Kontrolle von Tabakerzeugnissen
Tabakerzeugnisse werden wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Hauptsächlich wird dabei überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung ergeben. Kontrolliert wird dabei, ob keine verbotenen Zusatzstoffe in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, ob die Grenzwerte eingehalten und die Vorschriften zur Aufmachung der Produkte berücksichtigt sind. Die von den Herstellern und Importeuren gemeldeten Werte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden ebenfalls überprüft.
Das Tabakrecht gilt für Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse, darunter Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas usw.) einschließlich der nikotinhaltigen E-Liquids (Nachfüllbehälter), nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. Auch Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf Pflanzen, insbesondere Kräutern oder Früchten, basieren, sind im Tabakrecht enthalten.
Für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten darf nicht im Hörfunk, im Fernsehen, in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder im Internet geworben werden. Seit Januar 2021 ist außerdem ein Verbot von Kinowerbung bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind, von Gewinnspielen sowie der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels in Kraft.
Zuständig für die Kontrolle von Tabakerzeugnissen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind ebenfalls zuständig für die laut EU-Recht notwendige Registrierung von Firmen (auch nicht in der EU ansässige!), die Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte grenzüberschreitend in der EU in Verkehr bringen wollen. In Brandenburg registrierte Firmen finden Sie hier:
Tabakerzeugnisse werden wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von der Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kontrolliert. Hauptsächlich wird dabei überprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung ergeben. Kontrolliert wird dabei, ob keine verbotenen Zusatzstoffe in dem Tabakerzeugnis enthalten sind, ob die Grenzwerte eingehalten und die Vorschriften zur Aufmachung der Produkte berücksichtigt sind. Die von den Herstellern und Importeuren gemeldeten Werte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid werden ebenfalls überprüft.
Das Tabakrecht gilt für Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse, darunter Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas usw.) einschließlich der nikotinhaltigen E-Liquids (Nachfüllbehälter), nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. Auch Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf Pflanzen, insbesondere Kräutern oder Früchten, basieren, sind im Tabakrecht enthalten.
Für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten darf nicht im Hörfunk, im Fernsehen, in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder im Internet geworben werden. Seit Januar 2021 ist außerdem ein Verbot von Kinowerbung bei Filmen, die für Jugendliche zugänglich sind, von Gewinnspielen sowie der kostenlosen Abgabe außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels in Kraft.
Zuständig für die Kontrolle von Tabakerzeugnissen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind ebenfalls zuständig für die laut EU-Recht notwendige Registrierung von Firmen (auch nicht in der EU ansässige!), die Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte grenzüberschreitend in der EU in Verkehr bringen wollen. In Brandenburg registrierte Firmen finden Sie hier: