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Pauschbetrag für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen haben im Vergleich zu anderen höhere Lebenshaltungskosten. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, können Sie Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt entweder

  • im Einzelnen nachweisen oder
  • ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung richtet, in Anspruch nehmen.

Der Pauschbetrag soll alle laufenden und typischen mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten abdecken. Liegen die behinderungsbedingten Aufwendungen über dem Pauschbetrag, benötigen Sie für die höheren Aufwendungen einen Nachweis, um sie steuermindernd geltend zu machen.

Pauschbetrag für Kinder mit Behinderungen

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das die Mutter oder der Vater Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhält, kann auf einen der beiden Elternteile der Pauschbetrag per Antrag übertragen werden. Es sei denn, das Kind nimmt die Steuerermäßigung selbst in Anspruch.

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der zu übertragende Pauschbetrag je zur Hälfte auf die Elternteile übertragen. Es sei denn, die Elternteile beantragen gemeinsam ein abweichendes Aufteilungsverhältnis. Der Pauschbetrag kann nur als Gesamtsumme und nicht in Teilsummen vom Kind auf eine andere Person übertragen werden.

Höhe des Pauschbetrags

Eine Übersicht über die Pauschbeträge je nach Grad der Behinderung finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV).

Für blinde Menschen (Merkzeichen BI im Schwerbehindertenausweis) sowie für nicht nur vorübergehend hilflose Personen (Merkzeichen H) beträgt der jährliche Pauschbetrag 7.400 Euro. Dieser Pauschbetrag kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als schwerstpflegebedürftiger Mensch (Pflegegrad 4 oder 5) gewährt werden.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt.

Liegen Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen über dem Pauschbetrag, benötigen Sie für höheren Aufwendungen einen Nachweis, um diese  steuermindernd geltend zu machen.

Zu den weiteren behinderungsbedingten Aufwendungen gehören zum Beispiel

  • Operationskosten,
  • Kosten für Heilbehandlungen,
  • Kuren, Arznei- und Arztkosten oder
  • Fahrtkosten.

Pauschbetrag in Steuererklärung angeben

Den Pauschbetrag machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sind Sie berufstätig, kann der Pauschbetrag auch als Freibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Weitere Informationen

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