Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften können Probleme bei der Aufgabenteilung oder der sozialen Absicherung auftreten. Anders als bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, hat zum Beispiel die womöglich nicht erwerbstätige Person im Fall der Trennung keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Partnerin vor und nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Es ist daher sinnvoll, sich durch eine schriftliche Vereinbarung gegenseitig abzusichern.
Vorsorge fürs Alter treffen
Vereinbaren Sie gemeinsam schriftlich, wie Sie sich eine Absicherung im Alter vorstellen und treffen Sie entsprechende Maßnahmen. Erkundigen Sie sich nach geeigneten Möglichkeiten einer gesetzlichen oder ggf. privaten Rentenversicherung. Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Altersversorgung (z.B. Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung) können bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vertraglich geregelt werden. Sie können jedoch Lebensversicherungsverträge abschließen, in denen die Zahlung der Versicherungssumme an die Partnerin oder den Partner vereinbart wird. Möglich sind auch Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen, die – soweit sie Schenkungsversprechen enthalten – notariell beurkundet werden müssen. Ebenso können Sie Erbfolge und Erbansprüche in einem Testament oder mit notarieller Hilfe in einem Erbvertrag festlegen.
Kontovollmachten ausstellen
Stellen Sie sich gegenseitig Vollmachten für Bank(en) und/oder Sparkasse(n) aus. Um sicherzustellen, dass die Vollmachten akzeptiert werden, sollten Sie die entsprechenden Erklärungen bei Ihrer Bank oder Sparkasse abgeben und sich den Erhalt bestätigen lassen.
Mietvertrag gemeinsam abschließen
Schließen Sie den Mietvertrag für die gemeinsam genutzte Wohnung möglichst gemeinsam ab, da Ihre Partnerin oder Ihr Partner sonst lediglich geduldet wird. Beachten Sie aber, dass ein gemeinsamer Mietvertrag in der Regel nur gemeinsam beendet werden kann.
Weitere Informationen
Krankenversicherung für Kinder
Bringen Sie Ihre Kinder in eine nichteheliche Partnerschaft mit ein, müssen Sie sie über eine eigene Krankenversicherung absichern. Nur gemeinsame Kinder können in die Familienversicherung eines Partners aufgenommen werden. Bei Beihilfen für den Fall von Krankheit, Geburt und Tod sowie bei der Hinterbliebenenversorgung werden die gemeinsamen Kinder berücksichtigt, nicht aber die Partnerin bzw. der Partner.