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Brandenburg genehmigt aktuell keine Tiertransporte in und durch die Russische Föderation

- Erschienen am 23.04.2020 - Presemitteilung 165/2020

Da auf dem Gebiet der Russischen Föderation entlang der Transportwege derzeit keine Versorgungsstellen für Tiere im Betrieb sind – nach Auskunft des russischen Dienstes für veterinärrechtliche Überwachung, dürfen von Brandenburg aus keine Tiertransporte starten, die Russland als Ziel- oder Transitland haben. Darüber hat das Verbraucherschutzministerium die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter informiert.

Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer sagte heute in Potsdam: „Tiertransporte können für die Tiere mit Leiden verbunden sein. Besonders die langen Strecken in Drittländer außerhalb der EU bedeuten für Tiere große Strapazen. Deshalb muss immer sichergestellt werden, dass Tiere auf dem Weg regelmäßig entladen werden können, so dass sie getränkt und gefüttert werden und sich ausreichend erholen können. Eine tierschutzgerechte Versorgung der Tiere muss bis zum Zielort gewährleistet werden, auch wenn dieser nicht in der EU liegt. So müssen Transportunternehmer und Organisatoren der Transporte bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstellen im Drittland nachvollziehbar und sicher belegen. Das ist für die Russische Föderation bis auf weiteres nicht möglich.“

Der Europäische Gerichtshof hat bereits im April 2015 deutlich gemacht: Tierschutz endet nicht an der EU-Grenze. Ohne entsprechende Versorgungsstellen ist eine tierschutzgerechte Abfertigung von Tiertransporten rechtlich ausgeschlossen. „Weil aus Brandenburg viele Transporte über Russland abgefertigt werden, hat sich das Verbraucherschutzministerium bereits im letzten Jahr gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, genaue Informationen über die Existenz und den Zustand der Versorgungsstationen in Russland zu erhalten“, so Heyer-Stuffer.

Das Verbraucherschutzministerium hat zudem Mitte März einen Erlass zur „Plausibilitätsprüfung im Zusammenhang mit der Abfertigung von langen, grenzüberschreitenden Beförderungen“ an die Landkreise und kreisfreien Städte versendet und mit einem Rundschreiben über Grenzüberschreitende Transporte lebender Tiere während der Corona-Pandemie informiert.

Staatssekretärin Heyer-Stuffer: „Wir haben die Prüfung von Tiertransporten durch die Veterinärämter verschärft. Anmeldungen zu Transporten auf Routen, bei denen Zweifel bestehen, ob die gemachten Angaben etwa zu Versorgungsstellen von den Transporteuren einzuhalten sind, sind nicht abzufertigen. Wenn Fakten und Daten, die für die Zertifizierung und Rückverfolgung erforderlich sind, nicht plausibel erscheinen, dann gibt es keine Erlaubnis. Außerdem sollen angesichts der Corona-Pandemie Transporte insbesondere von lebenden Tieren auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.“

Darüber hinaus enthält das „Handbuch Tiertransporte“, eine bundesweite abgestimmte Handlungsgrundlage der kommunalen Veterinärämter, bereits detaillierte Hinweise zur Abfertigung von langen Beförderungen von Tieren. Jeder lange Transport von Tieren wird, bevor er eine Genehmigung erhält, durch einen amtlichen Tierarzt bzw. eine amtliche Tierärztin umfangreich und sorgfältig geprüft. Nur wenn die Einhaltung aller Rechtsvorgaben nachvollziehbar dargelegt wird, darf der Transport abgefertigt werden.

Der Erlass, der das Handbuch ergänzt, enthält beispielsweise Punkte zur Plausibilitätsprüfung der Transportplanung und zur Berichterstattung, die die Veterinärämter bei der Abfertigung von Tiertransporten beachten müssen. Unter anderem gilt:

  • Nur soweit anhand der vorgelegten Belege am angegebenen Ort die notwendige Infrastruktur besteht, um Tiere abzuladen und bedarfsgerecht versorgen zu können, ist davon auszugehen, dass das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und auf die Einhaltung der Rechtsvorgaben schließen lässt.
  • Es muss zudem nachgewiesen werden, dass für den geplanten Zeitraum ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen (tierart- und tierkategoriebezogene Kapazitäten hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränken, Melken, etc.).
  • Für im Transportplan angegebene Ruheorte müssen die genauen Adressen und Bescheinigungen der örtlichen Behörden vorgelegt werden, dass dort Abladen und eine angemessene Versorgung der transportierten Tiere zulässig und möglich ist. Diese Anforderungen sind durch amtliche Zertifikate oder amtliche Dokumente nachzuweisen.
  • Die mit Hilfe des Fahrtenbuchs und des Navigationssystems bei langen Beförderungen erstellten Aufzeichnungen sind von der abfertigenden Behörde im Nachgang stets mit den Angaben im Transportplan abzugleichen.