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Verdienstausfall-Entschädigung wegen Quarantäne: Spätestens ab 1. November kein Anspruch mehr für Ungeimpfte

- Erschienen am 22.09.2021 - Presemitteilung 530/2021

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat heute beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 Personen ohne Corona-Impfschutz im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren. Brandenburg hat sich für ein solch einheitliches Vorgehen der Länder bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG eingesetzt.

Brandenburgs Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte zum GMK-Beschluss: „Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Wir haben hier eine ganz klare Rechtslage. Diese Regelung des Bundesgesetzgebers müssen die Länder jetzt auch bei der COVID-19-Impfung anwenden. Denn mittlerweile hatten alle Bürgerinnen und Bürger ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihr Impfangebot wahrzunehmen. Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen COVID-19 angeboten. Und bis zum 1. November werden noch einmal knapp sechs Wochen zusätzliche Übergangszeit eingeräumt, einen vollständigen Impfschutz zu erhalten.“

Im GMK-Beschluss heißt es: „Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt. Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen im Übrigen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.“

Damit haben Ungeimpfte, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall haben, spätestens ab dem 1. November 2021 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG. Ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können (sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird).

Nonnemacher: „Selbstverständlich werden alle Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, bei denen die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot vor dem 1. November 2021 angeordnet worden sind, unabhängig vom Impfstatus der Betroffenen bearbeitet und bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen auch positiv beschieden.“

Wichtige Klarstellung: Bei dem heutigen GMK-Beschluss geht es nicht um Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Beschäftigte haben weiterhin unabhängig vom Impfstatus Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall, also wenn man sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat und aufgrund von Symptomen von einer Ärztin oder einem Arzt krankgeschrieben wird. Auch Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis nach § 56 Abs. 1a IfSG, also wenn eine Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes auf behördliche Anordnung geschlossen wurde, sind vom heutigen GMK-Beschluss nicht betroffen.

Im Land Brandenburg ist seit dem 28. April 2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge bei Verdienstausfall nach § 56 IfSG zuständig. Seit dem 25. August 2021 können Anträge nur noch online unter www.ifsg-online.de eingereicht werden.

 

Weitere Informationen

Landesamt für Soziales und Versorgung: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten-zum-infektionsschutzgesetz/

Infoportal IfSG: https://ifsg-online.de/index.html