Teilhabe verbessern: Kabinett stimmt für Erhöhung des Landespflegegeldes um rund 20 Prozent
- Erschienen am - PresemitteilungDas Landespflegegeld für blinde und gehörlose Menschen soll zum 1. Juli um rund 20 Prozent angehoben werden. Das sieht der Entwurf von Sozialministerin Ursula Nonnemacher zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes vor, dem das Kabinett heute zugestimmt hat. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet. Die Landesregierung setzt damit ein weiteres Ziel des Koalitionsvertrages um. Die Leistungen wurden zuletzt vor sechs Jahren angepasst. In Brandenburg erhalten rund 2.900 blinde und gehörlose Menschen Landespflegegeld. Es ist eine Zusatzleistung neben anderen individuellen Unterstützungsformen.
Mit der Novellierung sollen die monatlichen Leistungen für blinde Menschen von 345,80 Euro auf 425 Euro und für gehörlose Menschen von 106,60 Euro auf 130 Euro steigen. Zudem soll der Personenkreis der Anspruchsberechtigten vergrößert werden: Auch blinde und gehörlose Menschen, die in besonderen Wohnformen oder in stationären Einrichtungen leben, sollen diese Leistung des Landes künftig erhalten können. Damit sollen rund 300 Menschen mehr profitieren. Außerdem soll der Name des Gesetzes in Landesteilhabegesetz geändert werden.
Sozialministerin Ursula Nonnemacher: „Aus dem Landespflegegeldgesetz wird das Landesteilhabegesetz. Damit unterstreichen wir, worum es geht: Wir verbessern die gesellschaftliche Teilhabe von blinden und gehörlosen Menschen. Sie können mehr gezielte Unterstützung erhalten, um möglichst eigenständig und uneingeschränkt am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können.“
Hintergrund
In allen Bundesländern erhalten blinde und teilweise auch gehörlose Menschen zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehrbelastungen einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetze.
Das Landespflegegeld wurde in Brandenburg 1992 eingeführt. Ausbezahlt werden die Mittel von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Anspruch auf die Leistungen haben blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen. Außerdem gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Das Gesetz sieht außerdem Unterstützung für schwerbehinderte Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, vor. Da dieser Gruppe in der Regel Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen, erhalten in Brandenburg nur noch wenige Menschen diese Leistung.