Wohngeld
Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zu Ihren Wohnkosten. Voraussetzung ist, Sie wohnen entweder zur Miete oder in Ihrem eigenen Haus bzw. in Ihrer eigenen Wohnung und verfügen nur über ein geringes Einkommen.
Anspruch auf Wohngeld
Wohngeld wird entweder
- als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Auch Personen, die Mieterinnen und Mietern oder Eigenheimbewohnerinnen und -bewohnern rechtlich gleichgestellt sind können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dazu gehören zum Beispiel Erbbauberechtigte, Nießbrauchsinhaberinnen und -inhaber oder Heimbewohnerinnen und -bewohner.
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass die Person den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Gut zu wissen
Wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) beziehen, bei deren Berechnung die Wohnkosten bereits berücksichtigt worden sind, erhalten Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft kein Wohngeld. Dies betrifft insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wenn die Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII allerdings durch das Wohngeld beseitigt oder vermieden werden kann, kann Wohngeld die vorrangige Leistung sein.
Auszubildende und Studierende erhalten ebenfalls in der Regel kein Wohngeld, wenn sie Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld haben - und zwar unabhängig davon, ob sie diese Hilfen beantragt haben oder bereits erhalten. Aber: Wenn die oder der Auszubildende oder Studierende in einem Haushalt (Familie, WG o. a.) lebt, in dem mindestens eine Person keinen Anspruch auf eine der genannten Hilfen hat, ist der gesamte Haushalt wohngeldberechtigt.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall hierzu von der Wohngeldbehörde beraten.
Höhe des Wohngeldes
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld beantragen können, ist abhängig von
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder.
Bei der Miete ist die Bruttokaltmiete maßgeblich, das heißt die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, wie zum Beispiel Kosten für Wasserverbrauch, Müllbeseitigung und Straßenreinigung.
Bei der Belastung im Zusammenhang mit dem Lastenzuschuss handelt es sich um die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Kreditzinsen und -tilgung) und die Bewirtschaftung von Wohnraum.
Miete und Belastung sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und dem örtlichen Mietenniveau, der sog. Mietenstufe, die für jede Gemeinde gesondert festgelegt ist.
Mit Hilfe des Wohngeldrechners des Landes Brandenburg können Sie eine unverbindliche Probeberechnung durchführen.
Weitere Informationen
Wohngeld beantragen
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde stellen. Der Zuschuss wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Um die Antragstellung nicht zu verzögern, sollten Sie notwendige Belege wie Mietvertrag, Einkommensunterlagen (Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsnachweise, Rentenbescheide, Steuerbescheide), Schwerbehindertennachweis, Unterhaltsfestsetzungen, Nachweise zur Zahlung von Kinderbetreuungskosten u. ä. bereithalten.
Die Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Alternativ können Sie sich auch an Ihre Wohngeldbehörde vor Ort wenden.
Weitere Informationen
Beratung
Zu allen Fragen rund ums Wohngeld können Sie sich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Wohngeldbehörde beraten lassen und sich auf der Webseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung informieren.