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Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes im Land Brandenburg

Symbolfoto Ferkel Schweine Tierschutz (Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk)
Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk

Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen.

Übersicht Kennzeichnung

Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden:

  • Stall
  • Stall + Platz
  • Frischluftstall
  • Auslauf/Weide
  • Bio

Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes.

Anforderungen an Schweine haltende Betriebe

Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß § 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen.

Ablauf der Meldung

In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die Zuständigkeit.
Nach § 12 (4) TierHaltungsKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben.
Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das MSGIV bitte daher darum, derzeit keine Meldungen abzugeben.
Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile.
Das Meldeportal ist in Kürze auf der Homepage des LAVG zu finden.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
D.h. eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen.

Kontakt für Meldungen

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
E-Mail: THKG@MSGIV.Brandenburg.de

Symbolfoto Ferkel Schweine Tierschutz (Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk)
Foto: Colourbox.de / Igor Stramyk

Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen.

Übersicht Kennzeichnung

Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden:

  • Stall
  • Stall + Platz
  • Frischluftstall
  • Auslauf/Weide
  • Bio

Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes.

Anforderungen an Schweine haltende Betriebe

Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß § 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen.

Ablauf der Meldung

In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die Zuständigkeit.
Nach § 12 (4) TierHaltungsKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben.
Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das MSGIV bitte daher darum, derzeit keine Meldungen abzugeben.
Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile.
Das Meldeportal ist in Kürze auf der Homepage des LAVG zu finden.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
D.h. eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen.

Kontakt für Meldungen

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
E-Mail: THKG@MSGIV.Brandenburg.de

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