Futtermittelüberwachung
Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Aufgaben und Organisation
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Ziel und Aufgaben
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern.
Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des BMEL erarbeitet wurde.
Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert.
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern.
Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des BMEL erarbeitet wurde.
Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert.
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Vorschriften, Organisation und Kontrolle
Vorschriften
Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen (Futtermittelverordnung).
Organisation
Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg.
Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist.
Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor untersucht.
Kontrolle
In Brandenburg gibt es derzeit ca. 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie ca. 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind ca. 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie ca. 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern u. a. überprüft:
- die Qualität der Futtermittelrohstoffe und der hergestellten Mischfuttermittel,
- die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen,
- die Einhaltung der Deklarationsvorschriften,
- die für die Futtermittelherstellung angewandten Verfahren,
- der Zustand und die Sauberkeit von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln und Geräten sowie
- die Einhaltung der Importvorschriften.
Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund:
- die Qualität der selbst erzeugten Futtermittel
- die Fütterungsvorschriften,
- Hygienestandards im Umgang mit Futtermitteln
Vorschriften
Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen (Futtermittelverordnung).
Organisation
Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg.
Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist.
Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor untersucht.
Kontrolle
In Brandenburg gibt es derzeit ca. 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie ca. 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind ca. 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie ca. 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern u. a. überprüft:
- die Qualität der Futtermittelrohstoffe und der hergestellten Mischfuttermittel,
- die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen,
- die Einhaltung der Deklarationsvorschriften,
- die für die Futtermittelherstellung angewandten Verfahren,
- der Zustand und die Sauberkeit von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln und Geräten sowie
- die Einhaltung der Importvorschriften.
Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund:
- die Qualität der selbst erzeugten Futtermittel
- die Fütterungsvorschriften,
- Hygienestandards im Umgang mit Futtermitteln
Fachinformationen
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Registrierung Futtermittelunternehmen
Registrierung als Futtermittelunternehmer gem. Artikel 9 Abs. 2 bzw. Zulassung gem. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung)
Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
- Landwirte , die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
- Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
- Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (u. a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
- Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln
- Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter
- Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (z. B. Abpacken)
- Tierärzte, die Futtermittel in den Verkehr bringen
Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: - die Überwachungsbehörden der Landkreise für die Landwirte und ihre Tätigkeiten.
- das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG), Dezernat V1, Futtermittelüberwachung
für alle registrierungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Landwirte.
Hinweis:
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die - Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren bzw. deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen
- Futtermittel in kleinen Mengen (bis max. 5 ha/Jahr) auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern
- Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem ggf. außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
Registrierung als Futtermittelunternehmer gem. Artikel 9 Abs. 2 bzw. Zulassung gem. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung)
Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
- Landwirte , die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
- Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
- Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (u. a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
- Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln
- Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter
- Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (z. B. Abpacken)
- Tierärzte, die Futtermittel in den Verkehr bringen
Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: - die Überwachungsbehörden der Landkreise für die Landwirte und ihre Tätigkeiten.
- das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG), Dezernat V1, Futtermittelüberwachung
für alle registrierungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Landwirte.
Hinweis:
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die - Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren bzw. deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen
- Futtermittel in kleinen Mengen (bis max. 5 ha/Jahr) auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern
- Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem ggf. außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
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Verfütterungsverbot für bestimmte tierische Proteine
Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 i.V.m. Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II.Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat / Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, u.a. auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte bzw. mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (z.B. Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden.
Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der o.g. Verordnung aufgeführt.
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim LAVG (Tab. 2) oder bei den zuständigen Landkreisen (Tab. 3).
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten.
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher z.T. an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht.
Die Listen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html) einsehbarDurch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 i.V.m. Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II.Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat / Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, u.a. auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte bzw. mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (z.B. Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden.
Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der o.g. Verordnung aufgeführt.
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim LAVG (Tab. 2) oder bei den zuständigen Landkreisen (Tab. 3).
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten.
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher z.T. an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht.
Die Listen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html) einsehbar -
Jahresbericht Futtermittelüberwachung Brandenburg 2021
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk liegt auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere werden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit.
Des Weiteren ist aber auch die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere von hoher Bedeutung.
Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen sind regelmäßig weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden.
Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2017 bis 2021“. Dieses Kontrollprogramm ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) zur Durchführung der Bestimmungen gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625.
Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem o. g. bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben.
Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse.
Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.117 Unternehmen, darunter 6.306 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 1.400 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 18,4 % aller Futtermittelunternehmen.
Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 843 Proben gezogen und auf 5.743 Einzelparameter (ohne Pflanzenschutzmittelrückstände) untersucht.
Neben den durch das Kontrollprogramm Futtermittel vorgegebenen Untersuchungen auf unerwünschte und verbotene Stoffe sowie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln wurden im Berichtsjahr weiterhin Untersuchungen von Grünfutter, Trockengrün und Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, auf Dioxine und dioxinähnliche PCB durchgeführt.
Weiterhin innerhalb von landesspezifischen Programmen erfolgten Kontrollen von Einzelfuttermitteln auf das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nach den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, desgleichen wurden auch die schon seit mehreren Jahren durchgeführten Kontrollen von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten auf Glyphosatrückstände weitergeführt.
Zur Überprüfung der Kennzeichnung wurden orientiert an den Vorgaben der Kontrollprogramme der letzten Jahre Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln durchgeführt und bei Mischfuttermitteln der Energiegehalt bestimmt.
In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich.
Untersuchungsparameter
Anzahl
Abweichungen zu Vorschriften in %
Inhaltsstoffe/Energie
(Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie u. a.)
946
3,3
Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika)
601
6,2
Unerwünschte Stoffe
(Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine u. a.)
2.431
0,01
Rückstände Pflanzenschutzmittel
12.127
0,01
Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen)
746
0
Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gem. Anh. III VO (EG) Nr. 767/2009), verbotene tierische Proteine)
84
0
Sonstige Untersuchungen
191
2,1
Von 946 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 3,3 % beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt.
Von 601 Zusatzstoffanalysen mussten 6,2 % beanstandet werden. Fünf Überschreitungen des Höchstgehaltes jeweils eines Zusatzstoffes wurden festgestellt.
Von 2.431 Analysen auf unerwünschte Stoffe (u. a. Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine) waren lediglich zwei Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen.
In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) waren bei 746 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandungen festzustellen.
12 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen.
Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 72 geprüften Proben rechtskonform.
Im Berichtsjahr wurden 58 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmittel untersucht, dabei wurde auf 12.127 Parameter untersucht. Dabei wurde eine Höchstwertüberschreitung festgestellt.
Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 65 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz durchgeführt, davon wurden vier Futtermittel beanstandet.
Im Rahmen des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr risikoorientierte Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche PCB. Es wurde neben Trockengrün auch Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, untersucht. Alle Futtermittel erwiesen sich als rechtskonform.
Innerhalb des Landesprogramms Glyphosat wurden bei den Futtermittelarten Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 16 Proben gezogen und auf Untersuchung von Glyphosat-Rückständen beauftragt. Es wurden bei allen 16 Proben keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt.
Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert.
19 Einzelfuttermittel wurden beprobt und auf das Vorhandensein gentechnischer Organismen untersucht. Es wurde kein Futtermittel beanstandet. Von neun überprüften Mischfuttermittelproben wurde kein Futtermittel beanstandet. Auch die Überprüfung der Kennzeichnungsvorschriften bei diesen Futtermitteln ergaben keine Beanstandungen.Im Rahmen des Zoonosenmonitorings wurden verarbeitete Ölsaaten (Extraktionsschrote und Presskuchen) bei der Anlieferung an Mischfutterwerke zur Untersuchung auf Salmonellen beprobt und auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Es waren keine Kontaminationen mit Salmonellen festzustellen.
Im Berichtsjahr wurden 1.444 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 2,5 % zu beanstanden.
Im Ergebnis der Kontrollen wurden 153 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen und 55 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder § 39 LFGB ergriffen. Weiterhin wurden drei Bußgeldverfahren eingeleitet und abgeschlossen, 27 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer abgegeben.
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk liegt auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere werden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit.
Des Weiteren ist aber auch die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere von hoher Bedeutung.
Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen sind regelmäßig weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden.
Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2017 bis 2021“. Dieses Kontrollprogramm ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil des Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans (MNKP) zur Durchführung der Bestimmungen gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625.
Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem o. g. bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben.
Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse.
Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.117 Unternehmen, darunter 6.306 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 1.400 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 18,4 % aller Futtermittelunternehmen.
Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 843 Proben gezogen und auf 5.743 Einzelparameter (ohne Pflanzenschutzmittelrückstände) untersucht.
Neben den durch das Kontrollprogramm Futtermittel vorgegebenen Untersuchungen auf unerwünschte und verbotene Stoffe sowie Rückstände von Pflanzenschutzmitteln wurden im Berichtsjahr weiterhin Untersuchungen von Grünfutter, Trockengrün und Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, auf Dioxine und dioxinähnliche PCB durchgeführt.
Weiterhin innerhalb von landesspezifischen Programmen erfolgten Kontrollen von Einzelfuttermitteln auf das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nach den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, desgleichen wurden auch die schon seit mehreren Jahren durchgeführten Kontrollen von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten auf Glyphosatrückstände weitergeführt.
Zur Überprüfung der Kennzeichnung wurden orientiert an den Vorgaben der Kontrollprogramme der letzten Jahre Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln durchgeführt und bei Mischfuttermitteln der Energiegehalt bestimmt.
In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich.
Untersuchungsparameter
Anzahl
Abweichungen zu Vorschriften in %
Inhaltsstoffe/Energie
(Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie u. a.)
946
3,3
Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika)
601
6,2
Unerwünschte Stoffe
(Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine u. a.)
2.431
0,01
Rückstände Pflanzenschutzmittel
12.127
0,01
Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen)
746
0
Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gem. Anh. III VO (EG) Nr. 767/2009), verbotene tierische Proteine)
84
0
Sonstige Untersuchungen
191
2,1
Von 946 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 3,3 % beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt.
Von 601 Zusatzstoffanalysen mussten 6,2 % beanstandet werden. Fünf Überschreitungen des Höchstgehaltes jeweils eines Zusatzstoffes wurden festgestellt.
Von 2.431 Analysen auf unerwünschte Stoffe (u. a. Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine) waren lediglich zwei Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen.
In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) waren bei 746 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandungen festzustellen.
12 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen.
Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 72 geprüften Proben rechtskonform.
Im Berichtsjahr wurden 58 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmittel untersucht, dabei wurde auf 12.127 Parameter untersucht. Dabei wurde eine Höchstwertüberschreitung festgestellt.
Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 65 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz durchgeführt, davon wurden vier Futtermittel beanstandet.
Im Rahmen des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr risikoorientierte Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche PCB. Es wurde neben Trockengrün auch Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten, untersucht. Alle Futtermittel erwiesen sich als rechtskonform.
Innerhalb des Landesprogramms Glyphosat wurden bei den Futtermittelarten Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 16 Proben gezogen und auf Untersuchung von Glyphosat-Rückständen beauftragt. Es wurden bei allen 16 Proben keine Überschreitungen der Höchstgehalte festgestellt.
Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert.
19 Einzelfuttermittel wurden beprobt und auf das Vorhandensein gentechnischer Organismen untersucht. Es wurde kein Futtermittel beanstandet. Von neun überprüften Mischfuttermittelproben wurde kein Futtermittel beanstandet. Auch die Überprüfung der Kennzeichnungsvorschriften bei diesen Futtermitteln ergaben keine Beanstandungen.Im Rahmen des Zoonosenmonitorings wurden verarbeitete Ölsaaten (Extraktionsschrote und Presskuchen) bei der Anlieferung an Mischfutterwerke zur Untersuchung auf Salmonellen beprobt und auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Es waren keine Kontaminationen mit Salmonellen festzustellen.
Im Berichtsjahr wurden 1.444 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 2,5 % zu beanstanden.
Im Ergebnis der Kontrollen wurden 153 Hinweise bzw. Belehrungen gegeben, eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen und 55 Maßnahmen nach Artikel 138 VO (EG) 2017/625 oder § 39 LFGB ergriffen. Weiterhin wurden drei Bußgeldverfahren eingeleitet und abgeschlossen, 27 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer abgegeben.