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Soziale Entschädigung

Symbolfoto Geld, Euro, Entschädigung, Leistung, Foto: © Nuthawut / Fotolia
Foto: © Nuthawut / Fotolia

Wer in Deutschland einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes.

Bisher war das Soziale Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das in den 1950er Jahren auf die Belange von Kriegsbeschädigten der beiden Weltkriege und deren Hinterbliebene ausgerichtet war und im Zeitverlauf auch für die Entschädigung weiterer Personengruppen Anwendung fand. Das zum 1. Januar 2024 als neues Sozialgesetzbuch in Kraft getretene Recht kommt den inzwischen veränderten Bedarfen nach und sieht beispielsweise einen auf Opfer psychischer Gewalt erweiterten Berechtigtenkreis vor. Das SGB XIV beinhaltet einen einheitlichen und verbesserten Leistungskatalog an Geld- und Sachleistungen und sieht als neue Leistungen Soforthilfen insbesondere durch eine kompetente psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen und die Unterstützung von Antragstellenden mittels Fallmanagement vor.

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben:

  • Opfer von Gewalttaten
  • Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
  • Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
  • Hinterbliebene, Angehörige und Nahestehende

Anspruch auf Versorgung in Anwendung des SGB XIV haben:

  • durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen und deren Hinterbliebene nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) in Bezug auf die Krankenbehandlung
  • Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, und deren Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
  • Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR und deren Hinterbliebene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
  • Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen in der ehemaligen DDR und deren Hinterbliebene nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig. Auf der Internetseite des LASV finden Sie weitere Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht und zu Möglichkeiten der Antragstellung.

Symbolfoto Geld, Euro, Entschädigung, Leistung, Foto: © Nuthawut / Fotolia
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Wer in Deutschland einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes.

Bisher war das Soziale Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das in den 1950er Jahren auf die Belange von Kriegsbeschädigten der beiden Weltkriege und deren Hinterbliebene ausgerichtet war und im Zeitverlauf auch für die Entschädigung weiterer Personengruppen Anwendung fand. Das zum 1. Januar 2024 als neues Sozialgesetzbuch in Kraft getretene Recht kommt den inzwischen veränderten Bedarfen nach und sieht beispielsweise einen auf Opfer psychischer Gewalt erweiterten Berechtigtenkreis vor. Das SGB XIV beinhaltet einen einheitlichen und verbesserten Leistungskatalog an Geld- und Sachleistungen und sieht als neue Leistungen Soforthilfen insbesondere durch eine kompetente psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen und die Unterstützung von Antragstellenden mittels Fallmanagement vor.

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben:

  • Opfer von Gewalttaten
  • Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
  • Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
  • Hinterbliebene, Angehörige und Nahestehende

Anspruch auf Versorgung in Anwendung des SGB XIV haben:

  • durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen und deren Hinterbliebene nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) in Bezug auf die Krankenbehandlung
  • Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, und deren Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
  • Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR und deren Hinterbliebene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
  • Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen in der ehemaligen DDR und deren Hinterbliebene nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig. Auf der Internetseite des LASV finden Sie weitere Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht und zu Möglichkeiten der Antragstellung.