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Nonnemacher zur Aufhebung des Paragrafen 219a: „Großer Erfolg für Frauen und Ärzt*innen“

- Erschienen am 08.07.2022 - Pressemitteilung 294/2022

Nachdem der Bundestag am 24. Juni 2022 die Streichung von Paragraf 219a Strafgesetzbuch beschlossen hat, stimmte der Bundesrat am heutigen Freitag (8. Juli 2022) der Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche abschließend zu. Damit können Ärztinnen und Ärzte künftig über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Dazu erklärt Brandenburgs Frauen- und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher:

„Endlich! Die Aufhebung des umstrittenen Paragrafen 219a ist ein großer Erfolg für die Frauenbewegung und für das Recht auf körperliche Selbstbestimmung. Das sogenannte Werbungsverbot ist ein Relikt des Nationalsozialismus und seine Abschaffung war überfällig. Selbstverständlich müssen Ärztinnen und Ärzten ohne Angst vor Strafverfolgung Frauen über Methoden zum Schwangerschaftsabbruch und das von ihnen angebotene medizinische Leistungsspektrum informieren können. Sie sind die Expertinnen und Experten. Mit diesem Beschluss wird der Zugang zu Informationen für ungewollt Schwangere verbessert. Endlich können Betroffene sachliche und seriöse Informationen auf den Internetseiten der Ärztinnen und Ärzte finden. Sie sind auf fachkundige Aufklärung und schnelle medizinische Versorgung angewiesen. Wir sind allerdings noch nicht am Ziel. Auch der Paragraf 218 des Strafgesetzbuches muss fallen. Der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch darf nicht länger kriminalisiert werden.“

Hintergrund: Der Paragraf 219a StGB verbietet bisher die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Als „Werbung“ im Sinne des Gesetzes gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken. Damit war es Ärztinnen und Ärzten untersagt, „eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs“ anzubieten, anzukündigen oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Als Strafmaß drohten eine Geld- oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren.