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Notfallschutz im Strahlenschutz

Notfallschutz

Messgerät des BfS
(Bundesamt für Strahlenschutz)

Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden dabei in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Das bedeutet, dass der Bund einen allgemeinen und zu speziellen Themen auch besondere Notfallpläne aufstellt und diese von den Ländern ergänzt und auf das Bundesland angepasst werden. Im Rahmen der Landes-Arbeitsgruppe NFS werden dabei derzeit in Brandenburg Informationen gesammelt und ausgetauscht. Mitarbeiter verschiedener Referate im MSGIV aber auch aus anderen zuständigen Ressorts sind dabei an den Arbeitsgruppen des Bundes zur Erstellung der besonderen Notfallpläne beteiligt.

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) trat am 23. November 2023 in Kraft. Nunmehr stehen die Bundesländer in der Pflicht, eigene Notfallpläne nach § 100 StrlSchG aufzustellen. Dabei wird darin nach Katastrophenschutzmaßnahmen (Verbleiben im Haus, Einnahme von Jodtabletten etc.) und den sich anschließenden Strahlenschutzmaßnahmen (Verwertbarkeit landwirtschaftlicher Produkte, Verbringung von Abfällen oder auch Regelungen bei der Einfuhr u. v. m.)  unterschieden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier (BfS - Radiologischer Notfallschutz)

Messgerät des BfS
(Bundesamt für Strahlenschutz)

Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden dabei in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Das bedeutet, dass der Bund einen allgemeinen und zu speziellen Themen auch besondere Notfallpläne aufstellt und diese von den Ländern ergänzt und auf das Bundesland angepasst werden. Im Rahmen der Landes-Arbeitsgruppe NFS werden dabei derzeit in Brandenburg Informationen gesammelt und ausgetauscht. Mitarbeiter verschiedener Referate im MSGIV aber auch aus anderen zuständigen Ressorts sind dabei an den Arbeitsgruppen des Bundes zur Erstellung der besonderen Notfallpläne beteiligt.

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) trat am 23. November 2023 in Kraft. Nunmehr stehen die Bundesländer in der Pflicht, eigene Notfallpläne nach § 100 StrlSchG aufzustellen. Dabei wird darin nach Katastrophenschutzmaßnahmen (Verbleiben im Haus, Einnahme von Jodtabletten etc.) und den sich anschließenden Strahlenschutzmaßnahmen (Verwertbarkeit landwirtschaftlicher Produkte, Verbringung von Abfällen oder auch Regelungen bei der Einfuhr u. v. m.)  unterschieden.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier (BfS - Radiologischer Notfallschutz)