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Unterhaltsleistungen

Wer außerstande ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist unter Umständen unterhaltsberechtigt. Zum Unterhalt gehören alle Leistungen, die notwendig sind, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Dazu gehören zum Beispiel Geld, materielle Dinge, aber auch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Unterhaltspflichtig sind:

  • Eltern gegenüber ihren Kindern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, ihnen das Sorgerecht zusteht oder ob ein Umgangsrecht ausgeübt bzw. gewährt wird.
  • Kinder gegenüber ihren Eltern. Elternunterhalt wird meist vom Sozialhilfeträger geltend gemacht. Sind mehrere Geschwister vorhanden, haften diese anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit.
  • Getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner/-innen. In dem Fall kann einer von beiden vom jeweils anderen Unterhalt verlangen. Es gelten ähnliche Voraussetzungen wie beim Geschiedenenunterhalt. Allerdings sind die Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten geringer.
  • Geschiedene Ehepartner/-innen oder Lebenspartner/-innen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss jede Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder jeder -partner grundsätzlich selbst für ihren oder seinen Unterhalt sorgen. Wer dazu aber aus besonderen Gründen (z.B. Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, Alter, Krankheit bzw. Gebrechlichkeit oder Arbeitslosigkeit) nicht in der Lage ist, kann von dem anderen Unterhalt verlangen.
  • Elternteile bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes. Für die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes kann solange und soweit dies erforderlich ist, mindestens aber bis zu drei Jahre nach der Geburt, Unterhalt verlangt werden von:
    -    dem/der geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner bzw. Ehepartnerin,
    -    dem/der Lebenspartner/-in nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Trennung.

Wenn die unterhaltspflichtige Person nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil sie dadurch ihren eigenen Lebensunterhalt gefährdet, entfällt die Unterhaltspflicht. Das bedeutet aber nicht, dass ein Unterhaltsanspruch bei geringem Einkommen oder bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen von vornherein ausgeschlossen ist.

Gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern leben und noch zur Schule gehen, besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das bedeutet: Die Eltern müssen ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Verstößt der unterhaltspflichtige Elternteil gegen diese Verpflichtung, muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Diese werden auf der Grundlage einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, die gegebenenfalls durch eine zumutbare Nebentätigkeit ergänzt wird, berechnet.

Art des Unterhalts

In der Regel wird der Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus gezahlt. Derjenige Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind betreut, trägt durch dessen Pflege und Erziehung zum Unterhalt bei (Naturalunterhalt). Solange sich das Kind im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen befindet, wird keine Geldrente gezahlt. Der Barunterhalt für das minderjährige Kind ist auf ein Taschengeld beschränkt.

Nach der Trennung der Eltern zahlt derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht oder nicht überwiegend lebt, den Unterhalt als Geldrente (Barunterhalt). Der andere Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, leistet den Unterhalt dagegen in Form von Pflege und Erziehung des Kindes. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen, wird die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen aufgeteilt.

Unabhängig von den oben genannten gesetzlichen Regelungen können die Eltern auch abweichende Vereinbarungen treffen.

Rangfolge bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen

Wenn mehrere Personen unterhaltsberechtigt sind, aber das Einkommen der oder des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltszahlungen zu leisten, kommt eine gesetzliche Rangfolge zum Tragen. Ranghöhere Ansprüche müssen dabei zuerst erfüllt werden. Die Rangfolge finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder

Der Unterhalt für das eigene Kind hat in der Regel Vorrang vor allen anderen Unterhaltspflichten. Er muss jeweils monatlich im Voraus bezahlt werden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt (Stand: 2024):

  • im Alter von 0 bis 5 (erste Altersstufe) 480 Euro,
  • im Alter von 6 bis 11 (zweite Altersstufe) 551 Euro,
  • im Alter von 12 bis 17 (dritte Altersstufe) 645 Euro.

Hat die unterhaltspflichtige Person ein Nettoeinkommen von über 2.100 Euro, steigt der zu leistende Unterhalt.

Die Barunterhaltsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen wird begrenzt durch den Selbstbehalt. Das ist der Betrag, der dem oder der Unterhaltspflichtigen zur Absicherung des eigenen Lebensunterhalts mindestens verbleiben muss. Die Höhe des Selbstbehalts hängt unter anderem davon ab, ob der oder die Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht und ob das Kind minderjährig oder bereits volljährig ist. Die brandenburgischen Familiengerichte orientieren sich dabei an den Selbstbehaltsgrenzen, die das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinen Unterhaltsleitlinien aufführt.

Wie viel Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen bezahlt werden muss, können Sie der Unterhaltstabelle des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entnehmen. Dessen Unterhaltsleitlinien haben allerdings keine Gesetzeskraft, sondern dienen nur der Orientierung.

Der Elternteil, der Unterhalt in Form einer Geldrente bezahlen muss, kann die Hälfte des Kindergeldes davon abziehen, sofern der andere Elternteil das Kind betreut. Anderenfalls kann das Kindergeld in voller Höhe abgezogen werden. Das betrifft auch volljährige, noch im elterlichen Haushalt lebende Kinder.

Gut zu wissen

Wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Er wird bei der Unterhaltsvorschusskasse bei Ihrem örtlichen Jugendamt beantragt.

Beratung zu Unterhaltsfragen

Auskünfte zu Unterhaltsfragen erhalten Sie bei den Jugend- und Sozialämtern vor Ort sowie bei Anwältinnen und Anwälten für Familienrecht.

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Beginn und Dauer der Unterhaltspflicht

Bereits sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt hat die Mutter gegenüber dem Vater des Kindes Anspruch auf Unterhalt.

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Unterhalt für den Elternteil, der das Kind betreut

Wer in den ersten drei Lebensjahren das gemeinsame Kind betreut, hat Anspruch auf einen Basisunterhalt. Unerheblich ist hierbei, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Nach Ablauf der drei Jahre kann der Unterhaltsanspruch verlängert werden, wenn das Kind krank sein sollte oder es zum Beispiel keine Möglichkeit der Kinderbetreuung gibt. Bei geschiedenen Eheleuten kann der Unterhaltsanspruch verlängert werden, sofern dies im Einzelfall angemessen ist.

Nach der Trennung bleiben die Eheleute oder Lebenspartnerinnen und -partner einander unterhaltspflichtig. Wenn beispielsweise der Partner oder die Partnerin nicht erwerbstätig gewesen ist, kann die bzw. der erwerbstätige Partnerin bzw. Partner im ersten Trennungsjahr unterhaltspflichtig sein.

Unterhaltsgründe sind:

  • Pflege und Erziehung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder,
  • Alter,
  • Krankheit,
  • Arbeitslosigkeit,
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  • Billigkeitsgründe, wie beispielsweise die Erziehung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes.

Wenn die persönlichen Verhältnisse es zulassen, kann von der bzw. dem unterhaltsberechtigten Partnerin bzw. Partner verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den Lebensstandard der Eheleute bzw. Lebenspartner während der Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geprägt haben. Dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer Alters- und Invaliditätsvorsorge. Der Unterhaltsanspruch kann unter bestimmten Umständen herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden. Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs ist unter besonders schwerwiegenden Umständen ebenfalls möglich.

Unterhalt für volljährige Kinder

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung zahlen. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil zuhause, beträgt der monatliche Mindestunterhalt 689 Euro (Stand: 2024). Der Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes beträgt regelmäßig 930 Euro monatlich. Darin sind die Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen und ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 410 Euro (Stand: 2024) enthalten. In diesen Beträgen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren berücksichtigt.

Ein eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld, Waisenrente), das dem Kind nach Abzug der ausbildungsbedingten Kosten verbleibt, wird dabei angerechnet.

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Rückwirkende Unterhaltsforderung

Eine Unterhaltszahlung kann auch rückwirkend angefordert werden. Sie kann sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Person, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, erstmalig aufgefordert wurde, Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu geben. Eine rückwirkende Unterhaltsforderung kann außerdem an Personen ergehen, die trotz Aufforderung fällige Unterhaltszahlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht haben (Verzug).

Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt an Sie Unterhalt verlangen können, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatung.

Unterhaltsanspruch durchsetzen

Wenn die Person, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, diesen nicht freiwillig zahlt, müssen Sie zunächst einen sogenannten Titel erwirken. Mit Hilfe eines Titels können Sie Ihren Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen zwangsweise vollstrecken lassen. Einen Titel können Sie auf verschiedene Weise erlangen:

  • Jugendamtstitel: Der kostengünstigste Weg, einen zur zwangsweisen Vollstreckung geeigneten Titel zu erlangen, ist die Errichtung eines Unterhaltstitels vor dem zuständigen Jugendamt (Jugendamtsurkunde). Dies ist aber nur möglich, wenn die oder der Unterhaltsverpflichtete sich hierzu freiwillig bereit erklärt, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsanerkennung gegenüber dem Jugendamt oder zur Vermeidung andernfalls auf ihn entfallender Gerichtskosten.
  • Vereinfachtes gerichtliches Unterhaltsverfahren: In diesem Verfahren kann das Kind, vertreten durch den Elternteil, bei dem es lebt, einen Titel beim Amtsgericht erlangen. Damit kann es die Zwangsvollstreckung gegen die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person durchsetzen. Das Kind erwirkt so schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel gegen den nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Der Unterhalt, der mit diesem Verfahren festgesetzt werden kann, ist auf das 1,2-fache des Mindestunterhalts begrenzt.
  • Streitiges gerichtliches Unterhaltsverfahren: Kommt ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren nicht in Frage, weil beispielweise eine höhere Unterhaltsforderung geltend gemacht werden soll, kann ein Titel in einem regulären familiengerichtlichen Verfahren erwirkt werden. Dafür ist eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich notwendig.

Beratung zum gerichtlichen Verfahren

Um zu klären, ob und welches gerichtliche Verfahren in Ihrem Fall der geeignete Weg ist, sollten Sie sich entweder beim Jugendamt, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Das Jugendamt ist gesetzlich dazu verpflichtet, alleinerziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über das Sie sich beim Amtsgericht, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten.

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Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht, nur teilweise oder unregelmäßig nachkommt, können Sie beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

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