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Unterhaltsvorschuss

Kinder alleinerziehender Mütter oder Väter haben Anspruch auf Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils. Sie sind auf die regelmäßigen Unterhaltszahlungen in vorgeschriebener Höhe angewiesen. Leider passiert es aber im Alltag immer wieder, dass der oder die zum Unterhalt verpflichtete Vater oder Mutter den Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen kann der alleinerziehende Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn

  • der unterhaltsverpflichtete Vater oder die unterhaltsverpflichtete Mutter nicht zahlungsfähig ist
    oder
  • aus anderen Gründen den Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unregelmäßig nachkommt
    oder
  • nicht in voller Höhe nachkommt.

Auch wenn die oder der Unterhaltsverpflichtete nicht feststellbar, unbekannt verzogen oder verstorben ist und das Kind keine Waisenbezüge erhält, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bestehen.

Die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile zusammenleben,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von seiner Ehegattin bzw. seinem Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin bzw. seinem Lebenspartner lebt,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Auskünfte verweigert,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • das Kind nicht bei einem seiner Elternteile lebt,
  • der Unterhaltsbedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe gedeckt ist.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und richtet sich nach dem jeweils gesetzlichen Mindestunterhalt.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt (Stand: 2024):

  • 230 Euro monatlich für Kinder bis zu 5 Jahren
  • 301 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 395 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Davon abgezogen werden

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält,
    und
  • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes.

Der Unterhaltsvorschuss wird höchstens bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Gut zu wissen

Achten Sie darauf, dass nach dem Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistung ein eigener Unterhaltstitel für das Kind besteht. Sie können dazu eine gebührenfreie Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Damit wird das Jugendamt Beistand und bemüht sich um die Vaterschaftsfeststellung und/oder die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, in dem die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt werden. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt. Dort erhalten Sie die notwendigen Formulare sowie Auskunft über die Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen. Mit der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des gezahlten Betrages auf das Land über. Das Jugendamt teilt dies dem unterhaltsverpflichteten Elternteil mit und versucht seinerseits, die Rückzahlung von ihm durchzusetzen.

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