MSGIV gewährt einmalige Sonderförderung für das Jahr 2023 für die Kastration frei lebender Katzen durch Tierschutzorganisationen im Rahmen der Katzenkastrationsrichtlinie
Um einer unkontrollierten Vermehrung freilebender, herrenloser Katzen entgegenzuwirken, unterstützt das Land Brandenburg mit der Katzenkastrationsrichtlinie finanziell die Kastration und Sterilisation dieser freilebenden Katzen.
Da die Haushaltsmittel des Landes Brandenburg zur Kastration von freilebenden Katzen für 2023 ausgeschöpft wurden, stellt das MSGIV für das Jahr 2023 einmalig eine zusätzliche Sonderförderung in Höhe von insgesamt 30.000 Euro für die Kastration bzw. Sterilisation von freilebenden Katzen durch Tierschutzorganisationen bereit.
Gefördert werden können Tierschutzorganisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden. Die Tierschutzorganisationen leisten einen wertvollen Beitrag, da sie oft die Organisation von Kastrationen oder Sterilisationen der halterlosen Katzen übernehmen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben im Rahmen der Sterilisation oder Kastration der Katzen in Form von Vergütungen für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zur Bezahlung der Operationskosten (pro männliche Katze 20 Euro und pro weibliche Katze 58 Euro).
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist u.a., dass
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der beantragten Landeszuwendung gesichert ist,
- unvorhersehbare Gesamtfinanzierungmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können,
- mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
- keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt werden,
- die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der OP bei gutem Allgemeinbefinden sind,
- die kastrierten/sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden,
- die kastrierten/sterilisierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden.
Eine das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) übergreifende Förderung ist ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung. Antragstelle ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG). Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des Antragsformulars beim LAVG einzureichen.
Nähere Informationen einschließlich Antragsformular sind abrufbar beim LAVG unter:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/lavg/foerdermittel/kastrationsterilisation-katzen/
Um einer unkontrollierten Vermehrung freilebender, herrenloser Katzen entgegenzuwirken, unterstützt das Land Brandenburg mit der Katzenkastrationsrichtlinie finanziell die Kastration und Sterilisation dieser freilebenden Katzen.
Da die Haushaltsmittel des Landes Brandenburg zur Kastration von freilebenden Katzen für 2023 ausgeschöpft wurden, stellt das MSGIV für das Jahr 2023 einmalig eine zusätzliche Sonderförderung in Höhe von insgesamt 30.000 Euro für die Kastration bzw. Sterilisation von freilebenden Katzen durch Tierschutzorganisationen bereit.
Gefördert werden können Tierschutzorganisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden. Die Tierschutzorganisationen leisten einen wertvollen Beitrag, da sie oft die Organisation von Kastrationen oder Sterilisationen der halterlosen Katzen übernehmen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben im Rahmen der Sterilisation oder Kastration der Katzen in Form von Vergütungen für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zur Bezahlung der Operationskosten (pro männliche Katze 20 Euro und pro weibliche Katze 58 Euro).
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist u.a., dass
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der beantragten Landeszuwendung gesichert ist,
- unvorhersehbare Gesamtfinanzierungmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können,
- mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
- keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt werden,
- die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der OP bei gutem Allgemeinbefinden sind,
- die kastrierten/sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden,
- die kastrierten/sterilisierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden.
Eine das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) übergreifende Förderung ist ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung. Antragstelle ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG). Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des Antragsformulars beim LAVG einzureichen.
Nähere Informationen einschließlich Antragsformular sind abrufbar beim LAVG unter:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/lavg/foerdermittel/kastrationsterilisation-katzen/