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Weiterbildung für die Gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die für den Umgang mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen erforderlichen pflegerisch-therapeutischen, gerontopsychiatrischen, rechtlichen, psychosozialen sowie kommunikativen Kompetenzen vermitteln.

Die Weiterbildung soll insbesondere dafür qualifizieren,

  1. die für eine fachgerechte Betreuung und Pflege erforderlichen gerontopsychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebote unter Einbeziehung zeitgemäßer Pflege- und Betreuungsmodelle selbstständig zu entwickeln, ihre praktische Anwendung vor Ort zu planen, zu begleiten und qualitativ zu sichern,
  2. verantwortlich bei der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege mitzuwirken,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuung und Pflege, sonstige Beschäftigte, Angehörige und externe Dienste, die an der Betreuung und Pflege beteiligt sind, anzuleiten, zu beraten sowie bei deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  1. Krankenschwester oder Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  5. Altenpflegerin oder Altenpfleger oder
  6. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut

oder die staatliche Anerkennung als

  1. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,
  2. Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
  3. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
  4. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
  5. Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder
  6. Altenpflegerin oder Altenpfleger

und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre in der Altenpflege oder in der Behindertenhilfe, sofern dort alte Menschen betreut und gepflegt werden.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung GerP-sychFWV) vom 8. Februar 2004 (GVBl. II Seite 125)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in Vollzeitform oder berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt. Die Weiterbildung dauert in der Regel nicht mehr als zwei Jahre.

Die Weiterbildung umfasst 530 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 150 Stunden zur Durchführung von Praxisaufträgen und 40 Verfügungsstunden (einschließlich Prüfung).

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Fort- und Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten, Umfängen und Anforderungen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bzw. der staatlichen Anerkennung geführt werden.

Weiterbildungsstätten

(Stand: September 2020)

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll die für den Umgang mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen erforderlichen pflegerisch-therapeutischen, gerontopsychiatrischen, rechtlichen, psychosozialen sowie kommunikativen Kompetenzen vermitteln.

Die Weiterbildung soll insbesondere dafür qualifizieren,

  1. die für eine fachgerechte Betreuung und Pflege erforderlichen gerontopsychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebote unter Einbeziehung zeitgemäßer Pflege- und Betreuungsmodelle selbstständig zu entwickeln, ihre praktische Anwendung vor Ort zu planen, zu begleiten und qualitativ zu sichern,
  2. verantwortlich bei der gerontopsychiatrischen Betreuung und Pflege mitzuwirken,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuung und Pflege, sonstige Beschäftigte, Angehörige und externe Dienste, die an der Betreuung und Pflege beteiligt sind, anzuleiten, zu beraten sowie bei deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

  1. Krankenschwester oder Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
  4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  5. Altenpflegerin oder Altenpfleger oder
  6. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut

oder die staatliche Anerkennung als

  1. Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,
  2. Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
  3. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
  4. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
  5. Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH) oder
  6. Altenpflegerin oder Altenpfleger

und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre in der Altenpflege oder in der Behindertenhilfe, sofern dort alte Menschen betreut und gepflegt werden.

Rechtliche Grundlage der Ausbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege (Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung GerP-sychFWV) vom 8. Februar 2004 (GVBl. II Seite 125)

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in Vollzeitform oder berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt. Die Weiterbildung dauert in der Regel nicht mehr als zwei Jahre.

Die Weiterbildung umfasst 530 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte, 150 Stunden zur Durchführung von Praxisaufträgen und 40 Verfügungsstunden (einschließlich Prüfung).

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Fort- und Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten, Umfängen und Anforderungen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege".

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bzw. der staatlichen Anerkennung geführt werden.

Weiterbildungsstätten

(Stand: September 2020)