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Tierheimförderrichtlinie – Investition in den Tierschutz

- Erschienen am 03.10.2021 - Presemitteilung 554/2021

Neben vielen weiteren Maßnahmen zur Unterstützung des Tierschutzes einigten sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag auch auf die Schaffung einer Förderrichtlinie zur Unterstützung von Investitionen in Tierheimen. Diese Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder diesen ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie) wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten und zunächst bis Ende 2023 gelten. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung.

Die Förderung dient der Verbesserung des Tierschutzes und zielt darauf ab, die Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen unmittelbar zu verbessern.

Die Zuwendung des Landes beträgt je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte) gewährt werden.

Die Förderung können als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften) erhalten, die Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben.

Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2022 sind bereits bis spätestens 30. November 2021 zu stellen. Die Frist für das Jahr 2023 läuft bis 30. November 2022.

Das Antragsformular sowie alle Informationen und Hinweise zur Förderungen werden auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) veröffentlicht: www.lavg.brandenburg.de