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Aufgaben und Organisation der Lebensmittelüberwachung

Symbolfoto Einkaufen Lebensmittel Supermarkt (Foto Modell: Colourbox.de)
Foto Modell: Colourbox.de
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Der Verbraucher erwartet beim Kauf seiner Lebensmittel qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche sowie auch richtig gekennzeichnete Produkte. Diese Grundrechte der Verbraucher werden durch das Tätigwerden der amtlichen Lebensmittelüberwachung (LMÜ) der Länder in Deutschland geschützt.

Die Länder sind gemäß Grundgesetz verpflichtet, durch wirksame Gesetze, Behördenstrukturen und Kontrollsysteme für unbedenkliche, sichere Lebensmittel zu sorgen, dass heißt letztendlich die Einhaltung der zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Die LMÜ ist ein Gebiet mit sehr langer Tradition. Erste einfache Überwachungsregeln zum Schutz der Menschen vor verfälschten Lebensmitteln sind bereits aus der Antike überliefert. Mit der fortschreitenden Globalisierung von Handelswegen und Märkten sind die Aufgaben der LMÜ in unserer heutigen Zeit nicht nur sehr vielfältig und komplex geworden, sondern erfordern auch eine harmonisierte und transparente Herangehensweise über Ländergrenzen hinweg.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist heute auf Basis des Qualitätsmanagementsystem für die Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Brandenburg (QMS BB) vor allem auf folgende drei Grundsätze ausgerichtet:

  • Schutz der Gesundheit des Verbrauchers (= Vorsorgeprinzip),
  • Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung (= Täuschungsschutz),
  • Sachgerechte Information des Verbrauchers.

Der Verbraucher erwartet beim Kauf seiner Lebensmittel qualitativ hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche sowie auch richtig gekennzeichnete Produkte. Diese Grundrechte der Verbraucher werden durch das Tätigwerden der amtlichen Lebensmittelüberwachung (LMÜ) der Länder in Deutschland geschützt.

Die Länder sind gemäß Grundgesetz verpflichtet, durch wirksame Gesetze, Behördenstrukturen und Kontrollsysteme für unbedenkliche, sichere Lebensmittel zu sorgen, dass heißt letztendlich die Einhaltung der zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Die LMÜ ist ein Gebiet mit sehr langer Tradition. Erste einfache Überwachungsregeln zum Schutz der Menschen vor verfälschten Lebensmitteln sind bereits aus der Antike überliefert. Mit der fortschreitenden Globalisierung von Handelswegen und Märkten sind die Aufgaben der LMÜ in unserer heutigen Zeit nicht nur sehr vielfältig und komplex geworden, sondern erfordern auch eine harmonisierte und transparente Herangehensweise über Ländergrenzen hinweg.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist heute auf Basis des Qualitätsmanagementsystem für die Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Brandenburg (QMS BB) vor allem auf folgende drei Grundsätze ausgerichtet:

  • Schutz der Gesundheit des Verbrauchers (= Vorsorgeprinzip),
  • Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung (= Täuschungsschutz),
  • Sachgerechte Information des Verbrauchers.

Aufgaben der Lebensmittelüberwachung

Kernaufgabe ist die Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von und mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen. Die Überwachungsbehörden überprüfen dabei im Rahmen ihrer Kontrollen, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften auch wirklich eingehalten werden.

Als Instrumente der Überwachung dienen:

  • Inspektionen von Betrieben, Transport-, Lager- und Handelseinrichtungen sowie von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
  • Stichprobenartige Entnahme und Untersuchung von Proben
  • EU-Grenzkontrolle
  • Abstellung von Mängeln
  • Ahndung von Verstößen

Die Auswahl der Inspektionsobjekte und der zu untersuchenden Proben erfolgt dabei anhand einer zuvor durchgeführten Risikobewertung. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränkt.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden auch bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden tätig. Nicht nur Lebensmittel, sondern auch Tabakwaren, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelrechts und damit den Kontrollen der Lebensmittelüberwachung.

Rechtliche Regelungen

In Folge zahlreicher Skandale in Bezug auf Lebensmittel erzeugende Tiere in den 1990er-Jahren (wie beispielsweise Nematoden in Fischstäbchen, BSE bei Rindern, Nitrofen in Weizen und Geflügelfleisch, Dioxin in Futtermitteln und Fleisch aus Belgien) hat die Europäische Union im Jahr 2000 ein neues Konzept zur Gewährleistung eines hohen Standards der Lebensmittelsicherheit erarbeitet und in einem sogenannten Weißbuch festgeschrieben (EU-Kommission, Brüssel 2000).

Seitdem sind für die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mit der VO (EG) Nr. 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zwei nebeneinander geltende Basisregelungen von Bedeutung, die die grundlegenden Vorgaben des Lebensmittelrechts enthalten, ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

Nach dem in der VO (EG) Nr. 178/2002 festgeschriebenen einheitlichen Regelungsansatz der EU "from stable to table" ("vom Stall bis auf den Tisch") muss auf allen Stufen der sogenannten Lebensmittelkette, also von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher, die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet werden. Die Verantwortung für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von sicheren, gesundheitlich unbedenklichen Produkten/Lebensmitteln liegt somit grundsätzlich beim Lebensmittel-Unternehmer selbst.

Die Lebensmittelunternehmer haben dies unter anderem durch regelmäßige Eigenkontrollen abzusichern.

Kernaufgabe ist die Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von und mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen. Die Überwachungsbehörden überprüfen dabei im Rahmen ihrer Kontrollen, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften auch wirklich eingehalten werden.

Als Instrumente der Überwachung dienen:

  • Inspektionen von Betrieben, Transport-, Lager- und Handelseinrichtungen sowie von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
  • Stichprobenartige Entnahme und Untersuchung von Proben
  • EU-Grenzkontrolle
  • Abstellung von Mängeln
  • Ahndung von Verstößen

Die Auswahl der Inspektionsobjekte und der zu untersuchenden Proben erfolgt dabei anhand einer zuvor durchgeführten Risikobewertung. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränkt.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden auch bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden tätig. Nicht nur Lebensmittel, sondern auch Tabakwaren, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Lebensmittelrechts und damit den Kontrollen der Lebensmittelüberwachung.

Rechtliche Regelungen

In Folge zahlreicher Skandale in Bezug auf Lebensmittel erzeugende Tiere in den 1990er-Jahren (wie beispielsweise Nematoden in Fischstäbchen, BSE bei Rindern, Nitrofen in Weizen und Geflügelfleisch, Dioxin in Futtermitteln und Fleisch aus Belgien) hat die Europäische Union im Jahr 2000 ein neues Konzept zur Gewährleistung eines hohen Standards der Lebensmittelsicherheit erarbeitet und in einem sogenannten Weißbuch festgeschrieben (EU-Kommission, Brüssel 2000).

Seitdem sind für die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mit der VO (EG) Nr. 178/2002 und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zwei nebeneinander geltende Basisregelungen von Bedeutung, die die grundlegenden Vorgaben des Lebensmittelrechts enthalten, ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

Nach dem in der VO (EG) Nr. 178/2002 festgeschriebenen einheitlichen Regelungsansatz der EU "from stable to table" ("vom Stall bis auf den Tisch") muss auf allen Stufen der sogenannten Lebensmittelkette, also von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher, die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet werden. Die Verantwortung für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von sicheren, gesundheitlich unbedenklichen Produkten/Lebensmitteln liegt somit grundsätzlich beim Lebensmittel-Unternehmer selbst.

Die Lebensmittelunternehmer haben dies unter anderem durch regelmäßige Eigenkontrollen abzusichern.


Organisation der Lebensmittelüberwachung in Brandenburg

Die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt gemäß Grundgesetz in Deutschland  bei den Ländern des Bundes.

In Brandenburg ist das Verbraucherschutzministerium (MSGIV) die oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung. Innerhalb des Ministeriums ist fachlich die Abteilung Verbraucherschutz  und hier speziell das Referat V.4 „Lebensmittel-/ Futtermittel-Sicherheit und Fleischhygiene“ für die Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln sowie Tabakerzeugnissen zuständig.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unterstützt als Landesoberbehörde das MSGIV bei der Aufgabenwahrnehmung auf Landesebene. Dabei nimmt das Referat V1 der Abteilung Verbraucherschutz des LAVG die landesweite Koordination der Lebensmittelüberwachung (Datenerfassung und –analyse, Berichterstattung, Schlussfolgerungen) wahr und fungiert als Kontaktstelle Brandenburgs im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF - Rapid-Alert-System for Food and Feed).

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte in Brandenburg sind zuständig für die Lebensmittelüberwachung auf lokaler Ebene. Die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts wird hier von fachlich speziell ausgebildetem Personal überwacht. Dies sind hauptsächlich amtliche Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Fachassistenten sowie fachlich qualifiziertes Verwaltungspersonal.

Die Lebensmittel-Unternehmen werden durch die zuständigen Überwachungsbehörden regelmäßig ohne vorherige Anmeldung durch amtliche Kontrollen und stichprobenartige Probennahmen auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht. Im Falle von Beanstandungen sind die lokalen Behörden auch zuständig für entsprechende Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen.

Untersucht und beurteilt werden die entnommenen Proben aus dem Bereich Lebensmittelsicherheit im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Es untersteht als amtliche Untersuchungseinrichtung der fachlichen Aufsicht (Fachaufsicht) des MSGIV gemeinsam mit der obersten Landesbehörde von Berlin.

Gegenüber dem MSGIV sind die nachgeordneten lokalen Behörden auf der Basis fachrechtlicher Vorgaben (Berichtspflichten) sowie bei besonderen Vorkommnissen (beispielsweise lebensmittelbedingte Erkrankungen; Tierseuchenmeldung; Schnellwarnmeldungen zu Lebensmitteln oder Futtermitteln) zur umgehenden Information verpflichtet.

Die Zuständigkeit für die amtliche Lebensmittelüberwachung liegt gemäß Grundgesetz in Deutschland  bei den Ländern des Bundes.

In Brandenburg ist das Verbraucherschutzministerium (MSGIV) die oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung. Innerhalb des Ministeriums ist fachlich die Abteilung Verbraucherschutz  und hier speziell das Referat V.4 „Lebensmittel-/ Futtermittel-Sicherheit und Fleischhygiene“ für die Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln sowie Tabakerzeugnissen zuständig.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unterstützt als Landesoberbehörde das MSGIV bei der Aufgabenwahrnehmung auf Landesebene. Dabei nimmt das Referat V1 der Abteilung Verbraucherschutz des LAVG die landesweite Koordination der Lebensmittelüberwachung (Datenerfassung und –analyse, Berichterstattung, Schlussfolgerungen) wahr und fungiert als Kontaktstelle Brandenburgs im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF - Rapid-Alert-System for Food and Feed).

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der 14 Landkreise und vier kreisfreien Städte in Brandenburg sind zuständig für die Lebensmittelüberwachung auf lokaler Ebene. Die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts wird hier von fachlich speziell ausgebildetem Personal überwacht. Dies sind hauptsächlich amtliche Tierärzte, Lebensmittelchemiker, Lebensmitteltechnologen, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Fachassistenten sowie fachlich qualifiziertes Verwaltungspersonal.

Die Lebensmittel-Unternehmen werden durch die zuständigen Überwachungsbehörden regelmäßig ohne vorherige Anmeldung durch amtliche Kontrollen und stichprobenartige Probennahmen auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht. Im Falle von Beanstandungen sind die lokalen Behörden auch zuständig für entsprechende Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen.

Untersucht und beurteilt werden die entnommenen Proben aus dem Bereich Lebensmittelsicherheit im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Es untersteht als amtliche Untersuchungseinrichtung der fachlichen Aufsicht (Fachaufsicht) des MSGIV gemeinsam mit der obersten Landesbehörde von Berlin.

Gegenüber dem MSGIV sind die nachgeordneten lokalen Behörden auf der Basis fachrechtlicher Vorgaben (Berichtspflichten) sowie bei besonderen Vorkommnissen (beispielsweise lebensmittelbedingte Erkrankungen; Tierseuchenmeldung; Schnellwarnmeldungen zu Lebensmitteln oder Futtermitteln) zur umgehenden Information verpflichtet.


Zulassung von Lebensmittelbetrieben

Alle Betriebe, die tierische Lebensmittel be- oder verarbeiten und in den Verkehr bringen, wie z. B. Schlacht- und Zerlegebetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Milch- und Milcherzeugnisbetriebe, Eierpackstellen und Eiproduktehersteller, unterliegen grundsätzlich einer Zulassung. Diese ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Lebensmittelunternehmen seine hergestellten Lebensmittel überhaupt in den Verkehr bringen darf.

Die Zulassung wird in Brandenburg durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) nach Prüfung der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt.

Alle Betriebe, die tierische Lebensmittel be- oder verarbeiten und in den Verkehr bringen, wie z. B. Schlacht- und Zerlegebetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Milch- und Milcherzeugnisbetriebe, Eierpackstellen und Eiproduktehersteller, unterliegen grundsätzlich einer Zulassung. Diese ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Lebensmittelunternehmen seine hergestellten Lebensmittel überhaupt in den Verkehr bringen darf.

Die Zulassung wird in Brandenburg durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) nach Prüfung der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt.


Als Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen registrieren

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Das ausgefüllte Anzeigeformular ist an das jeweils zuständige Amt zu entsenden.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Lebensmittunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden ist.

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies sind im Land Brandenburg die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Das ausgefüllte Anzeigeformular ist an das jeweils zuständige Amt zu entsenden.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Lebensmittunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert worden ist.


Beruf des Lebensmittelkontrolleurs / der Lebensmittelkontrolleurin

Voraussetzung für den Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren in der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist der Nachweis eines zweijährigen Lehrgangs (6 Monate theoretischer Unterricht und 18 Monate praktische Unterweisung in einem Lebensmittelüberwachungsamt inklusive einer einmonatigen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg) mit anschließend bestandener Prüfung.

Um zum Lehrgang zugelassen zu werden, muss man beruflich Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes inklusive des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches erworben, eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung erfolgreich absolviert oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf gearbeitet haben.

Informationen zur Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/innen

Lebensmittelkontrolleure werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung vor Ort tätig. Die Grundlage bilden die bundeseinheitliche Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 und die für Brandenburg gültige Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung – (BbgLMKLPV) vom 18. Dezember 2023.

Der Lehrgang zur Ausbildung zum/zur Lebensmittelkontrolleur*in dauert mindestens 24 Monate und erfolgt über eine Anstellung in einem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Amt eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt. In diesem Amt findet die berufspraktische Ausbildung statt.

Die fachtheoretische Ausbildung von sechs Monaten wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt.

Vor dem im MSGIV errichteten Prüfungsausschuss schließt sich die Prüfung an. Über die Lebensmittelüberwachungsämter der kreisfreien Städte und der Landkreise kann nachgefragt werden, ob Bedarf zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren besteht.

Voraussetzung für den Einsatz von Lebensmittelkontrolleuren in der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist der Nachweis eines zweijährigen Lehrgangs (6 Monate theoretischer Unterricht und 18 Monate praktische Unterweisung in einem Lebensmittelüberwachungsamt inklusive einer einmonatigen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg) mit anschließend bestandener Prüfung.

Um zum Lehrgang zugelassen zu werden, muss man beruflich Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes inklusive des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches erworben, eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung erfolgreich absolviert oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf gearbeitet haben.

Informationen zur Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure/innen

Lebensmittelkontrolleure werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung vor Ort tätig. Die Grundlage bilden die bundeseinheitliche Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 und die für Brandenburg gültige Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung – (BbgLMKLPV) vom 18. Dezember 2023.

Der Lehrgang zur Ausbildung zum/zur Lebensmittelkontrolleur*in dauert mindestens 24 Monate und erfolgt über eine Anstellung in einem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Amt eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt. In diesem Amt findet die berufspraktische Ausbildung statt.

Die fachtheoretische Ausbildung von sechs Monaten wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt.

Vor dem im MSGIV errichteten Prüfungsausschuss schließt sich die Prüfung an. Über die Lebensmittelüberwachungsämter der kreisfreien Städte und der Landkreise kann nachgefragt werden, ob Bedarf zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren besteht.