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Freistellung von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes

Kranke Kinder werden am schnellsten in der ihnen vertrauten familiären Umgebung gesund. Sind Sie berufstätig, können Sie sich daher zur Pflege Ihres erkrankten Kindes von der Arbeit freistellen lassen. Zum Ausgleich für Ihren Verdienstausfalles erhalten Sie ein Kinderpflegekrankengeld. Es beträgt 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts.

Wenn Sie

  • berufstätig und sozialversichert sind,
  • Ihr erkranktes Kind mitversichert ist,
  • in Ihrem Haushalt lebt und
  • nicht älter als 12 Jahre ist,

können Sie sich 10 Tage pro Jahr von der Arbeit freistellen lassen.
Alleinerziehende Mütter und Väter haben Anspruch auf 20 Tage pro Jahr.

Bitte beachten Sie die Ausnahmen für die Jahre 2024 und 2025!

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (statt regulär 10).  Alleinerziehende erhalten pro Kind und Jahr 30 Arbeitstage (statt 20).  Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25). Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Weitere Informationen

Müssen mehrere Kinder gepflegt werden,

kann sich jeder versicherte Elternteil maximal 35 Arbeitstage und Alleinerziehende bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr freistellen lassen. Die Dauer der Freistellung kann je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung variieren. Die oben angeführten gesetzlichen Regelungen dürfen aber nicht unterschritten werden. Die Betriebs- oder Personalräte informieren über Freistellungszeiten.

Freistellung beantragen

Für eine Freistellung von der Arbeit muss ein Attest der Ärztin/ des Arztes über die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Kindes vorliegen. Diese Bescheinigung müssen Sie unverzüglich an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse weiterleiten. Fragen zum Kinderpflegekrankengeld beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

Härtefallregelungen

Die meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit Zuzahlungen oder Eigenanteilen verbunden. Um einkommensschwache Familien finanziell nicht zu überfordern, gibt es eine Zuzahlungsgrenze. Die Zuzahlungsgrenze liegt bei zwei Prozent Ihrer jährlichen (Familien)Bruttoeinnahmen. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent. Wie hoch in Ihrem konkreten Fall Ihre Zuzahlungsgrenze ist, teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit.

Rückkehrmöglichkeit von Nichtversicherten

Wer zu einem früheren Zeitpunkt gesetzlich versichert war, kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Nähere Auskünfte zu diesen Regelungen erteilt Ihnen jede Krankenkasse.

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