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Beratung bei ungewollter Schwangerschaft

Eine ungewollte Schwangerschaft kann eine Frau in eine Konfliktsituation bringen. Sie steht dann vor der Entscheidung, ob sie ein (weiteres) Kind bekommen möchte oder nicht. Sollten Sie über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken, ist eine Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Es sei denn, es liegt eine Indikation vor (s.u.). Die Beratung muss in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen.

Schwangerschaftskonfliktberatung

Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatung ist es, Ihnen und Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin dabei zu helfen, eine tragfähige Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch der Schwangerschaft zu treffen. Auf Wunsch werden Sie anonym beraten. In die Beratung können auf Ihren Wunsch auch Ihre Eltern oder andere Personen einbezogen werden.

Nehmen Sie die Beratung möglichst frühzeitig in Anspruch, damit Sie in Ruhe überlegen können und Ihre Entscheidung nicht unter Zeitdruck treffen müssen.

Fristen beachten

Beachten Sie: Ein Schwangerschaftsabbruch kann nur bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis vorgenommen werden. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch ist bis zum 63. Tag nach dem ersten Tag der letzten Monatsblutung möglich. Die Beratung muss mindestens drei Tage vor einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sein.

Inhalte der Beratung

Da ein möglicher Schwangerschaftsabbruch an diese Fristen gebunden ist, geht die Terminvereinbarung sehr schnell. Die Beratung ist kostenlos und die Beratungskräfte sind an eine Schweigepflicht gebunden. Die Beratung umfasst u.a.:

  • ein unverzügliches, ergebnisoffenes Gespräch zum Schwangerschaftskonflikt, auf Wunsch anonym, in dem Ihre Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft nicht erzwungen werden darf,
  • medizinische, soziale und rechtliche Informationen,
  • Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen,
  • Informationen über bestehende soziale und wirtschaftliche Hilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung der Ausbildung,
  • Angebote der Nachbetreuung (z.B. weitere Hilfeangebote, ggf. Zugang zum Netzwerk Gesunde Kinder und zur frühen Hilfe).

In den Beratungsstellen finden Sie einfühlsame Gesprächspartnerinnen und -partner, denen Sie Ihre Probleme schildern können. Sie sind in der Lage, Ihnen über manche Unsicherheiten und Zweifel hinwegzuhelfen. Am Ende des Gesprächs muss die Beratungsstelle Ihnen einen mit Datum und Namen versehenen Nachweis ausstellen, dass eine gesetzliche Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat.

Selbstverständlich ist die Beratung vertraulich. Die Beraterinnen und Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn Sie es wünschen, können Sie gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben.

Anbieter von Schwangerschaftskonfliktberatungen

Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Land Brandenburg bieten auch Beratung zu Familienplanung, Verhütung, Sexualität und Schwangerschaft an. Sie können zwischen verschiedenen weltanschaulichen Ausrichtungen wählen. Träger der Beratungsstellen sind einige der großen Wohlfahrtsverbände, die Landkreise und kreisfreien Städte, Vereine und Gesellschaften. Die katholischen Caritasverbände bieten keine Schwangerschaftskonfliktberatung an.

Überlegen Sie auch, ob ggf. eine Adoption in Frage kommt. Beratungsgespräche bietet die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) an.

Weitere Informationen

Abbruch der Schwangerschaft

In manchen Fällen haben Frauen schwerwiegende persönliche Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch. Allerdings ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, es liegt eine Indikation vor.

Abbruch aufgrund medizinischer oder kriminologischer Indikation

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Frau gefährden würde. Es gibt keine zeitliche Einschränkung für die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Eine medizinische Indikation kann unter Berücksichtigung der zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren auch bei einer schweren Schädigung des Embryos erteilt werden. Die Beratungsmöglichkeiten regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz (§ 2a SchKG).

Bei einer kriminologischen Indikation ist die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat nach dem Strafgesetzbuch (§§ 176-178 StGB) durch sexuellen Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger eingetreten. Der Abbruch kann nur bis zur zwölften Woche vorgenommen werden. Eine Beratung der Schwangeren durch eine Beratungsstelle ist in jedem Falle zu empfehlen.

Die Indikation muss von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt werden, die den Eingriff jedoch nicht selbst vornehmen dürfen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund einer Indikation übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation - Beratungsregelung

Ein Schwangerschaftsabbruch für den keine der oben genannten Indikationen festgestellt wurde, ist nach geltender Rechtslage für Schwangere nicht rechtmäßig. Nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB und §§ 5 ff. SchKG) bleibt der Abbruch aber unter folgenden Voraussetzungen straffrei:

  • Die Schwangere muss der Ärztin/dem Arzt durch eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nachweisen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff dort hat beraten lassen.
  • Die Schwangerschaft wird auf Verlangen der Schwangeren durch eine Ärztin/einen Arzt abgebrochen.
  • Die Frist von 12 Wochen seit der Empfängnis darf nicht überschritten sein. Um durch diese Frist nicht unter Entscheidungsdruck zu geraten, ist es für die Schwangere sehr wichtig, frühzeitig eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle aufzusuchen. Dadurch soll der Frau die Möglichkeit gelassen werden, das Für und Wider ihrer Entscheidung gründlich abzuwägen. Eine Spätabbruch ist nur zulässig, wenn es sich um eine medizinische Indikation handelt.

Die kostenlose Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht jedoch belehren oder bevormunden. Die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch liegt allein bei der Frau. Die über die Beratung ausgestellte Bescheinigung ist der Ärztin/dem Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, vorzulegen. Wenn die Frau gegenüber der beratenden Person anonym bleiben möchte, wird die Bescheinigung von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter ausgestellt. In Brandenburg sind alle staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen berechtigt, diese Beratungen durchzuführen. Die Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas zählen nicht dazu.

Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

Da ein Schwangerschaftsabbruch zwar straffrei, aber nicht rechtmäßig ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Kosten für die ärztlichen Leistungen, die mit dem Schwangerschaftsabbruch verbunden sind. Der Schwangerschaftsabbruch muss also selbst bezahlt werden. Auch der Anspruch auf Krankengeld entfällt. Die Kassen müssen allerdings die Kosten für notwendige Voruntersuchungen und ärztliche Beratung sowie die Kosten, die im Nachhinein durch die Behandlung eventuell auftretender Komplikationen entstehen, übernehmen. Statt der Zahlung von Krankengeld besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wenn Sie nur ein geringes Einkommen beziehen oder über gar kein Einkommen verfügen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden den Krankenkassen dann vom Land erstattet. Sind Sie nicht versichert oder privat versichert, können Sie eine gesetzliche Krankenkasse wählen. Wenn Sie Sozialhilfe, Bürgergeld, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind Sie auf jeden Fall anspruchsberechtigt. Für alle anderen Frauen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren.

Bundesweites Hilfetelefon „Schwangere in Not“
Anonyme und kostenfreie Beratung rund um die Uhr
Tel.: 0800 40 40 020

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