Lebensunterhalt sichern
Sie haben die Möglichkeit, staatliche Hilfen zu beantragen, wenn Sie erwerbsfähig sind, aber während der Schwangerschaft und der Zeit des Mutterschutzes Ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.
Staatliche Hilfen
Wenn Sie weder über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen noch durch Eltern, Ehe- bzw. Lebenspartner oder -partnerin unterstützt werden, haben Sie Anspruch auf
- Bürgergeld.
Sollten Sie nicht erwerbsfähig sein, können Sie eine der folgenden Sozialhilfeleistungen beantragen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
Darüber hinaus haben Sie möglicherweise Anspruch auf folgende Sozialhilfeleistungen:
- Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfen,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Die Hilfen bei Krankheit und vorbeugende Hilfen sowie die Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, ist für diese Hilfen ein ergänzender Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen.
Möglich sind auch Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sowie Schwangerschaft und Geburt. Wenn Sie schwanger sind und bereits Bürgergeld bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen, erhalten Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche monatlich einen Mehrbedarf von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs bis zur Geburt des Kindes.
Bei der Klärung Ihrer Ansprüche und Antragstellung hilft Ihnen der zuständige Träger. Für das Bürgergeld ist das Jobcenter, für Sozialhilfeleistungen das Sozialamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.
Weitere Informationen
Stiftung „Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes Brandenburg“
Wenn die gesetzlichen Leistungen ausgeschöpft wurden bzw. Hilfe auf andere Weise nicht (rechtzeitig) möglich ist oder nicht ausreicht, können sich werdende Mütter in finanziellen Notlagen an die Stiftung „Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes Brandenburg“ wenden. Die Stiftung vergibt Gelder der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“.
Wenn Sie Stiftungsgelder beantragen möchten, müssen Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben. Beachten Sie auch die Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die monatlichen Einkünfte aller Personen, die in Ihrem Haushalt leben sowie deren Vermögen dürfen bestimmte Grenzen nicht übersteigen (Abgabenordnung § 53 Nr. 2). Ein Rechtsanspruch auf Hilfe besteht nicht.
Hilfen aus Stiftungsmitteln können gewährt werden für
- die Erstausstattung des Kindes,
- die Weiterführung des Haushaltes,
- die Wohnung und Einrichtung,
- die Betreuung des Kleinkindes.
Hilfen können auch für fortlaufende Leistungen gewährt werden: zur Unterstützung der Lebensführung, zur Sicherstellung der Ausbildung und zur vorübergehenden auswärtigen Unterbringung der werdenden Mutter bei außergewöhnlichen Belastungen.
Der Antrag für Stiftungsleistungen wird nicht direkt bei der Stiftung gestellt. Bitte wenden Sie sich vor der Geburt des Kindes an eine Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Auf Grundlage eines Beratungsgesprächs wird dort Ihr Antrag auf Hilfe angenommen und an die Stiftung weitergeleitet.