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Tierhandel und Reiseverkehr

Die Regelungen des Reiseverkehrs und Tierhandels sind aus zwei Gründen von großer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier:

  • Zum einen müssen Tiere beim Transport vor unnötigen Leiden bewahrt werden,
  • zum anderen gilt es Menschen und die hiesige Tierwelt vor der Einschleppung von Krankheiten und Seuchen zu schützen.

Die Regelungen des Reiseverkehrs und Tierhandels sind aus zwei Gründen von großer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier:

  • Zum einen müssen Tiere beim Transport vor unnötigen Leiden bewahrt werden,
  • zum anderen gilt es Menschen und die hiesige Tierwelt vor der Einschleppung von Krankheiten und Seuchen zu schützen.

Tiertransporte

Der Transport von Tieren, insbesondere über lange Strecken, kann zu besonderen Belastungen der Tiere führen. Aus Gründen des Tierschutzes sollten derartige Transporte daher soweit wie möglich vermieden werden, vor allem wenn die Transporte in das sogenannte EU-Ausland exportiert werden. Die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch nicht die Möglichkeit für die Behörden, lange Tiertransporte grundsätzlich zu verbieten. weiterlesen

Der Transport von Tieren, insbesondere über lange Strecken, kann zu besonderen Belastungen der Tiere führen. Aus Gründen des Tierschutzes sollten derartige Transporte daher soweit wie möglich vermieden werden, vor allem wenn die Transporte in das sogenannte EU-Ausland exportiert werden. Die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch nicht die Möglichkeit für die Behörden, lange Tiertransporte grundsätzlich zu verbieten. weiterlesen


Tollwut und Reiseverkehr mit Hunden und Katzen

Die Tollwut ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Empfänglich sind alle Säugetierarten und der Mensch. Eine Erkrankung an Tollwut führt i. d. R. zum Tod, da die Möglichkeiten einer Behandlung beschränkt sind. Dagegen stehen sowohl für Mensch als auch verschiedene Tierarten wirksame Impfstoffe zur Verfügung, so dass eine vorbeugende Schutzimpfung gegen Tollwut möglich ist.

Das Tollwutgeschehen in Mittel- und Westeuropa wird durch das Vorkommen der Tollwut beim Wild bestimmt. Die Rolle des Fuchses als Träger des Seuchengeschehens geht dabei auf Grund von Bekämpfungsprogrammen in den letzten Jahren zurück, die der Fledermaus nimmt dagegen tendenziell zu.

In den letzten 10 Jahren hat sich die Tollwutsituation EU-weit entscheidend gebessert. Dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den 60iger Jahren von der Fuchstollwut betroffen waren. Deutschland ist im Ergebnis dieser Impfprogramme seit September 2008 tollwutfrei. Brandenburg gelang es sogar bereits 2001 den tollwutfreien Status zu erreichen. Einzelne Tollwutfälle bei Fledermäusen wurden jedoch weiterhin nachgewiesen.

Seit 2004 ist die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU (ausgenommen Irland, Schweden, Malta und Vereinigtes Königreich) durch einheitliche Regelungen erleichtert worden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen Tollwutsituation in der EU sind die Anforderungen bei Reisen in und Rückreisen aus Drittländern dagegen verschärft worden.

Im privaten Reiseverkehr dürfen ab 27. Mai 2010 maximal 5 Heimtiere innergemeinschaftlich verbracht werden. Damit wurde die bestehende Drittlandregelung auf den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr übertragen.

Hunde und Katzen, die im privaten Reiseverkehr in andere EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen 

  • mit einem Mikrochip oder bis 2011 mit einer Tätowierung markiert sein, 
  • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben und 
  • den EU-Heimtierausweis mit sich führen.

Bei Reisen nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich ist bei Hunden vor Reiseantritt zusätzlich eine tierärztliche Behandlung gegen den Parasiten Echinococcus mul-tilocularis durchführen zu lassen. Diese Behandlung ist ebenfalls im EU-Heimtierausweis nachzuweisen.

Der EU-Heimtierausweis wird in der Tierarztpraxis ausgestellt. Dort können auch die weiteren Grundforderungen wie Kennzeichnung und Impfung oder eine zusätzliche Behandlung erledigt werden.

Eine Impfung gegen Tollwut ist unter folgenden Voraussetzungen gültig:

  • der Zeitpunkt der Tollwutimpfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung, 
  • die Impfung liegt bei Erstimpfung im Alter von mindestens 3 Monaten mindestens 21 Tage zurück, 
  • die Impfung liegt nicht länger zurück, als deren vom ermächtigten Tierarzt im Heimtierausweis eingetragene Gültigkeitsdauer, 
  • die Auffrischungsimpfung wird innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer durchgeführt.

Eine Auffrischungsimpfung innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer ist unmittelbar gültig.

Eine Wiederholungsimpfung, die nicht innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Impfung vorgenommen wird, ist als Erstimpfung anzusehen.

Ab Juli 2011 ist für Hunde und Katzen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder zulässig. Eine vor Juli 2011 vorgenommene Tätowierung bleibt gültig.

Für die Einreise von unter drei Monaten alten, nicht geimpften Welpen gibt es keine EU-einheitliche Regelung. Die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erfragt werden.

Bei Reisen in Nicht-EU-Länder sind die Vorschriften des jeweiligen Landes zu erfüllen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern in die EU die gleichen Bestimmungen gelten, wie für das Reisen innerhalb der EU. Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern, die keinen mit der EU vergleichbaren günstigen Tollwutstatus haben, muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise.

Nähere Auskünfte erteilen Reiseorganisationen oder die Veterinärämter der Kreise.

Die Tollwut ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Empfänglich sind alle Säugetierarten und der Mensch. Eine Erkrankung an Tollwut führt i. d. R. zum Tod, da die Möglichkeiten einer Behandlung beschränkt sind. Dagegen stehen sowohl für Mensch als auch verschiedene Tierarten wirksame Impfstoffe zur Verfügung, so dass eine vorbeugende Schutzimpfung gegen Tollwut möglich ist.

Das Tollwutgeschehen in Mittel- und Westeuropa wird durch das Vorkommen der Tollwut beim Wild bestimmt. Die Rolle des Fuchses als Träger des Seuchengeschehens geht dabei auf Grund von Bekämpfungsprogrammen in den letzten Jahren zurück, die der Fledermaus nimmt dagegen tendenziell zu.

In den letzten 10 Jahren hat sich die Tollwutsituation EU-weit entscheidend gebessert. Dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den 60iger Jahren von der Fuchstollwut betroffen waren. Deutschland ist im Ergebnis dieser Impfprogramme seit September 2008 tollwutfrei. Brandenburg gelang es sogar bereits 2001 den tollwutfreien Status zu erreichen. Einzelne Tollwutfälle bei Fledermäusen wurden jedoch weiterhin nachgewiesen.

Seit 2004 ist die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU (ausgenommen Irland, Schweden, Malta und Vereinigtes Königreich) durch einheitliche Regelungen erleichtert worden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen Tollwutsituation in der EU sind die Anforderungen bei Reisen in und Rückreisen aus Drittländern dagegen verschärft worden.

Im privaten Reiseverkehr dürfen ab 27. Mai 2010 maximal 5 Heimtiere innergemeinschaftlich verbracht werden. Damit wurde die bestehende Drittlandregelung auf den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr übertragen.

Hunde und Katzen, die im privaten Reiseverkehr in andere EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen 

  • mit einem Mikrochip oder bis 2011 mit einer Tätowierung markiert sein, 
  • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben und 
  • den EU-Heimtierausweis mit sich führen.

Bei Reisen nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich ist bei Hunden vor Reiseantritt zusätzlich eine tierärztliche Behandlung gegen den Parasiten Echinococcus mul-tilocularis durchführen zu lassen. Diese Behandlung ist ebenfalls im EU-Heimtierausweis nachzuweisen.

Der EU-Heimtierausweis wird in der Tierarztpraxis ausgestellt. Dort können auch die weiteren Grundforderungen wie Kennzeichnung und Impfung oder eine zusätzliche Behandlung erledigt werden.

Eine Impfung gegen Tollwut ist unter folgenden Voraussetzungen gültig:

  • der Zeitpunkt der Tollwutimpfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung, 
  • die Impfung liegt bei Erstimpfung im Alter von mindestens 3 Monaten mindestens 21 Tage zurück, 
  • die Impfung liegt nicht länger zurück, als deren vom ermächtigten Tierarzt im Heimtierausweis eingetragene Gültigkeitsdauer, 
  • die Auffrischungsimpfung wird innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer durchgeführt.

Eine Auffrischungsimpfung innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer ist unmittelbar gültig.

Eine Wiederholungsimpfung, die nicht innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Impfung vorgenommen wird, ist als Erstimpfung anzusehen.

Ab Juli 2011 ist für Hunde und Katzen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder zulässig. Eine vor Juli 2011 vorgenommene Tätowierung bleibt gültig.

Für die Einreise von unter drei Monaten alten, nicht geimpften Welpen gibt es keine EU-einheitliche Regelung. Die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erfragt werden.

Bei Reisen in Nicht-EU-Länder sind die Vorschriften des jeweiligen Landes zu erfüllen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern in die EU die gleichen Bestimmungen gelten, wie für das Reisen innerhalb der EU. Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern, die keinen mit der EU vergleichbaren günstigen Tollwutstatus haben, muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise.

Nähere Auskünfte erteilen Reiseorganisationen oder die Veterinärämter der Kreise.


Reiseverkehrsregelungen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen

Im Reiseverkehr gelten ab 1. Mai 2009 EU-weit neue Bestimmungen für die Mitnahme von Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Wurst und Käse, sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft bei der Einreise aus Drittländern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Vorschriften sind notwendig, um die Einschleppung wirtschaftlichwirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinpest und anderer Tierkrankheiten, zu verhindern.

Es wird dringend gebeten, Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft aus Drittländern nicht mitzubringen.

Neu ist, 

  • dass Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz von den Verboten ausgenommen wurden.
  • dass aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken bis zu 10 kg pro Person mitgeführt werden können.
  • Andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken, dürfen aus anderen Drittländern bis zu 2,0 kg mitgeführt werden.
  • Fischereierzeugnisse für den persönlichen Verbrauch dürfen bis zu 20,0 kg mitgebracht werden, unabhängig von ihrer Herkunft.
  • Für Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialfutter gelten gesonderte Bedingungen

Die Einhaltung der Vorschriften wird bei der Einreise kontrolliert.

Waren, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden entschädigungslos eingezogen und unschädlich beseitigt.

Reisende werden gebeten, die Hinweisschilder an den Eintrittsstellen in die Europäische Union und die Informationen der Personenbeförderungsunternehmen zu beachten.

Im Reiseverkehr gelten ab 1. Mai 2009 EU-weit neue Bestimmungen für die Mitnahme von Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Wurst und Käse, sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft bei der Einreise aus Drittländern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Vorschriften sind notwendig, um die Einschleppung wirtschaftlichwirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinpest und anderer Tierkrankheiten, zu verhindern.

Es wird dringend gebeten, Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft aus Drittländern nicht mitzubringen.

Neu ist, 

  • dass Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz von den Verboten ausgenommen wurden.
  • dass aus Kroatien, den Färöern, Grönland und Island Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken bis zu 10 kg pro Person mitgeführt werden können.
  • Andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken, dürfen aus anderen Drittländern bis zu 2,0 kg mitgeführt werden.
  • Fischereierzeugnisse für den persönlichen Verbrauch dürfen bis zu 20,0 kg mitgebracht werden, unabhängig von ihrer Herkunft.
  • Für Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialfutter gelten gesonderte Bedingungen

Die Einhaltung der Vorschriften wird bei der Einreise kontrolliert.

Waren, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden entschädigungslos eingezogen und unschädlich beseitigt.

Reisende werden gebeten, die Hinweisschilder an den Eintrittsstellen in die Europäische Union und die Informationen der Personenbeförderungsunternehmen zu beachten.


Reisen mit Hunden, Katzen oder Frettchen

Seit 29.12.2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. 
Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen: 
Tiere, die nicht den Anforderungen entsprechen, müssen auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. Bei Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig! 


Die Kosten für die Quarantäne, Kennzeichnung, Impfung und ggf. Titerbestimmung sind vom Reisenden zu tragen.

Diese Verordnung gilt für Tiere, die in Begleitung des Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person reisen und nicht zum Verkauf oder als Geschenk gedacht sind. Für Reisende aus Drittländern (außer außer AD, CH, FO, GI, GL, IS, LI, MC, NO, SM, VA), die von mehr als fünf Tieren begleitet werden, gelten die Bedingungen der gewerblichen Einfuhr.

Für Reisen innerhalb der EU* und die Einreise oder Wiedereinreise aus gelisteten Drittländern** (günstige Tollwutsituation) nach Deutschland sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

Die Tiere müssen dauerhaft durch Mikrochip oder Tätowierung  (nur noch bis Juli 2011 gültig) gekennzeichnet und gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Die Erstimpfung muss mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung muss nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Die Kennzeichnung muss vor oder mit der Impfung zusammen vorgenommen worden sein!
  1. Aus Deutschland bzw. aus Mitgliedsstaaten stammende Tiere benötigen einen Heimtierausweis, in dem die eindeutige Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder lesbare Tätowierung nachgewiesen wird.
  2. Die Tollwutschutzimpfung des Tieres ist im Heimtierausweis zu dokumentieren.
  3. Tiere aus gelisteten Drittländern müssen eine Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren in die europäische Gemeinschaft gemäß DVO (EU) Nr. 577/2013  mit bringen, in der die Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung nachgewiesen wird.

 

Die Einreise von weniger als 12 Wochen alten Heimtieren ist nicht mehr möglich!

 

Achtung: Reisen in nicht gelistete Länder bzw. Einreise aus nicht gelisteten Ländern!***

Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland*** (ungünstige oder unbekannte Tollwutsituation) ist zusätzlich die Wirksamkeit der Tollwutschutzimpfung durch eine Titerbestimmung 30 Tage nach der Tollwutimpfung zu bestätigen, die durch eine Untersuchung einer Blutprobe in einem für diesen Zweck zugelassenen Labor vor der Ausreise aus der EU bzw. Deutschland erfolgen muss. Das positive Ergebnis der Titerbestimmung muss durch einen bevollmächtigten Tierarzt in den Heimtierpass bei aus Deutschland bzw. aus der EU stammenden Tieren eingetragen werden. Eine Wartezeit nach der Tollwut-Titerbestimmung für Tiere aus Deutschland bzw. der EU ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung vor der Ausreise erfolgt ist. Die Titerbestimmung ist einmalig durchzuführen, wenn regelmäßige Auffrischungsimpfungen erfolgen.

Stammt das mitgeführte Tier nicht aus der EU bzw. Deutschland sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 

  • Kennzeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung zum Zeitpunkt oder vor der Impfung;
  • Tollwutimpfung im Alter von mindestens 3 Monaten;
  • Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach der Impfung;
  • Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von 3 Monaten vor der möglichen Einreise.

 
Achten Sie auf regelmäßige fristgerechte Auffrischung der Tollwutimpfung, da sonst jedes mal eine neue Titerbestimmung  notwendig ist. Die Gültigkeit der Impfung beträgt ein Jahr, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde! 

Weitere Informationen erhalten sie bei jedem Tierarzt, Veterinäramt oder jeder Grenzkontrollstelle oder dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und der Bundestierärztekammer.

*EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

**Gelistete Drittländer: 
AC Ascension, AE Vereinigte Arabische Emirate, AG Antigua und Barbuda, AR Argentinien, AU Australien, AW Aruba, BA Bosnien und Herzegowina, BB Barbados, BH Bahrain, BY Belarus, BM Bermuda, BQ Bonaire und St. Eustatius und Saba, BY Belarus, CA Kanada, CL Chile, CW Curacao, FJ Fidschi, FK Falklandinseln, HK Hongkong; JM Jamaika, JP Japan, KN St. Kitts und Nevis, KY Kaimaninseln, LC St. Lucia, MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, MS Montserrat, MU Mauritius, MX Mexiko, MY Malaysia, NC Neukaledonien, NZ Neuseeland, PF Französisch - Polynesien, PM St. Pierre und Miquelon, RU Russische Föderation, SG Singapur, SH St. Helena, SX Sint MaartenTT Trinidad und Tobago, TW Taiwan, US Vereinigte Staaten von Amerika (AS,GU,MP,PR,VI), VC St. Vincent und die Grenadinen, VG Britische Jungferninseln, VU Vanuatu, WF Wallis und Futuna,
AD Andorra, CH Schweiz, FO Färöer; GI Gibraltar, GL Grönland, IS Island, LI Liechtenstein, MC Monaco, NO Norwegen, SM San Marino, VA Vatikanstadt,

***Nicht gelistete Drittländer: alle nicht in ** genannten Länder

Seit 29.12.2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. 
Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen: 
Tiere, die nicht den Anforderungen entsprechen, müssen auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder kostenpflichtig in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. Bei Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig! 


Die Kosten für die Quarantäne, Kennzeichnung, Impfung und ggf. Titerbestimmung sind vom Reisenden zu tragen.

Diese Verordnung gilt für Tiere, die in Begleitung des Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person reisen und nicht zum Verkauf oder als Geschenk gedacht sind. Für Reisende aus Drittländern (außer außer AD, CH, FO, GI, GL, IS, LI, MC, NO, SM, VA), die von mehr als fünf Tieren begleitet werden, gelten die Bedingungen der gewerblichen Einfuhr.

Für Reisen innerhalb der EU* und die Einreise oder Wiedereinreise aus gelisteten Drittländern** (günstige Tollwutsituation) nach Deutschland sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

Die Tiere müssen dauerhaft durch Mikrochip oder Tätowierung  (nur noch bis Juli 2011 gültig) gekennzeichnet und gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Die Erstimpfung muss mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung muss nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Die Kennzeichnung muss vor oder mit der Impfung zusammen vorgenommen worden sein!
  1. Aus Deutschland bzw. aus Mitgliedsstaaten stammende Tiere benötigen einen Heimtierausweis, in dem die eindeutige Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder lesbare Tätowierung nachgewiesen wird.
  2. Die Tollwutschutzimpfung des Tieres ist im Heimtierausweis zu dokumentieren.
  3. Tiere aus gelisteten Drittländern müssen eine Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren in die europäische Gemeinschaft gemäß DVO (EU) Nr. 577/2013  mit bringen, in der die Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung nachgewiesen wird.

 

Die Einreise von weniger als 12 Wochen alten Heimtieren ist nicht mehr möglich!

 

Achtung: Reisen in nicht gelistete Länder bzw. Einreise aus nicht gelisteten Ländern!***

Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland*** (ungünstige oder unbekannte Tollwutsituation) ist zusätzlich die Wirksamkeit der Tollwutschutzimpfung durch eine Titerbestimmung 30 Tage nach der Tollwutimpfung zu bestätigen, die durch eine Untersuchung einer Blutprobe in einem für diesen Zweck zugelassenen Labor vor der Ausreise aus der EU bzw. Deutschland erfolgen muss. Das positive Ergebnis der Titerbestimmung muss durch einen bevollmächtigten Tierarzt in den Heimtierpass bei aus Deutschland bzw. aus der EU stammenden Tieren eingetragen werden. Eine Wartezeit nach der Tollwut-Titerbestimmung für Tiere aus Deutschland bzw. der EU ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung vor der Ausreise erfolgt ist. Die Titerbestimmung ist einmalig durchzuführen, wenn regelmäßige Auffrischungsimpfungen erfolgen.

Stammt das mitgeführte Tier nicht aus der EU bzw. Deutschland sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 

  • Kennzeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung zum Zeitpunkt oder vor der Impfung;
  • Tollwutimpfung im Alter von mindestens 3 Monaten;
  • Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach der Impfung;
  • Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von 3 Monaten vor der möglichen Einreise.

 
Achten Sie auf regelmäßige fristgerechte Auffrischung der Tollwutimpfung, da sonst jedes mal eine neue Titerbestimmung  notwendig ist. Die Gültigkeit der Impfung beträgt ein Jahr, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde! 

Weitere Informationen erhalten sie bei jedem Tierarzt, Veterinäramt oder jeder Grenzkontrollstelle oder dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und der Bundestierärztekammer.

*EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

**Gelistete Drittländer: 
AC Ascension, AE Vereinigte Arabische Emirate, AG Antigua und Barbuda, AR Argentinien, AU Australien, AW Aruba, BA Bosnien und Herzegowina, BB Barbados, BH Bahrain, BY Belarus, BM Bermuda, BQ Bonaire und St. Eustatius und Saba, BY Belarus, CA Kanada, CL Chile, CW Curacao, FJ Fidschi, FK Falklandinseln, HK Hongkong; JM Jamaika, JP Japan, KN St. Kitts und Nevis, KY Kaimaninseln, LC St. Lucia, MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, MS Montserrat, MU Mauritius, MX Mexiko, MY Malaysia, NC Neukaledonien, NZ Neuseeland, PF Französisch - Polynesien, PM St. Pierre und Miquelon, RU Russische Föderation, SG Singapur, SH St. Helena, SX Sint MaartenTT Trinidad und Tobago, TW Taiwan, US Vereinigte Staaten von Amerika (AS,GU,MP,PR,VI), VC St. Vincent und die Grenadinen, VG Britische Jungferninseln, VU Vanuatu, WF Wallis und Futuna,
AD Andorra, CH Schweiz, FO Färöer; GI Gibraltar, GL Grönland, IS Island, LI Liechtenstein, MC Monaco, NO Norwegen, SM San Marino, VA Vatikanstadt,

***Nicht gelistete Drittländer: alle nicht in ** genannten Länder


Merkblatt Einfuhr von Heimvögeln im Reiseverkehr

Information des Grenzveterinärdienstes (Stand August 2010)

Auf Grund der Aviären Influenza ("Vogelgrippe") gelten derzeit verschärfte Bestimmungen zur Einfuhr von Vögeln

Wenn Sie aus Drittländern im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung bis zu 5 Heimvögel (andere Vögel als Geflügel, die nicht zur Abgabe oder Veräußerung bestimmt sind) mitbringen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Nicht gegen die Aviäre Influenza geimpfte Tiere:
     
    • Bei der Einfuhr aus in der VO (EG) 206/2010 gelisteten Drittländern besteht die Möglichkeit, das Tier am Herkunftsort 30 Tage unter Quarantäne zu stellen.
    • Bei der Einfuhr aus anderen Drittländern kann das Tier für mindestens 10 Tage am Herkunftsort unter Quarantäne gestellt werden, wobei frühestens am 3. Tag der Quarantäne eine Probe auf H5N1 Antigen oder Genom negativ untersucht werden muss.
    • Das Tier kann auch im Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage in einer zugelassen Quarantäneeinrichtung isoliert werden.
       
  2. Gegen Aviäre Influenza geimpfte Tiere:
     
    • Bei gegen H5N1 geimpften Vögeln kann die Quarantäne entfallen, wenn sie in den letzten 6 Monaten, frühestens jedoch 60 Tage vor der Einreise mit einem zugelassenen H5N1 - Impfstoff gegen Aviäre Influenza geimpft worden sind.
       
  3. Mitführung einer Bescheinigung nach Anhang II der Entscheidung der Kommission 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern eingeführt werden. Die Bescheinigung ist von den zuständigen Veterinärbehörden des Herkunftslandes zu unterschreiben und ist nach der Ausstellung 10 Tage lang gültig
     
  4. Mitführung einer Erklärung nach Anhang III der Entscheidung der Kommission 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern eingeführt werden. Der Besitzer oder die von ihm bevollmächtigte Person hat diese Bescheinigung selbst auszufüllen und zu unterschreiben.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur Heimvögel, die von ihrem Besitzer aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt mitgeführt werden.

Zusätzlich ist, wenn Sie aus dem Ausland im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung Papageien oder Sittiche mitbringen wollen, eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.
Diese Bescheinigung muss von einem amtlichen Veterinär des Herkunftsortes des Vogels oder der Vögel ausgestellt werden und darf nicht älter als 10 Tage bei Grenzübertritt sein. Es ist zu bescheinigen, dass die Tiere gesund sind und im Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbare Krankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind. Diese Bescheinigung ist für alle Länder notwendig, auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen!

Die Gesundheitsbescheinigungen sind im Original und in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.

Fehlen diese Bescheinigungen oder werden sie nicht in deutscher Sprache vorgelegt, können die Tiere nicht eingeführt werden. Sie werden zurückgesandt oder müssen für mindestens 30 Tage in Quarantäne, in der Untersuchungen auf Aviäre Influenza, Newcastle Disease und im Bedarf auf Psittakose durchgeführt werden müssen. Die anfallenden Kosten für Quarantäne, Untersuchungen und eventuelle notwendige Behandlungen hat der Einführer zu tragen.

Der Transport der Vögel hat in artgerechten Käfigen zu erfolgen.

Aufgrund dieser verschärften Bedingungen wird angeraten, rechtzeitig vor der Einfuhr von Heimvögeln Kontakt mit der Grenzkontrollstelle am Ort der Einreise aufzunehmen.

Die Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Zoll, Devisen und Artenschutz) sind darüber hinaus zu beachten.

Information des Grenzveterinärdienstes (Stand August 2010)

Auf Grund der Aviären Influenza ("Vogelgrippe") gelten derzeit verschärfte Bestimmungen zur Einfuhr von Vögeln

Wenn Sie aus Drittländern im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung bis zu 5 Heimvögel (andere Vögel als Geflügel, die nicht zur Abgabe oder Veräußerung bestimmt sind) mitbringen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Nicht gegen die Aviäre Influenza geimpfte Tiere:
     
    • Bei der Einfuhr aus in der VO (EG) 206/2010 gelisteten Drittländern besteht die Möglichkeit, das Tier am Herkunftsort 30 Tage unter Quarantäne zu stellen.
    • Bei der Einfuhr aus anderen Drittländern kann das Tier für mindestens 10 Tage am Herkunftsort unter Quarantäne gestellt werden, wobei frühestens am 3. Tag der Quarantäne eine Probe auf H5N1 Antigen oder Genom negativ untersucht werden muss.
    • Das Tier kann auch im Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage in einer zugelassen Quarantäneeinrichtung isoliert werden.
       
  2. Gegen Aviäre Influenza geimpfte Tiere:
     
    • Bei gegen H5N1 geimpften Vögeln kann die Quarantäne entfallen, wenn sie in den letzten 6 Monaten, frühestens jedoch 60 Tage vor der Einreise mit einem zugelassenen H5N1 - Impfstoff gegen Aviäre Influenza geimpft worden sind.
       
  3. Mitführung einer Bescheinigung nach Anhang II der Entscheidung der Kommission 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern eingeführt werden. Die Bescheinigung ist von den zuständigen Veterinärbehörden des Herkunftslandes zu unterschreiben und ist nach der Ausstellung 10 Tage lang gültig
     
  4. Mitführung einer Erklärung nach Anhang III der Entscheidung der Kommission 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern eingeführt werden. Der Besitzer oder die von ihm bevollmächtigte Person hat diese Bescheinigung selbst auszufüllen und zu unterschreiben.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur Heimvögel, die von ihrem Besitzer aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt mitgeführt werden.

Zusätzlich ist, wenn Sie aus dem Ausland im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung Papageien oder Sittiche mitbringen wollen, eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.
Diese Bescheinigung muss von einem amtlichen Veterinär des Herkunftsortes des Vogels oder der Vögel ausgestellt werden und darf nicht älter als 10 Tage bei Grenzübertritt sein. Es ist zu bescheinigen, dass die Tiere gesund sind und im Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbare Krankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind. Diese Bescheinigung ist für alle Länder notwendig, auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen!

Die Gesundheitsbescheinigungen sind im Original und in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.

Fehlen diese Bescheinigungen oder werden sie nicht in deutscher Sprache vorgelegt, können die Tiere nicht eingeführt werden. Sie werden zurückgesandt oder müssen für mindestens 30 Tage in Quarantäne, in der Untersuchungen auf Aviäre Influenza, Newcastle Disease und im Bedarf auf Psittakose durchgeführt werden müssen. Die anfallenden Kosten für Quarantäne, Untersuchungen und eventuelle notwendige Behandlungen hat der Einführer zu tragen.

Der Transport der Vögel hat in artgerechten Käfigen zu erfolgen.

Aufgrund dieser verschärften Bedingungen wird angeraten, rechtzeitig vor der Einfuhr von Heimvögeln Kontakt mit der Grenzkontrollstelle am Ort der Einreise aufzunehmen.

Die Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Zoll, Devisen und Artenschutz) sind darüber hinaus zu beachten.


Veterinärangelegenheiten im Tierhandel

Heimtiere

Beim gewerblichen Handel mit Heimtieren sind je nach Reiseziel unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen zu erfüllen. In der Regel sind amtstierärztliche Zeugnisse notwendig. Diese können nur bei Vorliegen aller Unterlagen und Untersuchungen ausgestellt werden.

Für den gewerblichen Handel ist eine tierschutzrechtliche Zulassung notwendig. Außerdem benötigen Transporteure eine Zulassung für den Transport von Tieren. Hierfür werden unter anderem geeignete Fahrzeuge, Transportmittel und eine ausreichende Sachkunde vorausgesetzt.

Nutztiere

Wer Nutztiere über die Grenzen Deutschlands hinaus transportiert, benötigt hierfür ein amtstierärztliches Zeugnis, welches die individuellen Anforderungen des Ziellandes berücksichtigt. Die Ausstellung dieses Zeugnisses muss vor Beginn des Transports beim Veterinäramt angemeldet werden.

Grundsätzlich gilt: Wer Tiere gewerbsmäßig transportiert, benötigt

  • eine tierschutzrechtliche Zulassung für den Transport von Tieren
  • einen Befähigungsnachweis für den Fahrer
  • eine tierseuchenrechtliche Zulassung nach Viehverkehrsverordnung

Die Anforderungen der Viehverkehrsverordnung müssen beachtet werden.
Bei Transporten außerhalb Deutschlands ist die tierschutzrechtliche Zulassung nach EU-Recht notwendig.

Zudem ist eine Registrierung nach Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderlich.

Heimtiere

Beim gewerblichen Handel mit Heimtieren sind je nach Reiseziel unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen zu erfüllen. In der Regel sind amtstierärztliche Zeugnisse notwendig. Diese können nur bei Vorliegen aller Unterlagen und Untersuchungen ausgestellt werden.

Für den gewerblichen Handel ist eine tierschutzrechtliche Zulassung notwendig. Außerdem benötigen Transporteure eine Zulassung für den Transport von Tieren. Hierfür werden unter anderem geeignete Fahrzeuge, Transportmittel und eine ausreichende Sachkunde vorausgesetzt.

Nutztiere

Wer Nutztiere über die Grenzen Deutschlands hinaus transportiert, benötigt hierfür ein amtstierärztliches Zeugnis, welches die individuellen Anforderungen des Ziellandes berücksichtigt. Die Ausstellung dieses Zeugnisses muss vor Beginn des Transports beim Veterinäramt angemeldet werden.

Grundsätzlich gilt: Wer Tiere gewerbsmäßig transportiert, benötigt

  • eine tierschutzrechtliche Zulassung für den Transport von Tieren
  • einen Befähigungsnachweis für den Fahrer
  • eine tierseuchenrechtliche Zulassung nach Viehverkehrsverordnung

Die Anforderungen der Viehverkehrsverordnung müssen beachtet werden.
Bei Transporten außerhalb Deutschlands ist die tierschutzrechtliche Zulassung nach EU-Recht notwendig.

Zudem ist eine Registrierung nach Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderlich.