Cannabis: Besserer Jugend- und Gesundheitsschutz
Das Konsumcannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den Besitz, den Konsum und den privaten sowie nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert.
Die zentralen Ziele sind, den Gesundheitsschutz zu stärken, die Aufklärung über Risiken zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
Das Konsumcannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den Besitz, den Konsum und den privaten sowie nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert.
Die zentralen Ziele sind, den Gesundheitsschutz zu stärken, die Aufklärung über Risiken zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
Cannabis
Die Hanfpflanze (lat. Cannabis sativa L.) ist schon lange als Nutzpflanze, zum Beispiel zur Herstellung von Seilen und Textilien, bekannt. Aus der Cannabispflanze können aber auch Rauschmittel gewonnen werden. Verantwortlich hierfür ist das in den Pflanzen vorhandene Tetrahydrocannabinol (THC).
Wenn der Gesetzgeber von Cannabis spricht, sind Pflanzen, Pflanzenteile, Blüten, Cannabissamen und Stecklinge gemeint.
Die Hanfpflanze (lat. Cannabis sativa L.) ist schon lange als Nutzpflanze, zum Beispiel zur Herstellung von Seilen und Textilien, bekannt. Aus der Cannabispflanze können aber auch Rauschmittel gewonnen werden. Verantwortlich hierfür ist das in den Pflanzen vorhandene Tetrahydrocannabinol (THC).
Wenn der Gesetzgeber von Cannabis spricht, sind Pflanzen, Pflanzenteile, Blüten, Cannabissamen und Stecklinge gemeint.
Privatkonsum und privater Eigenanbau
Während bislang jeglicher Besitz, Konsum oder Anbau von Cannabis unter Strafe standen, gilt seit dem 1. April 2024 eine regulierte Freigabe von Cannabis für erwachsene Personen.
Wichtig: Für minderjährige Personen (unter 18-Jährige) bleiben der Erwerb, der Besitz und der Anbau von Cannabis auch weiterhin verboten! Damit ist auch die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige strafbar und wird geahndet!
Erwachsene hingegen dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause dürfen erwachsene Personen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Wenn die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) überschritten wird, gilt das als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Nach wie vor bleibt der Besitz größerer Mengen strafbar. Hier droht eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.
Wichtig: Auch beim erlaubten Konsum von Cannabis gilt der Kinder- und Jugendschutz! Das heißt, dass in Gegenwart von minderjährigen Personen kein Cannabis konsumiert werden darf. Außerdem ist der öffentliche Cannabiskonsum in Fußgängerzonen, in oder in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlichen Sportplätzen und Anbauvereinen nicht erlaubt. Zum Kinder- und Jugendschutz gehört auch, dass keine Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder seinen Anbau betrieben werden dürfen.
Erwachsene, die mindestens 6 Monate ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dürfen Zuhause zum Eigenkonsum bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Leben mehrere erwachsene Personen unter einem Dach, gilt die Anbauerlaubnis für jede erwachsene Person.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat ausschließlich den privaten Anbau zum Zweck des Eigenkonsums legalisiert. Das heißt: Cannabis aus eigenem Anbau darf nicht an Dritte, besonders nicht an Minderjährige, weitergegeben werden! Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass Minderjährige und Dritte keinen Zugriff auf die selbst angebauten 3 Cannabispflanzen sowie die daraus gewonnene Ernte haben.
Während bislang jeglicher Besitz, Konsum oder Anbau von Cannabis unter Strafe standen, gilt seit dem 1. April 2024 eine regulierte Freigabe von Cannabis für erwachsene Personen.
Wichtig: Für minderjährige Personen (unter 18-Jährige) bleiben der Erwerb, der Besitz und der Anbau von Cannabis auch weiterhin verboten! Damit ist auch die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige strafbar und wird geahndet!
Erwachsene hingegen dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause dürfen erwachsene Personen bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Wenn die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) überschritten wird, gilt das als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Nach wie vor bleibt der Besitz größerer Mengen strafbar. Hier droht eine erhebliche Freiheits- oder Geldstrafe.
Wichtig: Auch beim erlaubten Konsum von Cannabis gilt der Kinder- und Jugendschutz! Das heißt, dass in Gegenwart von minderjährigen Personen kein Cannabis konsumiert werden darf. Außerdem ist der öffentliche Cannabiskonsum in Fußgängerzonen, in oder in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlichen Sportplätzen und Anbauvereinen nicht erlaubt. Zum Kinder- und Jugendschutz gehört auch, dass keine Werbung oder Sponsoring für Cannabis oder seinen Anbau betrieben werden dürfen.
Erwachsene, die mindestens 6 Monate ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dürfen Zuhause zum Eigenkonsum bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Leben mehrere erwachsene Personen unter einem Dach, gilt die Anbauerlaubnis für jede erwachsene Person.
Wichtig: Der Gesetzgeber hat ausschließlich den privaten Anbau zum Zweck des Eigenkonsums legalisiert. Das heißt: Cannabis aus eigenem Anbau darf nicht an Dritte, besonders nicht an Minderjährige, weitergegeben werden! Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass Minderjährige und Dritte keinen Zugriff auf die selbst angebauten 3 Cannabispflanzen sowie die daraus gewonnene Ernte haben.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
Der Gesetzgeber erlaubt darüber hinaus eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften, nicht-gewerblich Cannabis anzubauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weiterzugeben.
Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für Vereinigungen, die nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet werden und deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre Mitglieder ist.
Solche Vereine oder Genossenschaften
- dürfen nur erwachsene Mitglieder haben
- dürfen maximal 500 Mitglieder haben
- müssen nachweisen können, dass ihre Mitglieder in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied sind
- müssen sich durch potentielle Bewerber nachweisen lassen, dass sie volljährig sind und ihren
Wohn sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- müssen in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 3 Monaten festschreiben
- müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielplätzen einhalten.
Um tätig werden zu können, bedürfen Anbauvereinigungen einer behördlichen Erlaubnis, die beantragt werden muss.
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis sowie die Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sind und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache eingereicht werden. Er muss außerdem die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten. Das sind beispielsweise Daten zur Registrierung der Anbauvereinigung beim zuständigen Registergericht, Angaben zur Anbauvereinigung, zum geplanten Cannabisanbau und aktuelle Führungszeugnisse.
Nähere Angaben dazu sind in den §§ 11ff des KCanG zu finden:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wichtig: Wenn ein Vorstandsmitglied der Anbauvereinigung einschlägig vorbestraft ist, darf keine Erlaubnis erteilt werden bzw. muss die erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz sowie zum Gesundheitsschutz nicht eingehalten werden.
Der Gesetzgeber erlaubt darüber hinaus eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften, nicht-gewerblich Cannabis anzubauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weiterzugeben.
Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für Vereinigungen, die nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet werden und deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre Mitglieder ist.
Solche Vereine oder Genossenschaften
- dürfen nur erwachsene Mitglieder haben
- dürfen maximal 500 Mitglieder haben
- müssen nachweisen können, dass ihre Mitglieder in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied sind
- müssen sich durch potentielle Bewerber nachweisen lassen, dass sie volljährig sind und ihren
Wohn sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- müssen in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaftsdauer von 3 Monaten festschreiben
- müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielplätzen einhalten.
Um tätig werden zu können, bedürfen Anbauvereinigungen einer behördlichen Erlaubnis, die beantragt werden muss.
Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis sowie die Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt sind und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache eingereicht werden. Er muss außerdem die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten. Das sind beispielsweise Daten zur Registrierung der Anbauvereinigung beim zuständigen Registergericht, Angaben zur Anbauvereinigung, zum geplanten Cannabisanbau und aktuelle Führungszeugnisse.
Nähere Angaben dazu sind in den §§ 11ff des KCanG zu finden:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wichtig: Wenn ein Vorstandsmitglied der Anbauvereinigung einschlägig vorbestraft ist, darf keine Erlaubnis erteilt werden bzw. muss die erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz sowie zum Gesundheitsschutz nicht eingehalten werden.
Anbauvereinigung: Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung beantragen möchten, können Sie Ihren Antrag beim
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam
anbauvereinigungen@lavg.brandenburg.de
einreichen.
Für Fragen oder Hinweise zum Konsumcannabisgesetz steht Ihnen das Postfach Konsumcannabisgesetz@msgiv.brandenburg.de des MSGIV zur Verfügung.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung beantragen möchten, können Sie Ihren Antrag beim
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam
anbauvereinigungen@lavg.brandenburg.de
einreichen.
Für Fragen oder Hinweise zum Konsumcannabisgesetz steht Ihnen das Postfach Konsumcannabisgesetz@msgiv.brandenburg.de des MSGIV zur Verfügung.
Cannabis-Bußgeldkatalog
Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes ist im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 44 vom 6. November 2024) veröffentlicht worden. Er tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Bereich des Konsumcannabisgesetzes ist im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 44 vom 6. November 2024) veröffentlicht worden. Er tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.