezugspersonen innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt. Die KBS unterstützen weiterhin die Vernetzung von ambulanten und stationären Hilfen und tragen zur Kooperation der Akteure bei.

Das Land Brandenburg unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte durch Zuwendungen zur Förderung der KBS. Mitfinanziert werden anteilige Personalkosten der KBS. Ziel der Förderung ist eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch KBS, die eine hohe Qualität bieten und festgelegte Standards erfüllen.

Ambulante Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Erkrankungen (KBS) richten sich an psychisch Kranke und seelisch Behinderte beziehungsweise von Krankheit und Behinderung  bedrohte  Menschen und deren Angehörige oder Bezugspersonen innerhalb eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt. Die KBS unterstützen weiterhin die Vernetzung von ambulanten und stationären Hilfen und tragen zur Kooperation der Akteure bei.

Das Land Brandenburg unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte durch Zuwendungen zur Förderung der KBS. Mitfinanziert werden anteilige Personalkosten der KBS. Ziel der Förderung ist eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch KBS, die eine hohe Qualität bieten und festgelegte Standards erfüllen.