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Weiterbildung für die ambulante Pflege

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche, aktivierende und selbständigkeitsfördernde Pflege und Betreuung Kranker und hilfebedürftiger Personen aller Altersstufen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und des sozialen Umfeldes einschließlich der lindernden Pflege und Sterbebegleitung,
  2. Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und der Pflegeergebnisse sowie Entwicklung, Umsetzung und Anpassung von Pflegekonzepten,
  3. Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der ambulanten Pflege, fachliche Unterstützung des Managements,
  4. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, mit allen an der Pflege Beteiligten, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen,
  6. Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen, Vorbereitung und Durchführung von Schulungskursen,
  7. selbständige Ausführung berufs- und arbeitsfeldbezogener Verwaltungsarbeiten,
  8. Umgang mit Konflikten und Krisen,
  9. Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung des regionalen Netzes ambulanter gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie Förderung der Zusammenarbeit ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungseinrichtungen,
  10. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten Beruf.

Rechtliche Grundlage der Weiterbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom 21. April 1997 (GVBl. II Seite 317), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2008, (GVBl. I Seiten 134, 143)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und 920 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  • "Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für die ambulante Pflege",
  • "Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für die ambulante Pflege" oder
  • "Fachaltenpfleger/in für die ambulante Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildung für die ambulante Pflege wird derzeit in Brandenburg nicht angeboten.

(Stand: November 2008)

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche, aktivierende und selbständigkeitsfördernde Pflege und Betreuung Kranker und hilfebedürftiger Personen aller Altersstufen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und des sozialen Umfeldes einschließlich der lindernden Pflege und Sterbebegleitung,
  2. Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und der Pflegeergebnisse sowie Entwicklung, Umsetzung und Anpassung von Pflegekonzepten,
  3. Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der ambulanten Pflege, fachliche Unterstützung des Managements,
  4. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, mit allen an der Pflege Beteiligten, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen,
  6. Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen, Vorbereitung und Durchführung von Schulungskursen,
  7. selbständige Ausführung berufs- und arbeitsfeldbezogener Verwaltungsarbeiten,
  8. Umgang mit Konflikten und Krisen,
  9. Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung des regionalen Netzes ambulanter gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie Förderung der Zusammenarbeit ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungseinrichtungen,
  10. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im erlernten Beruf.

Rechtliche Grundlage der Weiterbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom 21. April 1997 (GVBl. II Seite 317), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2008, (GVBl. I Seiten 134, 143)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und 920 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  • "Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für die ambulante Pflege",
  • "Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für die ambulante Pflege" oder
  • "Fachaltenpfleger/in für die ambulante Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildung für die ambulante Pflege wird derzeit in Brandenburg nicht angeboten.

(Stand: November 2008)