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Bürgergeld

Beim Bürgergeld handelt es sich um eine Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es ersetzt seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und das Sozialgeld. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort.

Anspruch auf Bürgergeld

Sie haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie

  • erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, also zum Beispiel arbeitslos sind, aber kein Arbeitslosengeld beziehen oder zu wenig verdienen, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
  • nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind, und mit einer erwerbsfähigen Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Berechnung des Bürgergeldes

Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit Ihnen zusammenleben.

Als Bedarfsgemeinschaft wird – auch wenn es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt – die Antragstellerin oder der Antragsteller bezeichnet. Leben Sie in wechselseitiger Verantwortung füreinander mit anderen Menschen zusammen, bilden sie gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich in der Regel um

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Sie müssen unverheiratet und erwerbsfähig sein. Außerdem sollten sie nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen wie zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen zu bestreiten.

Sie erhalten kein Bürgergeld, wenn Sie über ein Vermögen von über 40.000 Euro verfügen. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Wenn in der Bedarfsgemeinschaft zum Beispiel Mutter und Kind wohnen, erhöht sich das nicht anzurechnende Vermögen für die zweite Person (Kind) um 15.000 Euro auf 55.000 Euro.

Bei der Ermittlung des Vermögens bleibt selbst genutztes Wohneigentum unberücksichtigt.

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Höhe des Bürgergeldes

Beim Bürgergeld erhalten Sie sogenannte Regelbedarfe der Grundsicherung. Dabei handelt es sich um pauschale Geldbeträge für alltägliche Ausgaben, wie zum Beispiel für Lebensmittel und Kleidung. Alleinerziehende erhalten zum Beispiel 563 Euro monatlich (Stand: 2024). Bei Kindern zwischen 0 und 17 Jahren bewegt sich der Regelbedarf zwischen 357 und 471 Euro (Stand: 2024). Eine Übersicht über die jeweiligen Regelbedarfe finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Mehrbedarfe und Einmalbedarfe

Wenn Sie zum Beispiel alleinerziehend oder schwanger sind, können Sie einen Mehrbedarf beantragen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss für Kosten in besonderen Lebenslagen.

Wenn Sie schwanger sind und eine Erstausstattung für Ihr Kind benötigen, können Sie einen Einmalbedarf in Form von Geld- oder Sachleistungen (Gutscheine) beantragen. Diese Leistungen können Sie auch beantragen, wenn Sie kein Bürgergeld beziehen.

Finanzielle Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ermöglichen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahren besser am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können. Mit den Zuschüssen können zum Beispiel Schulausflüge, Nachhilfeunterricht, Sportvereinsgebühren oder Musikunterricht bezahlt werden. Sie werden beim Jobcenter beantragen.

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Bürgergeld beantragen

Den Antrag für das Bürgergeld stellen Sie bei Ihrem Jobcenter. Dafür können Sie entweder die digitale Antragstellung auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit nutzen oder Sie senden die Antragsunterlagen per Post an Ihr zuständiges Jobcenter.

Bevor Sie den Antrag stellen bzw. Ihr Jobcenter kontaktieren, informieren Sie sich bitte auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit über die notwendigen Antragsunterlagen. Dort finden Sie auch das entsprechende Formular und eine Ausfüllhilfe.

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