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Orthoptistin / Orthoptist

Aufgaben und Tätigkeiten

  • Assistenz des Arztes bei der Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Patienten mit Störungen des ein- und beidäugigen Sehens, Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern;
  • Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation;
  • Therapieplanung und -durchführung, Beratung;
  • Assistenz bei augenärztlichen Untersuchungen;
  • Bedienung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte.

 

Tätigkeitsbereiche

  • Augenärztliche Abteilungen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen, Augenkliniken;
  • Praxen frei praktizierender Augenärzte.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I Seite 2061);
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) vom 21. März 1990 (BGBl. I Seite 563), in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

  • Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene 10jährige Schulbildung
  • Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2jähriger Dauer
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis).

 

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

3 Jahre (Vollzeit),
mindestens 1.700 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht,
2.800 Stunden praktische Ausbildung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" erteilt.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung verschiedene Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, insbesondere fachliche Spezialisierungen.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten z.B. auf den Gebieten Gesundheitswissenschaften, Medizinpädagogik oder Optik.

Ausbildungsstätten

Im Land Brandenburg werden bisher keine Orthoptistinnen und Orthoptisten ausgebildet (Stand: 12/2023).

Aufgaben und Tätigkeiten

  • Assistenz des Arztes bei der Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Patienten mit Störungen des ein- und beidäugigen Sehens, Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern;
  • Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation;
  • Therapieplanung und -durchführung, Beratung;
  • Assistenz bei augenärztlichen Untersuchungen;
  • Bedienung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte.

 

Tätigkeitsbereiche

  • Augenärztliche Abteilungen von Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen, Augenkliniken;
  • Praxen frei praktizierender Augenärzte.

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I Seite 2061);
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) vom 21. März 1990 (BGBl. I Seite 563), in den derzeit geltenden Fassungen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

  • Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene 10jährige Schulbildung
  • Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2jähriger Dauer
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (ärztliches Zeugnis).

 

Ausbildungsdauer, Prüfungen, Berufsbezeichnung

3 Jahre (Vollzeit),
mindestens 1.700 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht,
2.800 Stunden praktische Ausbildung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Nach bestandener Prüfung und Vorliegen der übrigen vorgeschriebenen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" erteilt.

Weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten

Nach erfolgreicher Ausbildung stehen für die weitere Qualifizierung verschiedene Fort- und Weiterbildungen zur Auswahl, insbesondere fachliche Spezialisierungen.
Aufbauend auf die Ausbildung eröffnen sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verschiedene Studienmöglichkeiten z.B. auf den Gebieten Gesundheitswissenschaften, Medizinpädagogik oder Optik.

Ausbildungsstätten

Im Land Brandenburg werden bisher keine Orthoptistinnen und Orthoptisten ausgebildet (Stand: 12/2023).