Jugendarbeitsschutz bei Ferienjobs
Ferienjobs erfreuen sich bei vielen Jugendlichen insbesondere in den Sommerferien großer Beliebtheit, entweder um das Taschengeld aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen jedoch nicht jede Tätigkeit annehmen. Was erlaubt ist und was nicht, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Wer darf einen Ferienjob annehmen?
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung aufnehmen.
- Kinder, die zwischen 13 und 15 Jahre alt sind, dürfen mit Einwilligung der Eltern täglich zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.
Welche Regelungen zur Arbeitszeit sind zu beachten?
- Die tägliche Arbeitszeit der vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren darf höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen.
- Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.
- Am Wochenende oder an Feiertagen dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten.
Ausnahmen von dieser Regel gelten für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.
- Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
Welche Tätigkeiten sind ungeeignet oder verboten?
Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Sie darf keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.
Worauf müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich achten?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Sie müssen rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen ausgeführt werden können. Zudem besteht die Verpflichtung, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferientätigkeit über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufzuklären.
Wo finde ich weitere Informationen?
Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim ,Jobben‘ zu beachten?“ sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt.
Fragen zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten unter anderem bei Ferienarbeit werden am Arbeitsschutztelefon des LAVG unter der Rufnummer 0331 8683-444 montags bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr sowie freitags zwischen 8 und 14 Uhr beantwortet.
Einen guten Überblick zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ bietet die Broschüre „Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“ auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Ferienjobs erfreuen sich bei vielen Jugendlichen insbesondere in den Sommerferien großer Beliebtheit, entweder um das Taschengeld aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen jedoch nicht jede Tätigkeit annehmen. Was erlaubt ist und was nicht, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Wer darf einen Ferienjob annehmen?
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung aufnehmen.
- Kinder, die zwischen 13 und 15 Jahre alt sind, dürfen mit Einwilligung der Eltern täglich zwischen 8 und 18 Uhr bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.
Welche Regelungen zur Arbeitszeit sind zu beachten?
- Die tägliche Arbeitszeit der vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren darf höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen.
- Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.
- Am Wochenende oder an Feiertagen dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten.
Ausnahmen von dieser Regel gelten für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.
- Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
Welche Tätigkeiten sind ungeeignet oder verboten?
Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Sie darf keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.
Worauf müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzlich achten?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind. Sie müssen rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen ausgeführt werden können. Zudem besteht die Verpflichtung, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferientätigkeit über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufzuklären.
Wo finde ich weitere Informationen?
Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim ,Jobben‘ zu beachten?“ sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt.
Fragen zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten unter anderem bei Ferienarbeit werden am Arbeitsschutztelefon des LAVG unter der Rufnummer 0331 8683-444 montags bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr sowie freitags zwischen 8 und 14 Uhr beantwortet.
Einen guten Überblick zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ bietet die Broschüre „Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“ auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).