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Arbeit gestalten

Frau am Schreibtisch im Großraumbüro

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel. Neue Belastungssituationen entstehen, Anforderungen an Beschäftigte verändern sich. Dies bringt neue Chancen mit sich, beinhaltet aber auch neue Risiken.

Wie Arbeit konkret gestaltet wird, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern, ist dabei ein zentrales Thema.

Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Neben Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren fordert es auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. In diesem Sinne soll Arbeit schädigungslos, ausführbar, beeinträchtigungsfrei und persönlichkeitsförderlich sein.

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes dazu in einer konkreten Arbeitssituation erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln.

Als oberste Landesbehörde ist das MSGIV zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet des sozialen Arbeitsschutzes berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat 15 für den Bereich des sozialen Arbeitsschutzes die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen des sozialen Arbeitsschutzgesetzes.

Frau am Schreibtisch im Großraumbüro

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel. Neue Belastungssituationen entstehen, Anforderungen an Beschäftigte verändern sich. Dies bringt neue Chancen mit sich, beinhaltet aber auch neue Risiken.

Wie Arbeit konkret gestaltet wird, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern, ist dabei ein zentrales Thema.

Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Neben Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren fordert es auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. In diesem Sinne soll Arbeit schädigungslos, ausführbar, beeinträchtigungsfrei und persönlichkeitsförderlich sein.

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes dazu in einer konkreten Arbeitssituation erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln.

Als oberste Landesbehörde ist das MSGIV zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Rechtsetzungsvorgänge, die das Rechtsgebiet des sozialen Arbeitsschutzes berühren. Wahrgenommen werden diese Aufgaben von Referat 15. Darüber hinaus obliegt dem Referat 15 für den Bereich des sozialen Arbeitsschutzes die Fachaufsicht über die nachgeordnete Landesoberbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Als Arbeitsschutzbehörde überwacht das LAVG die Einhaltung der gesetzlichen Forderungen des sozialen Arbeitsschutzgesetzes.