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Weiterbildung für die Onkologische Pflege

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche aktivierende Pflege krebskranker Menschen aller Altersstufen in den verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, psychischen und sozialen Situation und ihrer persönlichen Bedürfnisse.
  2. Begleitung und Unterstützung der Erkrankten, ihrer Angehörigen und anderer Bezugspersonen bei der Auseinandersetzung mit der Krankheit und deren Prognose, mit Behinderung und Sterben.
  3. Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und ihrer Ergebnisse, Dokumentation sowie Mitgestaltung und Umsetzung von Pflegekonzepten,
  4. Mitwirkung bei therapeutischen Maßnahmen, Einbeziehung möglicher Wirkungen und Nebenwirkungen in das pflegerische Handeln sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen in Notfallsituationen.
  5. Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes, Kooperation mit dem therapeutischen Team, mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen sowie mit anderen Versorgungsbereichen und komplementären Einrichtungen; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen,
  6. Umgang mit beruflicher Belastung, Konflikten und Krisen.
  7. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Prävention.
  8. Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer nicht professioneller Pflegepersonen,
  9. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der onkologischen Pflege.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie (Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung - OnkPWBV) vom 08.01.2003 (GVBl. II Seite 26) geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11.06.2008 (GVBl. I Seite 143)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 920 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung und die Prüfung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für onkologische Pflege" oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für onkologische Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche aktivierende Pflege krebskranker Menschen aller Altersstufen in den verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, psychischen und sozialen Situation und ihrer persönlichen Bedürfnisse.
  2. Begleitung und Unterstützung der Erkrankten, ihrer Angehörigen und anderer Bezugspersonen bei der Auseinandersetzung mit der Krankheit und deren Prognose, mit Behinderung und Sterben.
  3. Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und ihrer Ergebnisse, Dokumentation sowie Mitgestaltung und Umsetzung von Pflegekonzepten,
  4. Mitwirkung bei therapeutischen Maßnahmen, Einbeziehung möglicher Wirkungen und Nebenwirkungen in das pflegerische Handeln sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen in Notfallsituationen.
  5. Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes, Kooperation mit dem therapeutischen Team, mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen sowie mit anderen Versorgungsbereichen und komplementären Einrichtungen; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen,
  6. Umgang mit beruflicher Belastung, Konflikten und Krisen.
  7. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Prävention.
  8. Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer nicht professioneller Pflegepersonen,
  9. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der onkologischen Pflege.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie (Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung - OnkPWBV) vom 08.01.2003 (GVBl. II Seite 26) geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11.06.2008 (GVBl. I Seite 143)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 920 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung und die Prüfung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für onkologische Pflege" oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für onkologische Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.