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Corona-Regeln: Warum reicht der gelbe Impfpass als Nachweis nicht mehr aus?

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Verordnung

- Erschienen am 09.12.2021 - Pressemitteilung 684/2021

Seit dem 24. November 2021 reicht in Brandenburg der gelbe Impfpass als Impfnachweis nicht mehr aus. Da trat die aktuell gültige Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft. Und mit ihr diese Änderung: Ein Nachweis für die Impfung, beispielsweise für den Zugang zu 2G-Veranstaltungen, Gaststätten, Geschäften oder zum Friseur, ist nur noch mit einem QR-Code, ausgedruckt oder in einer App, möglich. Grund ist die bessere Überprüfbarkeit der digitalen COVID-Zertifikate. Nicht mehr ausreichend ist dagegen die Vorlage des gelben Impfpasses, da dieser sich nicht zur digitalen Anwendung eignet. Zu dieser Corona-Regel gibt es immer wieder Nachfragen im Alltag. Das Gesundheitsministerium gibt hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zum digitalen Impfnachweis.

Warum reicht der gelbe Impfpass als Nachweis nicht mehr aus?

Leider sind viele gefälschte gelbe Impfpässe im Umlauf. Um gefälschten Impfnachweisen vorzubeugen, wurde in der Corona-Verordnung klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss.

Die digitalen Zertifikate haben einen sogenannten QR-Code und können besser überprüft werden. Ein QR-Code ist eine quadratische Grafik aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. In diese Grafik sind Informationen eingebettet, die von einer App ausgelesen werden können. Damit wird es Betrügerinnen und Betrügern schwerer gemacht, die 2G- und 3G-Regeln zu umgehen. Deshalb reicht der gelbe, analoge Impfpass nicht mehr aus, um einen Impfschutz nachzuweisen. Denn er hat keinen QR-Code. Diese Regelung gilt auch in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Berlin, Baden-Württemberg und im Saarland.

Wie erhalte ich das digitale COVID-Zertifikat?

Alle Menschen, die in der EU wohnen, können sich das digitale COVID-Zertifikat der EU nach ihrer Impfung gegen das Coronavirus ausstellen lassen. Das ist kostenlos.

Die Impfzertifikate werden direkt bei der Impfung ausgestellt, zum Beispiel in Arztpraxen, Impfzentren oder Impfstellen. Geimpfte bekommen es als Papierausdruck mit. Das auf Papier ausgedruckte Zertifikat in deutscher und englischer Sprache enthält neben dem QR-Code unter anderem den Namen und das Geburtsdatum der geimpften Person, das Datum der Impfung sowie Angaben zum verwendeten Impfstoff.

Geimpfte, die noch kein digitales Zertifikat haben, können sich das auch nachträglich in einer Apotheke ausstellen lassen. Dafür müssen sie ihre Impfung mit einer Impfbescheinigung nachweisen.

Wie bekomme ich das COVID-Zertifikat auf mein Smartphone?

Für den digitalen Impfnachweis muss man nicht immer den Papierausdruck mit sich führen. Wer ein Smartphone hat, kann seinen QR-Code mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen. Die App speichert die Impfbescheinigung nur lokal auf dem Smartphone. Das Zertifikat wird zusammen mit dem QR-Code auf das Smartphone geladen und auf der Startseite der App angezeigt.

Ich habe aber kein Smartphone. Was soll ich tun?

Wer kein Smartphone hat, nutzt den Papierausdruck mit dem QR-Code. Ein Smartphone ist also nicht zwingend erforderlich. Das Einlesen und die Nutzung des QR-Codes über eine App ist lediglich eine mögliche Alternative und soll das Mitführen und die vielerorts erforderliche Vorlage des Impfnachweises erleichtern.

Es wird empfohlen, sich eine Kopie von dem Papierausdruck mit dem QR-Code anzufertigen. Die Kopie sollte sicher Zuhause aufbewahrt werden.

Wie muss ein digitaler Impfnachweis kontrolliert werden?

Der QR-Code vereinfacht alltägliche Prüfvorgänge überall dort, wo man einen Impfnachweis vorlegen muss, zum Beispiel in Geschäften, in Gaststätten, beim Friseur oder am Flughafen.

Wichtig: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen vor Ort kontrolliert und digital verifiziert werden. Bei der Überprüfung müssen sie sich auch ein amtliches Ausweisdokument vom Gast oder Kunden zeigen lassen (Rechtsgrundlage: Paragraph 6 Absatz 1 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

Das bedeutet: Es reicht nicht aus, dass Veranstalter oder Gewerbetreibende sich den QR-Code nur anschauen, „einen Blick darauf werfen“. Sie sind verpflichtet, mit einer Prüf-App (CovPassCheck-App) den QR-Code zu scannen. Die Prüf-App zeigt ihnen sofort die Informationen zu dem Impfstatus an. Weitere Informationen zur Prüf-App gibt es auf den Seiten des Robert Koch-Instituts: https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/