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Geflüchtete aus Ukraine: Sozialministerium informiert Kommunen über leistungsrechtlichen Umgang

- Erschienen am 04.03.2022 - Presemitteilung 095/2022

Nachdem die EU-Staaten gestern (03.03.) beschlossen haben, die Massenzustrom-Richtlinie zu aktivieren und damit Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ohne Asylverfahren unkompliziert aufzunehmen, hat das Brandenburger Integrationsministerium heute den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte mit einem Rundschreiben konkrete Hinweise zum leistungsrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine gegeben.

Integrationsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Einigung der EU-Mitgliedsstaaten begrüßen wir sehr. Das ist ein starkes Zeichen der Solidarität, diesen Menschen gemeinsam Schutz zu bieten. Mit der EU-Entscheidung haben nun auch die Länder und Kommunen Finanzierungs- und Planungssicherheit bei der Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine. Ich danke den Landkreisen, kreisfeien Städten und Kommunen für ihr außerordentliches Engagement und ihre große Hilfsbereitschaft, unverzüglich Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Das ist für alle ein enormer Kraftakt. Wir erwarten von der Bundesregierung, dass sie die Länder und Kommunen bei der Bewältigung dieser humanitären Krise wie zugesagt finanziell unterstützt.“

Betroffene Geflüchtete sind bereits dann leistungsberechtigt entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie ein Schutzbegehren äußern. Die Äußerung eines Schutzbegehrens kann sich bereits durch Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) manifestieren.

In dem Rundschreiben heißt es: „Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde. Sollte eine Bedürftigkeit bereits für die Vergangenheit glaubhaft gemacht werden, kann der früheste Leistungsbeginn der 24. Februar 2022 (Datum der Kriegserklärung Russlands gegen die Ukraine) sein.“

Sobald der EU-Beschluss zur Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) in Kraft tritt, erhalten Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Damit erhalten sie staatliche Leistungen, und sie dürfen eine Beschäftigung ausüben.