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Sorge- und Umgangsrecht bei minderjährigen Kindern

Als Eltern haben Sie die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind bzw. Ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Diese sogenannte elterliche Sorge bezieht sich auf  

  • die Person des Kindes (Personensorge) und
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Personensorge: Pflege, Erziehung, Aufsicht

Personensorge bedeutet, dass Sie Ihr minderjähriges Kind pflegen, erziehen und beaufsichtigen. Sie legen auch fest, wo es sich aufhält. Dabei sollten Sie immer im Blick behalten, inwiefern Ihr Kind zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fähig ist und ein zunehmendes Bedürfnis danach entwickelt. Seien Sie offen und tauschen Sie sich mit Ihrem Kind – je nach Entwicklungsstand – darüber aus. Zur Personensorge gehört zudem das Recht, den Vor- und Nachnamen des Kindes zu bestimmen sowie Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Außerdem gehört dazu, Ihr Kind in einem möglichen Jugendstrafverfahren zu begleiten.

Ihr Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Vermögenssorge: Verantwortung für das Vermögen des Kindes

Als Eltern sind Sie dafür verantwortlich, für das gesamte Vermögen Ihres Kindes Sorge zu tragen. Schenkungen an Dritte dürfen Sie dabei nur eingeschränkt vornehmen. Wichtige Geschäfte sowie die Ausschlagung einer Erbschaft im Namen des Kindes hängen von der Genehmigung des Familiengerichts ab. Außerdem sind Sie in verschiedenen Fällen verpflichtet, beim Familiengericht ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Ihr Kind Vermögen erbt.

Gemeinsame elterliche Sorge

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, erhalten sie automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern bestehen. Das Familiengericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile eine abweichende Sorgerechtsregelung treffen.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn  

  • sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (öffentlich beurkundete Sorgeerklärung),
  • sie einander heiraten oder
  • ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Anderenfalls hat die Mutter die elterliche Sorge allein.

Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Partnerin/des Partners beantragen

Wenn Sie gegen den Willen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners das gemeinsame Sorgerecht für Ihr nichtehelich geborenes Kind wünschen, können Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht ganz oder teilweise, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Davon wird ausgegangen, wenn der andere Elternteil innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist (die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt endet) keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

In diesem Fall spricht das Familiengericht ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Andernfalls findet ein Anhörungstermin beim Familiengericht statt.

Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, die aber dauerhaft getrennt leben, müssen Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich treffen. Dazu gehören zum Beispiel Fragen des Schulbesuchs, der religiösen Erziehung, des Aufenthalts, bedeutende medizinische Eingriffe – außer Notfälle. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens

Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, kann in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden.

Unabhängig davon, ob ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist oder beide Eltern die gemeinsame Sorge ausüben, kann im Notfall (z.B. bei Unfällen, einer Krankheit auf Reisen) jeder Elternteil alleine entscheiden, wenn er den anderen Elternteil nicht erreichen kann. Der andere Elternteil muss aber umgehend informiert werden.

Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

Das Kind hat unabhängig vom Sorgerecht ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dagegen ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil darf dabei weder beeinträchtigt noch darf die Erziehung erschwert werden.

Umgangsrecht anderer Personen

Großeltern, Geschwister und Personen, mit denen das Kind längere Zeit zusammengewohnt hat oder bei denen es längere Zeit in Familienpflege war, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Voraussetzung ist, dass dieser dem Wohl des Kindes dient (positive Kindeswohlprüfung). Bei Streitigkeiten über den Umgang sollte zunächst das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Ist es nicht möglich, den Streit beizulegen, kann das Familiengericht für eine Entscheidung eingeschaltet werden.

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