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Für Konjunkturimpuls muss Mehrwertsteuer-Senkung beim Verbraucher ankommen

- Erschienen am 11.06.2020 - Pressemitteilung 262/2020

Damit die beschlossene Mehrwertsteuer-Senkung tatsächlich zu dem gewünschten Konjunkturimpuls führt, muss sie bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch ankommen. Das betonten Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher und Wirtschaftsminister Jörg Steinbach am heutigen Donnerstag gemeinsam in Potsdam.

Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher: „Ich begrüße die Senkung der Mehrwertsteuer, erwarte aber auch, dass Handel und Dienstleister die reduzierten Steuersätze auch tatsächlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben. Nur so werden die Bürgerinnen und Bürger in dieser schwierigen Zeit die gewünschte Entlastung im Portemonnaie spüren und in die Lage versetzt, kurzfristig wieder mehr konsumieren zu können. Viele Menschen müssen aufgrund der Corona-Krise Einkommenseinbußen verkraften. Sie brauchen eine Entlastung. Es ist deshalb gut und wichtig, dass die Verbraucherzentralen die Preisentwicklung in den kommenden Monaten genau im Blick behalten werden.“

Wirtschaftsminister Jörg Steinbach: „Die Auswirkungen der Corona-Pandemie setzen vielen Unternehmen immer noch schwer zu. Das ist eine echte Bewährungsprobe. Die Wirtschaft braucht jetzt schnell einen Konjunkturimpuls. Die Mehrwertsteuer-Senkung und damit eine Stärkung der Kaufkraft soll der Wirtschaft zu neuem Schwung verhelfen. Klar ist aber auch, dass die Umsetzung dieser befristeten Steuersenkung für viele Unternehmen einen großen Aufwand bedeutet. Und der Preis wird nicht allein vom Mehrwertsteuersatz bestimmt. Aber Unternehmen sollten dies als Chance sehen, in Zeiten der Unsicherheit ihre Kunden wieder zu sich zu locken. Den reduzierten Steuersatz weiterzugeben kann auch gute Werbung sein.“

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen abzumildern, hat die Bundesregierung eine befristete Absenkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt werden. Der Bundesrat hatte diesem Vorschlag zugestimmt.

Die Senkung wird nicht automatisch an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergereicht. Sie muss vom Handel in den Gesamtpreis (inklusive aller Preisbestandteile) aufgenommen werden (gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung). Es ist also Sache der Händler und Dienstleister, ihre Gesamtpreise gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher anzupassen. Wenn alle Unternehmen einer Lieferkette die Senkung weitergeben, könnten die Gesamtpreise etwas stärker sinken, da damit die Kosten der Endverkäufer sinken.