Radioaktive Abfälle
Radioaktive Abfälle, die aus Arbeiten in Wissenschaft, Medizin und Gewerbe entstehen sind von den Erzeugern gemäß Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern. Der Gesetzgeber verpflichtet die Länder, für diese Abfälle Landessammelstellen zur sicheren Zwischenlagerung einzurichten.
Auf der Grundlage eines am 17. September 1999 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg geschlossenen Vertrages können die radioaktiven Abfälle des Landes Brandenburg an die Landessammelstelle in Mecklenburg-Vorpommern abgeliefert werden.
Eine Benutzungsordnung regelt die Einlagerungsbedingungen von radioaktiven Abfällen. Die Ablieferungsmodalitäten für die Ablieferer aus Brandenburg erfolgen über das zuständige Fachreferat des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Ansprechpartner):
Radioaktive Abfälle, die aus Arbeiten in Wissenschaft, Medizin und Gewerbe entstehen sind von den Erzeugern gemäß Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern. Der Gesetzgeber verpflichtet die Länder, für diese Abfälle Landessammelstellen zur sicheren Zwischenlagerung einzurichten.
Auf der Grundlage eines am 17. September 1999 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg geschlossenen Vertrages können die radioaktiven Abfälle des Landes Brandenburg an die Landessammelstelle in Mecklenburg-Vorpommern abgeliefert werden.
Eine Benutzungsordnung regelt die Einlagerungsbedingungen von radioaktiven Abfällen. Die Ablieferungsmodalitäten für die Ablieferer aus Brandenburg erfolgen über das zuständige Fachreferat des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Ansprechpartner):