Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen
Kitas haben für die Förderung von Kindern mit Behinderungen eine große Bedeutung. Die gemeinsame Erziehung fördert nicht nur die Selbständigkeit und Gleichberechtigung von Kindern mit Behinderung: Alle Kinder – ob eingeschränkt oder nicht – lernen im zwanglosen Umgang miteinander, sich gegenseitig zu unterstützen, zu akzeptieren und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Verschiedenartigkeit wird nicht als Hindernis für Gemeinsamkeit erlebt, sondern als Bereicherung.
Gemeinsame Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit und ohne Behinderung bieten sowohl Regelkindertagesstätten (Kitas) mit Einzelintegration als auch Integrationskindertagesstätten (I-Kitas) an.
Spezielle Hilfen für Kinder mit Behinderungen in Kitas
Regel-Kitas und I-Kitas bieten auch Leistungen der Eingliederungshilfe an. So kann eine zusätzliche Personal- oder Sachausstattung eine kindgerechte Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung gewährleisten. Dabei kommen insbesondere heilpädagogische Maßnahmen in Betracht, wenn drohende körperliche und geistige Behinderungen vermieden oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt bzw. gemildert werden können.
Darüber hinaus können im Interesse des Kindes auch weitergehende Hilfen angeboten werden. Durch die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte, Frühförder- und Beratungsstellen und medizinischen oder pädagogischen Fachkräften können die jeweiligen Maßnahmen individuell vor Ort umgesetzt und begleitet werden. Davon unberührt bleibt das Recht der Eltern, eine Therapeutin oder einen Therapeuten ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.
Antrag und Beratung
Wenn Ihr Kind mit Behinderung eine Kita besuchen soll, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie über die Betreuungsmöglichkeiten, helfen Ihnen bei der Antragstellung und beziehen gegebenenfalls das Sozialamt mit ein. Darüber hinaus haben Sie ein Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch eine Verfahrenslotsin bzw. einen Verfahrenslotsen (§ 10b Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).
Mögliche Alternative: Kindertagespflege
Sie können Ihr Kind mit Behinderung auch in einer Kindertagespflege betreuen lassen, wenn Sie diese familiärer geprägte Betreuungsform bevorzugen.
Ebenso wie in der Kita müssen sich auch hierbei Eltern und Kindertagespflegeperson über die Besonderheiten des Kindes, seine Ess-, Schlaf- und Spielgewohnheiten abstimmen. Auch müssen Vereinbarungen hinsichtlich notwendiger Medikamente, Übergabe- und Abholzeiten, Unterbrechung des Betreuungsverhältnisses (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson) getroffen werden. Um die Betreuung Ihres Kindes auch für den Fall sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson ausfallen sollte, stimmen Sie sich am besten vorab mit dem Jugendamt und gegebenenfalls dem Sozialamt ab. Die Kindertagespflege kann auch in Form eines Persönlichen Budgets beim Sozialamt vor Ort beantragt werden.