Informationen zu Gegenprobensachverständigen
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Dabei ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständigen befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.
Zulassung von Gegenprobensachverständigen
Die Zulassung von Gegenprobensachverständigen ist bundeseinheitlich durch die "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben" (Gegenprobenverordnung GPV) geregelt worden.
In Brandenburg ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für die Zulassung zuständig. Für die Zulassung ist beim MSGIV ein Antrag zu stellen. Der Antrag zur Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist gebührenpflichtig.
Zulassungsvoraussetzungen:
Es dürfen als Gegenprobensachverständige nur folgende Personen zugelassen werden:
- Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
- Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
Weitere Voraussetzungen:
- Nachweis einer zweijährigen Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben- Verordnung (GPV) genannten Anforderungen
- Verfügen über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
Von der Zulassung ausgeschlossen sind Personen,...
- ...die nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (lt. Führungszeugnis)
- ...die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind
- ...bei denen Interessenskollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen
Erforderliche Antragsunterlagen (im Original oder in beglaubigter Form):
- schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welches Untersuchungsgebiet diw Zulassung beantragt wird
- Lebenslauf (ohne Foto)
- Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 GPV)
- polizeiliches Führungszeugnis
- Anschrift des Hauptsitzes des Antragstellers
- Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums, sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 GPV) – Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben [HC1]
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 GPV) Verpflichtungserklärung [HC2]
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht alle von den Bundesländern erteilten Zulassungen.
Zulassungsbehörde:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Referat 34
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Dabei ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.
Zur Untersuchung der in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständigen befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.
Zulassung von Gegenprobensachverständigen
Die Zulassung von Gegenprobensachverständigen ist bundeseinheitlich durch die "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben" (Gegenprobenverordnung GPV) geregelt worden.
In Brandenburg ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für die Zulassung zuständig. Für die Zulassung ist beim MSGIV ein Antrag zu stellen. Der Antrag zur Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist gebührenpflichtig.
Zulassungsvoraussetzungen:
Es dürfen als Gegenprobensachverständige nur folgende Personen zugelassen werden:
- Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
- Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
Weitere Voraussetzungen:
- Nachweis einer zweijährigen Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben- Verordnung (GPV) genannten Anforderungen
- Verfügen über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
Von der Zulassung ausgeschlossen sind Personen,...
- ...die nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (lt. Führungszeugnis)
- ...die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind
- ...bei denen Interessenskollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen
Erforderliche Antragsunterlagen (im Original oder in beglaubigter Form):
- schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welches Untersuchungsgebiet diw Zulassung beantragt wird
- Lebenslauf (ohne Foto)
- Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 GPV)
- polizeiliches Führungszeugnis
- Anschrift des Hauptsitzes des Antragstellers
- Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums, sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer
- Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 GPV) – Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben [HC1]
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 GPV) Verpflichtungserklärung [HC2]
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht alle von den Bundesländern erteilten Zulassungen.
Zulassungsbehörde:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Referat 34
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam