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Hinweise zur Antragstellung für Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Unterstützung ehrenamtlicher Willkommensinitiativen: Förderprogramm „Kindersommer 2024“

Bei der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg können Zuwendungen an lokale Initiativen für Aktivitäten unter dem Motto „Kindersommer 2024“ beantragt werden.
Gefördert werden Projekte und Einzelmaßnahmen freier gemeinnütziger Träger, kommunaler Träger und juristischer Personen des privaten Rechts, um ehrenamtliche, lokal wirksame Willkommensinitiativen zu unterstützen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der Integrationsbeauftragten: Förderprogramme

Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus

Wieviel Geld kann beantragt werden?

Je zu fördernder Initiative / Antragstellerin, Antragsteller können bis zu 600 Euro beantragt werden.
 

In welchem Zeitraum können das beantragte Vorhaben durchgeführt und die Mittel verwendet werden?

Anträge können ab sofort bis zum 31.07.2024 gestellt und Veranstaltungen bis Ende August durchgeführt und abgeschlossen werden.
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme bald durchgeführt wird, können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden gemeinnützige freie Träger und sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie kommunale Träger. Zuwendungsempfänger können auch ehrenamtliche Initiativen sein, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, wenn

  • sie einen Bezug zu einer Willkommensinitiative nachweisen und
  • eine Person dieser Initiative als Privatperson für die ordnungsgemäße  Geschäftsführung sowie die Verwendung und Abrechnung der Mittel haftet.

Welche Vorhaben können gefördert werden?

Die zu fördernden Maßnahmen sollen auf der lokalen Ebene die Umsetzung einer Willkommenskultur mit besonderen Aktivitäten mit geflüchteten Kindern in der Sommerzeit, bis Ende August 2024, und für ein gegenseitiges (noch besseres) Kennenlernen verstärken. Wir möchten dazu aufrufen, die Ferienaktivitäten mit Lernen zu verbinden, um die Kinder fit für das nächste Schuljahr zu machen.

Die Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg stellt unbürokratisch bis zu 600 € bereit. Damit können Ideen verwirklicht werden, wie z.B.

  • Tagesausflüge in die Umgebung, ins Freibad und vieles mehr
  • Gemeinsam lernen und Neues kennenlernen
  • Sportliche Betätigungen, Singen und Musizieren
  • Bastelaktionen und kreative Aktivitäten
  • Gemeinsame Spiele

und was Sie sonst noch gerne unternehmen würden.

Unterstützt wird das ehrenamtliche Engagement im Flüchtlingsbereich. Angesprochen sind insbesondere Willkommensinitiativen, Vereine und alle, die in der Kinder- und Jugendarbeit mit geflüchteten Menschen aktiv sind.
Achtung: Ausgeschlossen sind Ferienlager, Urlaubsreisen, Kosten für Lebensmittel, Getränke und freiwillige Versicherungen.

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind Sachausgaben zum Beispiel für:

  • Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Miete für externe Veranstaltungsräume oder Technik, aber keine Bewirtungskosten)
  • Portokosten
  • Fahrtkosten - gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
  • Büromaterial, Geschäftsbedarf
  • Honorare für externe Fachkräfte (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl). Hier ist ein Qualifikationsnachweis nötig, sofern der Stundensatz mehr als 30 Euro beträgt.
  • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen, Sprachmittlung
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • Anschaffungskosten für (Bastel-)Material

Nicht förderfähig sind:

  • Mietkosten für Räume, über die die Antragstellerin, der Antragsteller selbst verfügt
  • Aufwandsentschädigungen
  • Beiträge für freiwillige Versicherungen
  • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel, Getränke
  • Ausgaben für Ferienlager, Urlaubsreisen
  • Verwaltungspauschalen
  • sonstige Pauschalen
  • Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist.

Wie wird abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt nach Vorgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden. Erforderlich ist auch eine Tabelle der getätigten Ausgaben, aus der die Art der Ausgabe, der Betrag und das Datum ersichtlich sind.
Die Originalbelege bleiben bei Ihnen – bitte für Prüfungen aufbewahren. Die Zuwendungsempfängerin, der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, sie, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Wenn der Antrag vollständig ist, wird er vom LASV als Auszahlungsantrag gewertet. Nach der Bewilligung ist dann keine Mittelanforderung mehr nötig, Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall automatisch.

Bei der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg können Zuwendungen an lokale Initiativen für Aktivitäten unter dem Motto „Kindersommer 2024“ beantragt werden.
Gefördert werden Projekte und Einzelmaßnahmen freier gemeinnütziger Träger, kommunaler Träger und juristischer Personen des privaten Rechts, um ehrenamtliche, lokal wirksame Willkommensinitiativen zu unterstützen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der Integrationsbeauftragten: Förderprogramme

Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus

Wieviel Geld kann beantragt werden?

Je zu fördernder Initiative / Antragstellerin, Antragsteller können bis zu 600 Euro beantragt werden.
 

In welchem Zeitraum können das beantragte Vorhaben durchgeführt und die Mittel verwendet werden?

Anträge können ab sofort bis zum 31.07.2024 gestellt und Veranstaltungen bis Ende August durchgeführt und abgeschlossen werden.
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme bald durchgeführt wird, können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden gemeinnützige freie Träger und sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie kommunale Träger. Zuwendungsempfänger können auch ehrenamtliche Initiativen sein, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, wenn

  • sie einen Bezug zu einer Willkommensinitiative nachweisen und
  • eine Person dieser Initiative als Privatperson für die ordnungsgemäße  Geschäftsführung sowie die Verwendung und Abrechnung der Mittel haftet.

Welche Vorhaben können gefördert werden?

Die zu fördernden Maßnahmen sollen auf der lokalen Ebene die Umsetzung einer Willkommenskultur mit besonderen Aktivitäten mit geflüchteten Kindern in der Sommerzeit, bis Ende August 2024, und für ein gegenseitiges (noch besseres) Kennenlernen verstärken. Wir möchten dazu aufrufen, die Ferienaktivitäten mit Lernen zu verbinden, um die Kinder fit für das nächste Schuljahr zu machen.

Die Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg stellt unbürokratisch bis zu 600 € bereit. Damit können Ideen verwirklicht werden, wie z.B.

  • Tagesausflüge in die Umgebung, ins Freibad und vieles mehr
  • Gemeinsam lernen und Neues kennenlernen
  • Sportliche Betätigungen, Singen und Musizieren
  • Bastelaktionen und kreative Aktivitäten
  • Gemeinsame Spiele

und was Sie sonst noch gerne unternehmen würden.

Unterstützt wird das ehrenamtliche Engagement im Flüchtlingsbereich. Angesprochen sind insbesondere Willkommensinitiativen, Vereine und alle, die in der Kinder- und Jugendarbeit mit geflüchteten Menschen aktiv sind.
Achtung: Ausgeschlossen sind Ferienlager, Urlaubsreisen, Kosten für Lebensmittel, Getränke und freiwillige Versicherungen.

Was kann gefördert werden?

Förderfähig sind Sachausgaben zum Beispiel für:

  • Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Miete für externe Veranstaltungsräume oder Technik, aber keine Bewirtungskosten)
  • Portokosten
  • Fahrtkosten - gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
  • Büromaterial, Geschäftsbedarf
  • Honorare für externe Fachkräfte (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl). Hier ist ein Qualifikationsnachweis nötig, sofern der Stundensatz mehr als 30 Euro beträgt.
  • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen, Sprachmittlung
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • Anschaffungskosten für (Bastel-)Material

Nicht förderfähig sind:

  • Mietkosten für Räume, über die die Antragstellerin, der Antragsteller selbst verfügt
  • Aufwandsentschädigungen
  • Beiträge für freiwillige Versicherungen
  • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel, Getränke
  • Ausgaben für Ferienlager, Urlaubsreisen
  • Verwaltungspauschalen
  • sonstige Pauschalen
  • Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist.

Wie wird abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt nach Vorgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden. Erforderlich ist auch eine Tabelle der getätigten Ausgaben, aus der die Art der Ausgabe, der Betrag und das Datum ersichtlich sind.
Die Originalbelege bleiben bei Ihnen – bitte für Prüfungen aufbewahren. Die Zuwendungsempfängerin, der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, sie, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Wenn der Antrag vollständig ist, wird er vom LASV als Auszahlungsantrag gewertet. Nach der Bewilligung ist dann keine Mittelanforderung mehr nötig, Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall automatisch.