Corona-Maßnahmen: Ab 27. Dezember strengere Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Verordnung
- Erschienen am - PresemitteilungNach dem gestrigen Bund-Länder-Beschluss hat die Brandenburger Landesregierung heute in einer Schaltkonferenz die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aktualisiert. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am morgigen Donnerstag (23. Dezember 2021) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 19. Januar 2022. Wie bereits gestern durch die Staatskanzlei mitgeteilt, betrifft die Änderung Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, da die Landesregierung die wesentlichen Schritte bereits Mitte Dezember beschlossen hatte (z. B. Schließung von Diskotheken).
Konkret bedeutet die Änderung für Geimpfte und Genesene: Ab dem 27. Dezember 2021 sind für sie private Zusammenkünfte drinnen und draußen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Dies ist angesichts der rasanten Verbreitung der neuen Omikron-Variante des Coronavirus notwendig. Bereits seit längerem gilt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.
Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten.
Schnelltests können zusätzliche Sicherheit im Alltag geben und helfen, Mitmenschen zu schützen. Das gilt besonders für größere Treffen an Weihnachten. Deshalb sind alle Brandenburgerinnen und Brandenburger aufgerufen, sich vor privaten Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes vorsorglich zu testen (entweder mit einem Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung oder per kostenfreiem Bürgertest zum Beispiel in einer Teststelle).
Mit den bisherigen Corona-Maßnahmen ist es zwar gelungen, die vierte Welle (Delta-Variante) zu bremsen. So ist die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz in den vergangenen drei Wochen von 722,4 auf aktuell 552,3 gesunken. Allerdings überschreitet dieser Indikator weiterhin den gültigen Alarmwert (200) in allen Landkreisen und kreisfreien Städten deutlich. Zudem ist Brandenburgs Sieben-Tage-Inzidenz nahezu doppelt so hoch wie im Bund (289). Die Lage in den Krankenhäusern und der Rettungsdienste ist weiterhin sehr ernst. Da sich die Virusvariante Omikron sehr viel schneller und einfacher überträgt, ist damit zu rechnen, dass bereits in Kürze die Infektionszahlen extrem steigen werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen: Diese Corona-Regeln sind an Weihnachten und Silvester wichtig
Welche Kontaktbeschränkungen gelten an Weihnachten?
Noch bis einschließlich 26. Dezember 2021 gelten in Brandenburg diese Kontaktbeschränkungen für private Treffen:
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Hinweis: Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind unter freiem Himmel mit bis zu 200 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig Anwesenden zulässig.
Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen gilt nicht für:
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
- begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
- die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Private Zusammenkünfte sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.
Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.
Bußgeldkatalog: Jeder Person, die an einer Zusammenkunft im privaten oder öffentlichen Raum teilnimmt, bei denen gegen die vorgeschriebenen Kontaktbeschränkungen verstoßen wird, droht ein Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen für Hotspot-Regionen beachten: In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte.
Was gilt in Hotspot-Regionen?
Hotspot-Regionen sind alle Landkreise und kreisfreien Städte, in der die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet. Zusätzlich muss der landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht haben, was in Brandenburg aktuell erfüllt ist (24,7%).
Ab dem Tag nach der Bekanntgabe durch die zuständige kommunale Behörde gilt in Hotspot-Regionen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen, die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren, die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen, die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen
Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten nach Weihnachten und an Silvester?
Ab dem 27. Dezember 2021 gelten in Brandenburg diese Kontaktbeschränkungen für private Treffen:
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.
Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind drinnen und draußen mit bis zu 10 gleichzeitig Anwesenden zulässig.
Weiterhin sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hiervon ausgenommen.
Wichtig: In Hotspot-Regionen gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte auch in der Silvesternacht. Das bedeutet: Ungeimpfte dürfen sich dort in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht im öffentlichen Raum aufhalten.
Was gilt für Silvester-Feiern?
Wie bereits im vergangenen Jahr wird an Silvester und am Neujahrstag ein Ansammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt erneut ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.
So sollen die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen die Ansammlung von Personen an Silvester und am Neujahrstag und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist auch in diesem Jahr deutschlandweit generell verboten.
Für private Silvester-Feiern gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind drinnen und draußen nur mit maximal zehn Personen erlaubt (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind hiervon ausgenommen). Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Welche Regeln gelten in Gaststätten?
Für den Bereich Gaststätten gibt es keine Änderungen bei den Corona-Regeln. Damit gilt weiterhin im Land Brandenburg die 2G-Regel in Gaststätten. Zutritt haben also ausschließlich:
- geimpfte Personen
- genesene Personen
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)
Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. In geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden. Und alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.
Was gilt für private Feiern in Gaststätten?
Wenn die Dienstleistung der Gaststättenbetreiber (Bewirtung) in Anspruch genommen wird, gilt auch für private Feiern in Gaststätten: 2G, Kontakterfassung, Lüften und Maskenpflicht.
Wenn nur ein Raum gemietet wird, aber keine Dienstleistung der Gaststättenbetreiber in Anspruch genommen wird, gelten die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
Was gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter?
Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung ausschließlich nach der 2G-Regel,
- die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.
Wichtig: Tanzveranstaltungen sind landesweit verboten! Tanzveranstaltungen dürfen auch nicht an Silvester in Gaststätten oder Hotels stattfinden.
Wichtig: Großveranstaltungen sind landesweit verboten! Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. Das betrifft insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Bundesligaspiele oder Konzerte (Ausnahme: Autokinos, Autokonzerte).
Was gilt für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern?
Pflegebedürftige und ältere Menschen sind besonders gefährdet, schwer an COVID-19 zu erkranken und womöglich daran zu sterben. Sie müssen deshalb besonders geschützt werden. Deswegen gelten in Pflegeheimen und Krankenhäusern strengere Schutzmaßnahmen.
Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden – entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person oder von zwei Personen gleichzeitig. Wichtig: Diese Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten sowie für Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Besuche nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten.
Die Einrichtungen haben weiterhin den Auftrag, die Besucherströme in der Einrichtung zu steuern und die Kontaktdaten zu erfassen.
Zudem müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.
Wichtig: Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.
Besuche bei den Angehörigen zu Hause – etwa an den Weihnachtsfeiertagen – sind möglich, sofern keine Quarantänemaßnahmen angeordnet wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen werden gebeten, Kontakte auf den engsten Familien- und Freundeskreis zu beschränken, sich umsichtig zu verhalten (dazu gehören Schnelltests bei allen Beteiligten) und die geltenden Kontaktbeschränkungen zu beachten. Die Einrichtungen sollen vorab mit den Bewohnerinnen und Bewohnern die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Rückkehr in die Einrichtung verabreden: Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht vollständig geimpft sind oder die bei ihrem Familienbesuch Kontakt zu SARS-CoV-2 positiven Personen hatten, sollen den Kontakt zu den Mitbewohnerinnen und -bewohnern angemessen einschränken. Darüber hinaus sollen alle rückkehrenden Bewohnerinnen und Bewohner im Zeitraum von sieben Tagen nach Rückkehr engmaschig getestet werden.
Was gilt für Gottesdienste?
Für religiöse Veranstaltungen hat sich in der Corona-Verordnung nichts geändert. Weiterhin gilt:
Für religiöse Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis, Einhaltung des Abstandsgebots (der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu einen Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle durchgehend eine FFP2-Maske tragen).
In geschlossenen Räumen gilt außerdem: beim Gemeindegesang Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern, Maskenpflicht (gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird), regelmäßiges Lüften.