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Tierschutzbeauftragte fordern zahlreiche rechtliche Änderungen, u.a. des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, zur Verbesserung des Tierschutzes

Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben anlässlich der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung gemeinsam eine fachliche Stellungnahme mit konkreten Änderungsvorschlägen der tierschutzrechtlichen Regelungen erarbeitet und Anfang Januar 2023 dem zuständigen Bundesministerium BMEL zukommen lassen.

Insbesondere in den Themenbereichen Anbindehaltung von Rindern, Tierversuchen und Tiertransporten sind aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten Änderungen unerlässlich, da diese Praktiken mit erheblichen Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden sind. Zudem soll das Schreiben zum Anlass genommen werden, auf die für einen wirksamen Tierschutz notwendige rechtsverbindliche Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen hinzuweisen.

Zur Gewährleistung eines effektiven Vollzugs und einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden ist es unabdingbar, dass eine Novellierung des Tierschutzgesetzes mit einer Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes einhergeht.

Über die genannten Themenkomplexe hinaus wird in der Stellungnahme auf die folgenden Themen eingegangen:

  • Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen mit Elektrokurzzeitbetäubung
  • Qualzuchtverbot
  • Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen in Zoohandlungen
  • Verbot des mobilen Handels mit Heimtieren (Hund, Katze, etc.)
  • Verbot, trächtigen Stuten, Blut abzunehmen, um hieraus das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen
  • Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung von Tieren
  • Erweiterung des Erlaubnisvorbehalts nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG auf Tiermärkte und Online-Plattformen
  • Regelung über besondere Anforderungen an den Betrieb von Online-Plattformen, auf denen Tiere angeboten werden, in einem neuen § 11d TierSchG
  • Verpflichtende kameragestützte Überwachung im Bereich des Zutriebs, Betäubung und Tötung von Tieren in Schlachtstätten
  • Tierschutz-Kontrollen in Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln und verarbeiten
  • Brandschutz und Frischluftversorgung in Betrieben mit Tierhaltung
  • Verbot, ein Wildtier im Zirkus oder einer Tiershow abzurichten, vorzuführen und zu wechselnden Standorten mit sich zu führen
  • Verbot, Equiden in einem Karussell als lebendes Fahrgeschäft einzusetzen
  • Heimtierverordnung und verpflichtender Sachkundenachweis
  • § 11 TierSchG Erlaubnispflicht für gewerbliche/landwirtschaftliche Tierhaltung
  • Verbot des Auffliegenlassens von Tauben bei Hochzeiten & Verbot Brieftaubensport bzw. mind. Erlaubnispflicht und nur unter gewissen Voraussetzungen (Wetter, Distanz etc.)
  • § 2: Erweiterung der Betäubungspflicht vor der Schlachtung auf Tiere, bei denen ein sensibles Schmerzempfindungssystem nachgewiesen ist (Decapoden und Cephalopoden)
  • Änderung § 5 Abs. 3 TierSchG
  • Verbot der betäubungslosen Kastration von Ziegen, Schafen und Rindern unter 4 Wochen ohne Ausnahme
  • Verbot des betäubungslosen Entfernen von Hornanlagen bei Kälbern unter 6 Wochen
  • Verbot der Schlachtung gravider Nutztiere im letzten Drittel der Trächtigkeit

Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben anlässlich der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung gemeinsam eine fachliche Stellungnahme mit konkreten Änderungsvorschlägen der tierschutzrechtlichen Regelungen erarbeitet und Anfang Januar 2023 dem zuständigen Bundesministerium BMEL zukommen lassen.

Insbesondere in den Themenbereichen Anbindehaltung von Rindern, Tierversuchen und Tiertransporten sind aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten Änderungen unerlässlich, da diese Praktiken mit erheblichen Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden sind. Zudem soll das Schreiben zum Anlass genommen werden, auf die für einen wirksamen Tierschutz notwendige rechtsverbindliche Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen hinzuweisen.

Zur Gewährleistung eines effektiven Vollzugs und einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden ist es unabdingbar, dass eine Novellierung des Tierschutzgesetzes mit einer Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes einhergeht.

Über die genannten Themenkomplexe hinaus wird in der Stellungnahme auf die folgenden Themen eingegangen:

  • Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen mit Elektrokurzzeitbetäubung
  • Qualzuchtverbot
  • Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen in Zoohandlungen
  • Verbot des mobilen Handels mit Heimtieren (Hund, Katze, etc.)
  • Verbot, trächtigen Stuten, Blut abzunehmen, um hieraus das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen
  • Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung von Tieren
  • Erweiterung des Erlaubnisvorbehalts nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG auf Tiermärkte und Online-Plattformen
  • Regelung über besondere Anforderungen an den Betrieb von Online-Plattformen, auf denen Tiere angeboten werden, in einem neuen § 11d TierSchG
  • Verpflichtende kameragestützte Überwachung im Bereich des Zutriebs, Betäubung und Tötung von Tieren in Schlachtstätten
  • Tierschutz-Kontrollen in Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln und verarbeiten
  • Brandschutz und Frischluftversorgung in Betrieben mit Tierhaltung
  • Verbot, ein Wildtier im Zirkus oder einer Tiershow abzurichten, vorzuführen und zu wechselnden Standorten mit sich zu führen
  • Verbot, Equiden in einem Karussell als lebendes Fahrgeschäft einzusetzen
  • Heimtierverordnung und verpflichtender Sachkundenachweis
  • § 11 TierSchG Erlaubnispflicht für gewerbliche/landwirtschaftliche Tierhaltung
  • Verbot des Auffliegenlassens von Tauben bei Hochzeiten & Verbot Brieftaubensport bzw. mind. Erlaubnispflicht und nur unter gewissen Voraussetzungen (Wetter, Distanz etc.)
  • § 2: Erweiterung der Betäubungspflicht vor der Schlachtung auf Tiere, bei denen ein sensibles Schmerzempfindungssystem nachgewiesen ist (Decapoden und Cephalopoden)
  • Änderung § 5 Abs. 3 TierSchG
  • Verbot der betäubungslosen Kastration von Ziegen, Schafen und Rindern unter 4 Wochen ohne Ausnahme
  • Verbot des betäubungslosen Entfernen von Hornanlagen bei Kälbern unter 6 Wochen
  • Verbot der Schlachtung gravider Nutztiere im letzten Drittel der Trächtigkeit