Ozonschichtschädigende und klimarelevante Verbindungen
Die EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist u. a. auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor.
Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II):
- Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW - Gruppe I und II des Anhangs I),
- Halone (Gruppe III des Anhangs I)
- Tetrachlorkohlenstoff (Gruppe IV des Anhangs I),
- 1,1,1-Trichlorethan (Gruppe V des Anhangs I),
- Methylbromid (Gruppe VI des Anhangs I),
- teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (Gruppe VII des Anhangs I),
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Gruppe VIII des Anhangs I) und
- Chlorbrommethan (Gruppe IX des Anhangs I),
- Neue Stoffe, die Beschränkungen nach Art. 24 Abs. 1 unterliegen (Anhang II Teil A der Verordnung)
- Neue Stoffe mit Berichtspflicht nach Art. 27 (Anhang II Teil B der Verordnung)
Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung.
Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt.
Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden.
Die EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist u. a. auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor.
Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II):
- Vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW - Gruppe I und II des Anhangs I),
- Halone (Gruppe III des Anhangs I)
- Tetrachlorkohlenstoff (Gruppe IV des Anhangs I),
- 1,1,1-Trichlorethan (Gruppe V des Anhangs I),
- Methylbromid (Gruppe VI des Anhangs I),
- teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (Gruppe VII des Anhangs I),
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Gruppe VIII des Anhangs I) und
- Chlorbrommethan (Gruppe IX des Anhangs I),
- Neue Stoffe, die Beschränkungen nach Art. 24 Abs. 1 unterliegen (Anhang II Teil A der Verordnung)
- Neue Stoffe mit Berichtspflicht nach Art. 27 (Anhang II Teil B der Verordnung)
Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung.
Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt.
Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden.
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe (Anhang III entsprechend Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung)
Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet.
geregelter Stoff | Verwendungszweck |
Tetrachlor- kohlenstoff |
- zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron - für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion - bei der Herstellung von Chlorkautschuk - bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid - bei der Herstellung von Cyclodime |
FCKW-12 | - bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyether- polyperoxid-Präkursoren, von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten |
FCKW-13 | - bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischen- produkten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern - zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität |
H-FCKW | - bei den oben aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von FCKW oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden |
Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet.
geregelter Stoff | Verwendungszweck |
Tetrachlor- kohlenstoff |
- zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron - für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion - bei der Herstellung von Chlorkautschuk - bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid - bei der Herstellung von Cyclodime |
FCKW-12 | - bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyether- polyperoxid-Präkursoren, von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten |
FCKW-13 | - bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischen- produkten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern - zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität |
H-FCKW | - bei den oben aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von FCKW oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden |
Kritische Verwendungszwecke von Halonen (Anhang VI der Verordnung)
Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im neu gefassten Anhang VI der Verordnung.
Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im neu gefassten Anhang VI der Verordnung.
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (ChemOzonSchichtV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Regelungsgehalt:
Die Verordnung gilt ergänzend zu der VO (EG) 1005/2009 und regelt die Rückgewinnung und Rücknahme, die Vermeidung des Austritts in die Atmosphäre sowie persönliche Voraussetzungen für Arbeiten mit geregelten Stoffen/Zubereitungen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes.
Wer ist betroffen?
Personen, die folgende Arbeiten durchführen:
- Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe,
- Inspektion und Wartung von entsprechenden Einrichtungen oder Produkten sowie
- Wartung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen mit geregelten Stoffen
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
- über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
- zuverlässig sind und
- bei Inspektions- und Wartungstätigkeit keinen Weisungen des Anlagenbetreibers unterliegen.
Die Sachkunde umfasst:
- eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung
- die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten entsprechenden Fortbildungsveranstaltung
- im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen: eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden,
- im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen: eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung oder
- für die jeweilige Tätigkeit einen gleichwertigen Befähigungsnachweis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Wer ist zuständig?
Für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ChemOzonSchichtV:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Dezernat V5
Postfach 900236
14438 Potsdam
"Geregelte Stoffe" nach Art 3, Nummer 4 der VO (EG) 1005/2009
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- Halone,
- Tetrachlorkohlenstoff,
- 1,1,1-Trichlorethan,
- Methylbromid,
- teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und - Chlorbrommethan,
entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden.
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (ChemOzonSchichtV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Regelungsgehalt:
Die Verordnung gilt ergänzend zu der VO (EG) 1005/2009 und regelt die Rückgewinnung und Rücknahme, die Vermeidung des Austritts in die Atmosphäre sowie persönliche Voraussetzungen für Arbeiten mit geregelten Stoffen/Zubereitungen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes.
Wer ist betroffen?
Personen, die folgende Arbeiten durchführen:
- Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe,
- Inspektion und Wartung von entsprechenden Einrichtungen oder Produkten sowie
- Wartung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen mit geregelten Stoffen
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
- über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
- zuverlässig sind und
- bei Inspektions- und Wartungstätigkeit keinen Weisungen des Anlagenbetreibers unterliegen.
Die Sachkunde umfasst:
- eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung
- die Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten entsprechenden Fortbildungsveranstaltung
- im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen: eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden,
- im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen: eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung oder
- für die jeweilige Tätigkeit einen gleichwertigen Befähigungsnachweis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Wer ist zuständig?
Für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ChemOzonSchichtV:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Dezernat V5
Postfach 900236
14438 Potsdam
"Geregelte Stoffe" nach Art 3, Nummer 4 der VO (EG) 1005/2009
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
- Halone,
- Tetrachlorkohlenstoff,
- 1,1,1-Trichlorethan,
- Methylbromid,
- teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe,
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und - Chlorbrommethan,
entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden.
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
Diese Verordnung gilt ergänzend zur VO (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase).
Regelungsgehalt:
Die Verordnung umfasst Dichtheitsanforderungen für Anlagen zur Verhinderung des Austritts fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre, Regelungen zur Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe und legt persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten und für die Zertifizierung von Unternehmen fest.
Wer ist betroffen?
Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen (Hersteller, Vertreiber, Anlagenbetreiber, Betriebe, die solche Anlagen warten, installieren oder Instand halten sowie Entsorger).
Welche Voraussetzungen müssen für diese Arbeiten erfüllt sein?
Bei Tätigkeiten an
- a) Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
- b) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
- c) Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
- d) Hochspannungsschaltanlagen
Ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (§ 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse Mechatroniker*in für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer*in.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich.
Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach § 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.
Wer ist zuständig?
für | zuständig in Brandenburg | ||
» | die Abnahme von Prüfungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und Erteilung der entsprechenden Sachkundebescheinigung | » | Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und die Handwerksinnungen soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurde sowie vom Landesamt Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannte Dritte |
» | Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | » | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
» | die Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV | » | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
Kontaktdaten zum LAVG:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Referat V5
Postfach 900236 14438 Potsdam
Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
Diese Verordnung gilt ergänzend zur VO (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase).
Regelungsgehalt:
Die Verordnung umfasst Dichtheitsanforderungen für Anlagen zur Verhinderung des Austritts fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre, Regelungen zur Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe und legt persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten und für die Zertifizierung von Unternehmen fest.
Wer ist betroffen?
Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen (Hersteller, Vertreiber, Anlagenbetreiber, Betriebe, die solche Anlagen warten, installieren oder Instand halten sowie Entsorger).
Welche Voraussetzungen müssen für diese Arbeiten erfüllt sein?
Bei Tätigkeiten an
- a) Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
- b) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
- c) Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
- d) Hochspannungsschaltanlagen
Ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (§ 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse Mechatroniker*in für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer*in.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich.
Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach § 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.
Wer ist zuständig?
für | zuständig in Brandenburg | ||
» | die Abnahme von Prüfungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ChemKlimaschutzV und Erteilung der entsprechenden Sachkundebescheinigung | » | Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und die Handwerksinnungen soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurde sowie vom Landesamt Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannte Dritte |
» | Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | » | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
» | die Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV | » | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
Kontaktdaten zum LAVG:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Referat V5
Postfach 900236 14438 Potsdam