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Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahme- und Integrationsbedingungen für geflüchtete Menschen

19. Juni 2024

Seit dem Jahr 2015 sind über 107.000 Geflüchtete nach Brandenburg gekommen und in den Kommunen aufgenommen worden. Das Land Brandenburg steht vor der Herausforderung, für diese große Zahl neu zugewanderter Menschen Bedingungen für eine gelingende Integration zu schaffen.

Davon ausgehend stellt das MSGIV Fördermittel bereit und bittet interessierte Träger, die Projekte entsprechend den folgenden Bedingungen durchführen wollen, um Einreichung von Anträgen für den Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12. 2027 bis zum 14. Juli 2024.

Ziele und Inhalte der Förderung, Fördergegenstände

Die Landesregierung hat im Jahr 2016 mit der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) und die es konkretisierenden Bestimmungen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl für die Geflüchteten als auch für die kommunalen Aufgabenträger verbessert.

Im LAufnG wurde Migrationssozialarbeit als eigenständige Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen und umfassend normiert. Migrationssozialarbeit zielt darauf ab, den nach dem Landesaufnahmegesetz in den Kommunen aufgenommenen Personen eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung einschließlich der notwendigen Inanspruchnahme der sozialen und integrativen Unterstützungssysteme zu ermöglichen, ihr Aufgabenspektrum wird als unterbringungsnahe soziale Unterstützung und in Form von Fachberatungsdiensten organisiert. Über die pauschalisierte Kostenerstattung für die Migrationssozialarbeit nach LAufnG hinaus, sieht es das Land Brandenburg als seine Aufgabe an, überregionale Maßnahmen mit dem Ziel einer Unterstützung der Qualitätsentwicklung der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten zu fördern. Ebenso sollen Maßnahmen zur Verbesserung von Präsenz-Sprachmittlungsangeboten im Wege der Projektförderung unterstützt werden.

Das LAVG gewährt daher nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen an freie und gemeinnützige Träger für Maßnahmen in einem der folgenden vier Maßnahmenbereiche:

Aus- und Fortbildung sowie Praxisbegleitung für muttersprachliche Sprach- und Kulturmittelnde

Zur Gewährleistung eines überregionalen Angebots an Sprach- und Kulturmittelnden in Präsenz sollen die Kompetenzen bereits zugewanderter Menschen in die Sprachmittlungsangebote verstärkt einbezogen werden. Hierzu sollen überregional, besonders in den berlinferneren Regionen, Ausbildungen unterschiedlichen Zielniveaus gefördert werden, die Zugewanderten selbst den Einsatz als Sprach- und Kulturmittelnde in Behörden und Beratungsstellen, im Kontext der gesundheitlichen Versorgung, in Elterngesprächen und in der Nachbarschaft ermöglicht. Neben der sprachlichen Qualifizierung ist dabei besonderer Wert auf sprachmittlerische Themen (Rollenklarheit, Übersetzungstechniken etc.) und Reflexion kultureller Diversität zu legen.

Gefördert wird auch die Unterstützung der ausgebildeten Sprach- und Kulturmittelnden bei der Einsatzvermittlung und –organisation. Die Maßnahmen sollen ebenso praxisbegleitende Austausche einschließen, um die Reflexion der Tätigkeit und gleichzeitig die Identifizierung von Fortbildungsbedarfen zu unterstützen.

In diesem Handlungsfeld ist ein Eigenanteil von bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben Voraussetzung für eine Förderung. Kann nur ein Eigenanteil von weniger als 10 % erbracht werden, ist dies vom Antragstellenden nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde (LASV) und ist aktenkundig zu vermerken. Die Einwerbung von Drittmitteln wird begrüßt.

Für den vorgesehenen Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 stehen jährlich bis zu 220.000 € zur Verfügung.

Zielgruppenorientierte Fortbildungen und Praxisbegleitung für die fach- und zielgruppenspezifische soziale Arbeit

Im Tätigkeitsfeld „Migration“ der Sozialen Arbeit führt die andauernde Fachkräfteknappheit im Zusammenspiel mit der diskontinuierlichen und kaum prognostizierbaren Zuwanderungsentwicklung dazu, dass sowohl Grundsätze, Standards und Methoden Sozialer Arbeit als auch migrationsspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse aller Beteiligten laufend praxisbegleitend reflektiert und weiterentwickelt werden müssen. Soziale Arbeit mit Geflüchteten muss daher permanent flexibel auf Änderungen und Entwicklungen eingestellt sein.

Das Land möchte den Prozess der Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit im Tätigkeitsfeld Migration und Integration durch ein landesweit agierendes und wirksames Projekt zur Unterstützung der hauptamtlichen sozialen Arbeit mit Geflüchteten befördern. Von besonderem Landesinteresse ist dabei die Praxisbegleitung der in der Migrationssozialarbeit Beschäftigten und weiterer Beschäftigter in den Einrichtungen der vorübergehenden Unterbringung zur Prävention von Gewalt und Konflikteskalation, die Weiterentwicklung interkultureller Sensibilisierung, Fortbildung und fachlicher Austausch sowie die Vernetzung der Regel- und migrationsspezifische Angebote sozialer Arbeit. Es soll der landesweite fachliche Austausch, die Entwicklung und das Angebot von Fortbildungen zu migrationsspezifischen Themen und Leistungen zur sozialarbeiterischen Praxisbegleitung durch ein solches Projekt organisiert, fortentwickelt und vernetzt werden.

Dazu ist es erforderlich, dass das Projekt sowohl regional präsent ist als auch einen landesweiten Fach- und Erfahrungsaustausch herstellt sowie die Erfahrungen aus dem Projekt in den landesweiten Diskurs zur Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit mit Zugewanderten einbringt.

Aus Sicht des Landes sollten folgende Themen Schwerpunkte von Fortbildung, Beratung und Fachaustausch sein:

  • Soziale Arbeit unter den Bedingungen der vorläufigen Unterbringung (Konflikt- und Gewaltprävention, Bedarfe vulnerabler Personengruppen, Beteiligungsstrukturen, Partizipation, Sucht, Rassismus)
  • aktuelle Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Geflüchtete und für die Soziale Arbeit mit ihnen
  • interkulturelle Kompetenzen und Kommunikation (Kulturelle Diversität und Reflektion)
  • Fortentwicklung und Anpassung von Anforderungen, Methoden und Standards der sozialarbeiterischen Unterstützung für Geflüchtete
  • Zielgruppenspezifische Herausforderungen (bspw. ethnische und kulturelle Besonderheiten und ihre Auswirkungen, Rückkehrberatung, Rechtskreiswechsel AsylbLG – SGBII/XII, SGB VIII- AsylbLG/SGB II/XII, vulnerable Gruppen)
  • Migrantinnen und Migranten in der Fachberatung/Öffnung der Regelangebote wie bspw. Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Gewalt- und Opferschutz, Ehe- und Familienberatung
  • Förderung der Resilienz von Fachkräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Handlungsfeld Migration/Integration

In dem geförderten Projekt sollen spezifische Angebote vor allem für folgende Zielgruppen sowohl in Präsenz als auch im Online-Format unterbreitet werden:

  1. landesweit trägerunabhängige Beratungsangebote an alle Beschäftigte der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten einschließlich weiterer im Rahmen der vorübergehenden Unterbringung Beschäftigter (wie Heimleitungen oder Service- und Wachschutzpersonal)
  2. landesweite trägerunabhängige Angebote zur überregionalen Vernetzung, Fortbildung und zum fachlichen Austausch für hauptamtlich Beschäftigte sozialer Regelstrukturen zu migrationsspezifischen Themen der sozialarbeiterischen Unterstützung von Geflüchteten
  3. landesweit trägerunabhängige Angebote zur überregionalen Vernetzung, Fortbildung und zum fachlichen Austausch für Träger und hauptamtlich Beschäftigte im Handlungsfeld Migration/Integration

Eine Einbindung von Integrationsakteuren der kommunalen und Landesebene in die Vernetzungs- und Austauschprozesse ist aus Sicht des Zuwendungsgebers dabei unverzichtbar.
Das Projekt soll auch den Landkreisen und kreisfreien Städten in Fragen der sozialen Arbeit im Rahmen der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Zuwandernden beratend zur Verfügung stehen.

Für ein solches Projekt wird erwartet, dass der Träger über ein multiprofessionelles Team von Fachkräften mit fachlichen Schwerpunkten Migration und Soziale Arbeit einschließlich entsprechend einschlägigen praktischen beruflichen Erfahrungen verfügt. Ausweisliche Erfahrungen und fachliche Kompetenz hinsichtlich der Beratungsgegenstände sowie eine regionale Verknüpfung und Akzeptanz im Land Brandenburg sind Voraussetzung.
Zur Sicherstellung der praxisbegleitenden Zugänglichkeit und Erreichbarkeit sollen die Angebote auch flexibel auf regional- und lokalspezifische Bedarfe ausgerichtet werden können.

Es wird darüber hinaus erwartet, dass der Projektträger bereits Erfahrung im Bereich der Qualifizierung, Fortbildung und Netzwerkarbeit der Migrationssozialarbeitenden vorweisen kann und im Bereich der Integration im Land Brandenburg etabliert und vernetzt ist.
Gewünscht ist darüber hinaus, dass sich der Projektträger bei herausfordernden Situationen innerhalb des Landes Brandenburg engagieren kann und zeitnah aktive Unterstützung bei der Bewältigung von Krisen im Rahmen seiner Netzwerke leisten kann (Verweis auf diese letzten Jahre beispielsweise während der Corona-Pandemie oder nach dem Ukraine-Angriffskrieg). Hier gesammelte Erfahrungen sollten in den Bewerbungsprozess eingebracht werden.

Die Angebote des Projektträgers sollen landesweit und nachhaltig wirken sowie aus allen Landesregionen Brandenburgs abrufbar sein.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Kontrolle der Zielvereinbarung und Projektentwicklung sind im Konzept auszuweisen. Es ist von Vorteil, die Arbeit des Projektes durch eine externe qualitative Evaluierung und Beratung begleiten zu lassen.

Das Projektkonzept soll neben den Finanzierungsplanungen darüber hinaus Angaben zur Sicherstellung der überregionalen Zugänglichkeit, zur Bedarfsfeststellung und bedarfsgerechten Angebotsgestaltung, zur Teilnehmendenakquise, zur Gewährleistung der Fachlichkeit des im Projekt eingesetzten Personals sowie zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit migrationsspezifischen und anderen sozialen Regelstrukturen sowie Integrationsakteuren in den Regionen Brandenburgs enthalten.

In diesem Handlungsfeld ist ein Eigenanteil von bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben Voraussetzung für eine Förderung. Kann nur ein Eigenanteil von weniger als 10 % erbracht werden, ist dies vom Antragstellenden nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde (LASV) und ist aktenkundig zu vermerken. Die Einwerbung von Drittmitteln wird begrüßt.

Für den vorgesehenen Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 stehen jährlich bis zu 710.000 € zur Verfügung.

Allgemeine Hinweise:

Förderlich ist außerdem die Verpflichtung bzw. Schilderung, wie geförderte Träger ggf. miteinander kooperieren können.

Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderungen

Die Antragstellung erfolgt formgebunden (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/zuwendungen/informationen-und-formulare/; Themen/Förderungen - Zuwendungen; Informationen und Formulare; Antrag - Zuwendungsantrag) unter Beifügung eines ausführlichen  Projektkonzeptes an das Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53, Postfach 100123, 03001 Cottbus als bewilligende Stelle. Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung der Einordnung der Vorhaben in Strategien des Landes zur Integration von Geflüchteten (wie z.B. das Landesintegrationskonzept) und in rechtliche Rahmenbedingungen nach dem Landesaufnahmegesetz und Durchführungsverordnung wird ein Votum des zuständigen Fachreferates des MSGIV zur Förderwürdigkeit in die Bewilligungsentscheidung einbezogen. Für fachliche Rückfragen steht Frau Bernasch unter angela.bernasch@msgiv.brandenburg.de zur Verfügung. Für Fragen zum Antragsverfahren steht Ihnen Herr Hoppen aus dem Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53 unter patrick.hoppen@lasv.brandenburg.de oder 0355 2893-149 zur Verfügung.

Zuwendungsempfänger können ausschließlich freie und gemeinnützige Träger sein. Ausweisliche Erfahrungen und fachliche Kompetenz in den Handlungsfeldern sowie eine regionale Verknüpfung im Land Brandenburg sind Voraussetzung.

Das Projektkonzept soll neben den Finanzierungsplanungen mindestens Angaben zur Sicherstellung der landesweiten Zugänglichkeit bzw. Wirkung, zur Bedarfsfeststellung und Teilnehmendenakquise, zur Gewährleistung der Fachlichkeit des im Projekt eingesetzten Personals sowie zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit migrationsspezifischen und anderen sozialen Regelstrukturen der jeweiligen Regionen Brandenburgs enthalten.

Die Zuwendung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Für geförderte Projekte ist der Abschluss einer Zielvereinbarung und regelmäßige Begleitgespräche mit dem für Zuwanderung und Integration zuständigen Fachreferat des MSGIV Bestandteil der Bewilligung.

Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachkosten insbesondere für:

  • Personalkosten für fachliche Projektmitarbeitende und Projektleitende
    Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der jeweils geltenden Fassung.
    Eine Förderung der Personalausgaben ist in Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Person nach TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Betrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden.
  • Kosten für Projekt- und Mitarbeiterverwaltung einschließlich Monitoring der Zielvereinbarung
  • Honorarkosten
    werden hinsichtlich der Förderfähigkeit nach den Bedingungen des Einzelfalles beurteilt. Die Höhe der Vergütung ist von der Leistung und der für die Durchführung erforderlichen Qualifikation der vertragsnehmenden Person abhängig. Dabei sollen Ausbildung, Erfahrung und Sachkenntnis sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung ausreichend zur Beurteilung dargestellt werden. Die Vergütung schließt alle mit der Honorartätigkeit verbundenen Arbeiten und Aufwendungen sowie Nebenkosten ein.
    Honorarzahlungen an Personen in der regulären Arbeitszeit im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt sind ausgeschlossen. Das gleiche trifft für Mandatsträgerinnen und -träger des Bundes und der Länder zu. Sämtliche Steuern und Abgaben aus dem Honorar liegen beim Honorarnehmer. Vor Abschluss eines Honorarvertrages ist zu prüfen, ob der Honorarnehmer über eine Steuernummer verfügt. Das Vorhandensein einer Steuernummer ist eine Voraussetzung für den Abschluss eines Honorarvertrages.
    Bei Zahlung von Honorar ist die Angabe der Steuernummer im Honorarvertrag und auch auf der Rechnung zwingend notwendig.
  • Mieten für Büro- und Veranstaltungsräume
  • Fahrtkosten
  • Büro- und Schulungsmaterial
  • Öffentlichkeitsarbeit

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Ausgaben für freiwillige Versicherungen
  • Präsente und Blumen
  • Verpflegungskosten (Speisen und Getränke)

19. Juni 2024

Seit dem Jahr 2015 sind über 107.000 Geflüchtete nach Brandenburg gekommen und in den Kommunen aufgenommen worden. Das Land Brandenburg steht vor der Herausforderung, für diese große Zahl neu zugewanderter Menschen Bedingungen für eine gelingende Integration zu schaffen.

Davon ausgehend stellt das MSGIV Fördermittel bereit und bittet interessierte Träger, die Projekte entsprechend den folgenden Bedingungen durchführen wollen, um Einreichung von Anträgen für den Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12. 2027 bis zum 14. Juli 2024.

Ziele und Inhalte der Förderung, Fördergegenstände

Die Landesregierung hat im Jahr 2016 mit der Novellierung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) und die es konkretisierenden Bestimmungen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl für die Geflüchteten als auch für die kommunalen Aufgabenträger verbessert.

Im LAufnG wurde Migrationssozialarbeit als eigenständige Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen und umfassend normiert. Migrationssozialarbeit zielt darauf ab, den nach dem Landesaufnahmegesetz in den Kommunen aufgenommenen Personen eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung einschließlich der notwendigen Inanspruchnahme der sozialen und integrativen Unterstützungssysteme zu ermöglichen, ihr Aufgabenspektrum wird als unterbringungsnahe soziale Unterstützung und in Form von Fachberatungsdiensten organisiert. Über die pauschalisierte Kostenerstattung für die Migrationssozialarbeit nach LAufnG hinaus, sieht es das Land Brandenburg als seine Aufgabe an, überregionale Maßnahmen mit dem Ziel einer Unterstützung der Qualitätsentwicklung der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten zu fördern. Ebenso sollen Maßnahmen zur Verbesserung von Präsenz-Sprachmittlungsangeboten im Wege der Projektförderung unterstützt werden.

Das LAVG gewährt daher nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen an freie und gemeinnützige Träger für Maßnahmen in einem der folgenden vier Maßnahmenbereiche:

Aus- und Fortbildung sowie Praxisbegleitung für muttersprachliche Sprach- und Kulturmittelnde

Zur Gewährleistung eines überregionalen Angebots an Sprach- und Kulturmittelnden in Präsenz sollen die Kompetenzen bereits zugewanderter Menschen in die Sprachmittlungsangebote verstärkt einbezogen werden. Hierzu sollen überregional, besonders in den berlinferneren Regionen, Ausbildungen unterschiedlichen Zielniveaus gefördert werden, die Zugewanderten selbst den Einsatz als Sprach- und Kulturmittelnde in Behörden und Beratungsstellen, im Kontext der gesundheitlichen Versorgung, in Elterngesprächen und in der Nachbarschaft ermöglicht. Neben der sprachlichen Qualifizierung ist dabei besonderer Wert auf sprachmittlerische Themen (Rollenklarheit, Übersetzungstechniken etc.) und Reflexion kultureller Diversität zu legen.

Gefördert wird auch die Unterstützung der ausgebildeten Sprach- und Kulturmittelnden bei der Einsatzvermittlung und –organisation. Die Maßnahmen sollen ebenso praxisbegleitende Austausche einschließen, um die Reflexion der Tätigkeit und gleichzeitig die Identifizierung von Fortbildungsbedarfen zu unterstützen.

In diesem Handlungsfeld ist ein Eigenanteil von bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben Voraussetzung für eine Förderung. Kann nur ein Eigenanteil von weniger als 10 % erbracht werden, ist dies vom Antragstellenden nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde (LASV) und ist aktenkundig zu vermerken. Die Einwerbung von Drittmitteln wird begrüßt.

Für den vorgesehenen Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 stehen jährlich bis zu 220.000 € zur Verfügung.

Zielgruppenorientierte Fortbildungen und Praxisbegleitung für die fach- und zielgruppenspezifische soziale Arbeit

Im Tätigkeitsfeld „Migration“ der Sozialen Arbeit führt die andauernde Fachkräfteknappheit im Zusammenspiel mit der diskontinuierlichen und kaum prognostizierbaren Zuwanderungsentwicklung dazu, dass sowohl Grundsätze, Standards und Methoden Sozialer Arbeit als auch migrationsspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse aller Beteiligten laufend praxisbegleitend reflektiert und weiterentwickelt werden müssen. Soziale Arbeit mit Geflüchteten muss daher permanent flexibel auf Änderungen und Entwicklungen eingestellt sein.

Das Land möchte den Prozess der Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit im Tätigkeitsfeld Migration und Integration durch ein landesweit agierendes und wirksames Projekt zur Unterstützung der hauptamtlichen sozialen Arbeit mit Geflüchteten befördern. Von besonderem Landesinteresse ist dabei die Praxisbegleitung der in der Migrationssozialarbeit Beschäftigten und weiterer Beschäftigter in den Einrichtungen der vorübergehenden Unterbringung zur Prävention von Gewalt und Konflikteskalation, die Weiterentwicklung interkultureller Sensibilisierung, Fortbildung und fachlicher Austausch sowie die Vernetzung der Regel- und migrationsspezifische Angebote sozialer Arbeit. Es soll der landesweite fachliche Austausch, die Entwicklung und das Angebot von Fortbildungen zu migrationsspezifischen Themen und Leistungen zur sozialarbeiterischen Praxisbegleitung durch ein solches Projekt organisiert, fortentwickelt und vernetzt werden.

Dazu ist es erforderlich, dass das Projekt sowohl regional präsent ist als auch einen landesweiten Fach- und Erfahrungsaustausch herstellt sowie die Erfahrungen aus dem Projekt in den landesweiten Diskurs zur Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit mit Zugewanderten einbringt.

Aus Sicht des Landes sollten folgende Themen Schwerpunkte von Fortbildung, Beratung und Fachaustausch sein:

  • Soziale Arbeit unter den Bedingungen der vorläufigen Unterbringung (Konflikt- und Gewaltprävention, Bedarfe vulnerabler Personengruppen, Beteiligungsstrukturen, Partizipation, Sucht, Rassismus)
  • aktuelle Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Geflüchtete und für die Soziale Arbeit mit ihnen
  • interkulturelle Kompetenzen und Kommunikation (Kulturelle Diversität und Reflektion)
  • Fortentwicklung und Anpassung von Anforderungen, Methoden und Standards der sozialarbeiterischen Unterstützung für Geflüchtete
  • Zielgruppenspezifische Herausforderungen (bspw. ethnische und kulturelle Besonderheiten und ihre Auswirkungen, Rückkehrberatung, Rechtskreiswechsel AsylbLG – SGBII/XII, SGB VIII- AsylbLG/SGB II/XII, vulnerable Gruppen)
  • Migrantinnen und Migranten in der Fachberatung/Öffnung der Regelangebote wie bspw. Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Gewalt- und Opferschutz, Ehe- und Familienberatung
  • Förderung der Resilienz von Fachkräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Handlungsfeld Migration/Integration

In dem geförderten Projekt sollen spezifische Angebote vor allem für folgende Zielgruppen sowohl in Präsenz als auch im Online-Format unterbreitet werden:

  1. landesweit trägerunabhängige Beratungsangebote an alle Beschäftigte der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten einschließlich weiterer im Rahmen der vorübergehenden Unterbringung Beschäftigter (wie Heimleitungen oder Service- und Wachschutzpersonal)
  2. landesweite trägerunabhängige Angebote zur überregionalen Vernetzung, Fortbildung und zum fachlichen Austausch für hauptamtlich Beschäftigte sozialer Regelstrukturen zu migrationsspezifischen Themen der sozialarbeiterischen Unterstützung von Geflüchteten
  3. landesweit trägerunabhängige Angebote zur überregionalen Vernetzung, Fortbildung und zum fachlichen Austausch für Träger und hauptamtlich Beschäftigte im Handlungsfeld Migration/Integration

Eine Einbindung von Integrationsakteuren der kommunalen und Landesebene in die Vernetzungs- und Austauschprozesse ist aus Sicht des Zuwendungsgebers dabei unverzichtbar.
Das Projekt soll auch den Landkreisen und kreisfreien Städten in Fragen der sozialen Arbeit im Rahmen der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Zuwandernden beratend zur Verfügung stehen.

Für ein solches Projekt wird erwartet, dass der Träger über ein multiprofessionelles Team von Fachkräften mit fachlichen Schwerpunkten Migration und Soziale Arbeit einschließlich entsprechend einschlägigen praktischen beruflichen Erfahrungen verfügt. Ausweisliche Erfahrungen und fachliche Kompetenz hinsichtlich der Beratungsgegenstände sowie eine regionale Verknüpfung und Akzeptanz im Land Brandenburg sind Voraussetzung.
Zur Sicherstellung der praxisbegleitenden Zugänglichkeit und Erreichbarkeit sollen die Angebote auch flexibel auf regional- und lokalspezifische Bedarfe ausgerichtet werden können.

Es wird darüber hinaus erwartet, dass der Projektträger bereits Erfahrung im Bereich der Qualifizierung, Fortbildung und Netzwerkarbeit der Migrationssozialarbeitenden vorweisen kann und im Bereich der Integration im Land Brandenburg etabliert und vernetzt ist.
Gewünscht ist darüber hinaus, dass sich der Projektträger bei herausfordernden Situationen innerhalb des Landes Brandenburg engagieren kann und zeitnah aktive Unterstützung bei der Bewältigung von Krisen im Rahmen seiner Netzwerke leisten kann (Verweis auf diese letzten Jahre beispielsweise während der Corona-Pandemie oder nach dem Ukraine-Angriffskrieg). Hier gesammelte Erfahrungen sollten in den Bewerbungsprozess eingebracht werden.

Die Angebote des Projektträgers sollen landesweit und nachhaltig wirken sowie aus allen Landesregionen Brandenburgs abrufbar sein.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Kontrolle der Zielvereinbarung und Projektentwicklung sind im Konzept auszuweisen. Es ist von Vorteil, die Arbeit des Projektes durch eine externe qualitative Evaluierung und Beratung begleiten zu lassen.

Das Projektkonzept soll neben den Finanzierungsplanungen darüber hinaus Angaben zur Sicherstellung der überregionalen Zugänglichkeit, zur Bedarfsfeststellung und bedarfsgerechten Angebotsgestaltung, zur Teilnehmendenakquise, zur Gewährleistung der Fachlichkeit des im Projekt eingesetzten Personals sowie zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit migrationsspezifischen und anderen sozialen Regelstrukturen sowie Integrationsakteuren in den Regionen Brandenburgs enthalten.

In diesem Handlungsfeld ist ein Eigenanteil von bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben Voraussetzung für eine Förderung. Kann nur ein Eigenanteil von weniger als 10 % erbracht werden, ist dies vom Antragstellenden nachvollziehbar zu begründen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde (LASV) und ist aktenkundig zu vermerken. Die Einwerbung von Drittmitteln wird begrüßt.

Für den vorgesehenen Förderzeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 stehen jährlich bis zu 710.000 € zur Verfügung.

Allgemeine Hinweise:

Förderlich ist außerdem die Verpflichtung bzw. Schilderung, wie geförderte Träger ggf. miteinander kooperieren können.

Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderungen

Die Antragstellung erfolgt formgebunden (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/zuwendungen/informationen-und-formulare/; Themen/Förderungen - Zuwendungen; Informationen und Formulare; Antrag - Zuwendungsantrag) unter Beifügung eines ausführlichen  Projektkonzeptes an das Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53, Postfach 100123, 03001 Cottbus als bewilligende Stelle. Zur Unterstützung der fachlichen Einschätzung der Einordnung der Vorhaben in Strategien des Landes zur Integration von Geflüchteten (wie z.B. das Landesintegrationskonzept) und in rechtliche Rahmenbedingungen nach dem Landesaufnahmegesetz und Durchführungsverordnung wird ein Votum des zuständigen Fachreferates des MSGIV zur Förderwürdigkeit in die Bewilligungsentscheidung einbezogen. Für fachliche Rückfragen steht Frau Bernasch unter angela.bernasch@msgiv.brandenburg.de zur Verfügung. Für Fragen zum Antragsverfahren steht Ihnen Herr Hoppen aus dem Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53 unter patrick.hoppen@lasv.brandenburg.de oder 0355 2893-149 zur Verfügung.

Zuwendungsempfänger können ausschließlich freie und gemeinnützige Träger sein. Ausweisliche Erfahrungen und fachliche Kompetenz in den Handlungsfeldern sowie eine regionale Verknüpfung im Land Brandenburg sind Voraussetzung.

Das Projektkonzept soll neben den Finanzierungsplanungen mindestens Angaben zur Sicherstellung der landesweiten Zugänglichkeit bzw. Wirkung, zur Bedarfsfeststellung und Teilnehmendenakquise, zur Gewährleistung der Fachlichkeit des im Projekt eingesetzten Personals sowie zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit migrationsspezifischen und anderen sozialen Regelstrukturen der jeweiligen Regionen Brandenburgs enthalten.

Die Zuwendung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Für geförderte Projekte ist der Abschluss einer Zielvereinbarung und regelmäßige Begleitgespräche mit dem für Zuwanderung und Integration zuständigen Fachreferat des MSGIV Bestandteil der Bewilligung.

Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachkosten insbesondere für:

  • Personalkosten für fachliche Projektmitarbeitende und Projektleitende
    Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der jeweils geltenden Fassung.
    Eine Förderung der Personalausgaben ist in Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Person nach TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Betrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden.
  • Kosten für Projekt- und Mitarbeiterverwaltung einschließlich Monitoring der Zielvereinbarung
  • Honorarkosten
    werden hinsichtlich der Förderfähigkeit nach den Bedingungen des Einzelfalles beurteilt. Die Höhe der Vergütung ist von der Leistung und der für die Durchführung erforderlichen Qualifikation der vertragsnehmenden Person abhängig. Dabei sollen Ausbildung, Erfahrung und Sachkenntnis sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung ausreichend zur Beurteilung dargestellt werden. Die Vergütung schließt alle mit der Honorartätigkeit verbundenen Arbeiten und Aufwendungen sowie Nebenkosten ein.
    Honorarzahlungen an Personen in der regulären Arbeitszeit im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt sind ausgeschlossen. Das gleiche trifft für Mandatsträgerinnen und -träger des Bundes und der Länder zu. Sämtliche Steuern und Abgaben aus dem Honorar liegen beim Honorarnehmer. Vor Abschluss eines Honorarvertrages ist zu prüfen, ob der Honorarnehmer über eine Steuernummer verfügt. Das Vorhandensein einer Steuernummer ist eine Voraussetzung für den Abschluss eines Honorarvertrages.
    Bei Zahlung von Honorar ist die Angabe der Steuernummer im Honorarvertrag und auch auf der Rechnung zwingend notwendig.
  • Mieten für Büro- und Veranstaltungsräume
  • Fahrtkosten
  • Büro- und Schulungsmaterial
  • Öffentlichkeitsarbeit

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Ausgaben für freiwillige Versicherungen
  • Präsente und Blumen
  • Verpflegungskosten (Speisen und Getränke)