Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen
Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat in seiner Sitzung am 25. September 2020 erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen ist das Kerngebiet) beschlossen. Einen entsprechenden Erlass hat das Verbraucherschutzministerium an die Veterinärämter der betroffenen Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt.
Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.
Mit dem Erlass vom 25. September 2020 erhalten die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Vollzugshinweise, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Die Kriterien für diese Entscheidung sind: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.
Deshalb müssen land- und forstwirtschaftliche Flächen von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine zuerst vollständig abgesucht werden.
Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigegeben ist, können Land- und Forstwirte sie wieder wie folgt nutzen:
Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Ernte in Apfel- und Weinbau |
Die Erntearbeiten dauern noch bis in den Oktober |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflege- und Schnittmaßnahmen in Obst- und Weinbau, Weihnachtsbaumkulturen |
z. B. mechanische Unkrautbekämpfung in Dauerkulturen, Obstbaumschnitt |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Ernte Kartoffeln, Zuckerrüben |
Die erntereifen Bestände können abgegangen werden |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Ernte Mais, Sonnenblumen |
Das Schneidwerk ist so hoch einzustellen (50cm), dass Kadaver nicht erfasst werden können. |
Eine Restfläche von 20 bis 25 Prozent als Rückzugsort für Wildschweine verbleibt. Erneute Absuche auf tote oder kranke Tiere nach der Ernte |
Herbstbestellung sowie Grünland Neueinsaaten |
Mechanische Maßnahmen zur Vorbereitung des Saatbetts bzw. Aussaat ggfls. Beseitigung von Ausfallgetreide bei pflugloser Bodenbearbeitung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Düngemaßnahmen |
Düngemaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts (DüV 2020) unter Beachtung der Sperrfristen und Möglichkeiten zur Sperrfristverschiebung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Pflanzenschutzmaßnahmen |
Entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und Anwendungsbestimmungen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Feldgemüseernte |
Bei maschineller Ernte reihenweise Kontrolle auf kranke und tote Tiere unmittelbar vor der Ernte |
Wildsicher eingezäunte Flächen können ohne Freigabe geerntet werden. Andre Flächen möglich bei vorheriger Absuche der Flächen auf tote oder kranke Tiere |
Kultivierung und Ernte von Gartenbau-Kulturen |
Durchführen von Arbeiten im Gewächshaus sowie der dazugehörigen Logistik und Vermarktung |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen sind zulässig mit Ausnahme von Schaufischen (Stand 13. Oktober 2020).
Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Auszeichnen von Beständen |
Markierung zu entnehmender Bäume. Bestände müssen gut begehbar und übersichtlich sein |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Holzabfuhr |
Gepoltertes Holz am Weg abfahren |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Inventurarbeiten |
Aufnahme von Parametern im Wald |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Waldschutzmonitoring |
Aufnahme von Schadflächen |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflanzung |
Auf der Freifläche oder in lichtem Altbestand |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Saat manuell |
|
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Rücken (Pferd) |
Holz mit Pferd zum Polterplatz bewegen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Winterbodensuche |
Suche nach Puppen etc. im Waldboden |
möglich mit anschließender Vernichtung des Materials |
Zaunbau |
um Verjüngungsflächen |
möglich (manuell) ohne weitere Voraussetzung |
Saatguternte/Wildlingswerbung |
Eicheln und Bucheckern im Saatgutbestand sammeln bzw. junge Pflanzen |
Ernte durch eingewiesenes und geschultes Personal möglich |
Verkehrssicherungsmaßnahmen |
Entnahme kranker Bäume an Wegrändern und Straßen sowie an Grenzen bebauter Grundstücke |
möglich bei Gefahr im Verzug |
Munitionssondierung/-beräumung |
|
möglich, wenn zwingend erforderlich |
Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat in seiner Sitzung am 25. September 2020 erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen ist das Kerngebiet) beschlossen. Einen entsprechenden Erlass hat das Verbraucherschutzministerium an die Veterinärämter der betroffenen Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt.
Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.
Mit dem Erlass vom 25. September 2020 erhalten die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Vollzugshinweise, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Die Kriterien für diese Entscheidung sind: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.
Deshalb müssen land- und forstwirtschaftliche Flächen von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine zuerst vollständig abgesucht werden.
Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigegeben ist, können Land- und Forstwirte sie wieder wie folgt nutzen:
Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Ernte in Apfel- und Weinbau |
Die Erntearbeiten dauern noch bis in den Oktober |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflege- und Schnittmaßnahmen in Obst- und Weinbau, Weihnachtsbaumkulturen |
z. B. mechanische Unkrautbekämpfung in Dauerkulturen, Obstbaumschnitt |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Ernte Kartoffeln, Zuckerrüben |
Die erntereifen Bestände können abgegangen werden |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Ernte Mais, Sonnenblumen |
Das Schneidwerk ist so hoch einzustellen (50cm), dass Kadaver nicht erfasst werden können. |
Eine Restfläche von 20 bis 25 Prozent als Rückzugsort für Wildschweine verbleibt. Erneute Absuche auf tote oder kranke Tiere nach der Ernte |
Herbstbestellung sowie Grünland Neueinsaaten |
Mechanische Maßnahmen zur Vorbereitung des Saatbetts bzw. Aussaat ggfls. Beseitigung von Ausfallgetreide bei pflugloser Bodenbearbeitung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Düngemaßnahmen |
Düngemaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts (DüV 2020) unter Beachtung der Sperrfristen und Möglichkeiten zur Sperrfristverschiebung |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Pflanzenschutzmaßnahmen |
Entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften und Anwendungsbestimmungen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Feldgemüseernte |
Bei maschineller Ernte reihenweise Kontrolle auf kranke und tote Tiere unmittelbar vor der Ernte |
Wildsicher eingezäunte Flächen können ohne Freigabe geerntet werden. Andre Flächen möglich bei vorheriger Absuche der Flächen auf tote oder kranke Tiere |
Kultivierung und Ernte von Gartenbau-Kulturen |
Durchführen von Arbeiten im Gewächshaus sowie der dazugehörigen Logistik und Vermarktung |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen sind zulässig mit Ausnahme von Schaufischen (Stand 13. Oktober 2020).
Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone (Stand 13. Oktober 2020)
Maßnahme |
Beschreibung |
Voraussetzung |
Auszeichnen von Beständen |
Markierung zu entnehmender Bäume. Bestände müssen gut begehbar und übersichtlich sein |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Holzabfuhr |
Gepoltertes Holz am Weg abfahren |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Inventurarbeiten |
Aufnahme von Parametern im Wald |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Waldschutzmonitoring |
Aufnahme von Schadflächen |
möglich ohne weitere Voraussetzung |
Pflanzung |
Auf der Freifläche oder in lichtem Altbestand |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Saat manuell |
|
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Rücken (Pferd) |
Holz mit Pferd zum Polterplatz bewegen |
möglich bei vorheriger Absuche der Fläche auf tote oder kranke Tiere |
Winterbodensuche |
Suche nach Puppen etc. im Waldboden |
möglich mit anschließender Vernichtung des Materials |
Zaunbau |
um Verjüngungsflächen |
möglich (manuell) ohne weitere Voraussetzung |
Saatguternte/Wildlingswerbung |
Eicheln und Bucheckern im Saatgutbestand sammeln bzw. junge Pflanzen |
Ernte durch eingewiesenes und geschultes Personal möglich |
Verkehrssicherungsmaßnahmen |
Entnahme kranker Bäume an Wegrändern und Straßen sowie an Grenzen bebauter Grundstücke |
möglich bei Gefahr im Verzug |
Munitionssondierung/-beräumung |
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möglich, wenn zwingend erforderlich |