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Unverheiratete Eltern

Auch wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, haben Sie als Eltern dennoch einen bestimmten rechtlichen Status. Klar ist: Die Frau, die das Kind geboren hat, ist damit rechtlich auch die Mutter. Der rechtliche Vater ist dagegen der Mann, der die Vaterschaft für das Kind anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Aus dieser rechtlichen Elternschaft ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten zwischen den Eltern wie auch gegenüber ihrem Kind. Rechtliche Eltern können zum Beispiel Elterngeld beantragen, wenn sie mit dem Kind zusammenleben.

Die Vaterschaft anerkennen bzw. feststellen lassen

Der Vater kann die Vaterschaft freiwillig beim Jugendamt, beim Standesamt, bei einer Notarin oder einem Notar oder beim Amtsgericht mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Vor der Anerkennung sollte sich der Vater rechtlich beraten lassen.

Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder die Mutter die erforderliche Zustimmung verweigert, kann die Vaterschaft durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Hierbei ist das Jugendamt behilflich. Die frühzeitige Feststellung der Vaterschaft ist nicht nur für das Kind von Vorteil, sondern auch für den Vater selbst. Er vermeidet dadurch juristische Streitigkeiten in späteren Jahren.

Sollten Zweifel an der genetischen Abstammung bestehen, kann ein Vaterschaftstest durchgeführt werden. Dieser sogenannten Abstammungsuntersuchung müssen alle Beteiligten (Mutter, möglicher Vater und Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung) zustimmen. Wenn einer der Beteiligten dies ablehnt, ersetzt das Familiengericht auf Antrag die fehlende Einwilligung und ordnet die Probenentnahme an. Heimliche Vaterschaftstests sind unzulässig und vor Gericht nicht verwertbar.

Mit der Begründung der rechtlichen Vaterschaft entstehen zwischen Kind und Vater verschiedene Rechtsbeziehungen, wie zum Beispiel wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche. Wenn die Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt wurde oder ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft läuft, kann das minderjährige Kind auch einen gerichtlichen Unterhaltsantrag gegen den nicht mit seiner Mutter verheirateten Vater stellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Kindesunterhalt in einem einstweiligen Anordnungsverfahren durchgesetzt werden soll.

Möglichkeiten gemeinsamer elterlicher Sorge

Nicht verheiratete Eltern haben nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Sie steht ihnen aber gemeinsam zu,

  • wenn sie eine öffentlich beurkundete Erklärung abgeben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen,
  • wenn sie einander heiraten oder
  • soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Dies ist unabhängig davon, ob die unverheirateten Eltern in einem Haushalt zusammenleben oder nicht. Die sogenannte Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Die Eltern oder ein Elternteil sind noch nicht volljährig

Sind beide sorgeberechtigten, aber nicht verheirateten Eltern oder auch nur ein Elternteil noch nicht volljährig, steht ihnen dennoch die Personensorge für ihr Kind zu. Aber: Das Jugendamt wird zusätzlich zum Vormund des Kindes bestellt, sofern es nicht bereits einen anderen Vormund oder volljährigen sorgeberechtigten Elternteil gibt. Der Vormund vertritt das Kind in allen wichtigen Angelegenheiten (z.B. in Vermögensfragen). Auch die Personensorge für das Kind muss sich der minderjährige Elternteil mit dem Vormund des Kindes teilen. Die Meinung des minderjährigen Sorgeberechtigten besitzt jedoch in Fragen der Personensorge (Aufenthalt, Aufsicht, Erziehung) größeres Gewicht. Die Vormundschaft erlischt, sobald ein sorgeberechtigter Elternteil volljährig wird.

Umgangsrecht für Kind und Eltern

Das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern ist nicht zu verwechseln mit dem Sorgerecht und besteht unabhängig davon! Der betreuende Elternteil darf dem Kind den Kontakt zu seinem Vater bzw. zu seiner Mutter nicht grundlos verweigern - auch nicht im Fall eines Streits über die gemeinsame elterliche Sorge. Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Können sich die Eltern nicht einigen, wenden sie sich am besten (unabhängig voneinander) an das Jugendamt. Es unterstützt die Eltern dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn kein Einvernehmen zustande kommt, kann das Familiengericht auf Antrag über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden.

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Ansprüche des Kindes und der Mutter

Der Vater ist ab der Geburt des Kindes zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Wenn er die Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt anerkennt oder sie später gerichtlich festgestellt wird, ist er grundsätzlich rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Jugendamt hilft, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters festzulegen und den Unterhalt einzufordern. Ist der Vater nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, kann die Mutter Leistungen von der Unterhaltsvorschussstelle beziehen. Darüber hinaus hat die Mutter gegenüber dem Vater des Kindes Anspruch auf einen eigenen Unterhalt bzw. Unterstützung:

Kostenbeteiligung: Der Vater trägt neben den unmittelbaren Kosten der Schwangerschaft und Entbindung auch alle damit verbundenen notwendigen Folgekosten, sofern diese nicht durch die Krankenkasse, Zusatzversicherungen oder die Beihilfe übernommen werden. Hierzu gehören ärztliche Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik und Schwangerschaftsgarderobe. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich dabei nach der Lebensstellung der Mutter. Dies ist insbesondere für die Art der Krankenhausunterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer, Privatstation und besondere medizinische Leistungen) von Bedeutung. Zu ersetzen sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse der Mutter getragen werden.

Unterhalt vor und nach der Geburt: Unabhängig davon, ob die Mutter erwerbstätig ist oder nicht, hat sie für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes. Hierzu gehören die auch außerhalb dieses Zeitraums anfallenden Schwangerschafts- und Entbindungskosten, sofern diese nicht durch die Krankenkasse o.a. übernommen werden.

Unterhalt, wenn die Mutter nicht erwerbsfähig ist: Soweit die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weil sie wegen

  • der Schwangerschaft oder einer
  • durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit

dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu zahlen, und zwar frühestens vier Monate vor der Geburt und mindestens bis zu drei Jahre danach. Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Unter besonderen Umständen kann der Unterhaltsanspruch noch länger bestehen.

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