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Weiterbildung für den Operationsdienst

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit im Operationsdienst sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche prä-, intra- und postoperative Pflege unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Situation der Patiententinnen und Patienten in Operations- und in endoskopischen Funktionsbereichen.
  2. Vor- und Nachbereitung des Operationsbereiches einschließlich der Instrumente, Materialien und Apparate.
  3. Situationsgerechtes Instrumentieren in den verschiedenen Fachbereichen, Unterstützung des Operationsteams bei operativen und endoskopischen Maßnahmen.
  4. Planung, Organisation und Koordination des Arbeitsablaufes nach rationellen und wirtschaftlichen Kriterien, Kooperation mit dem Operationsteam, mit anderen Fachabteilungen und Berufsgruppen.
  5. Anwendung und Überwachung der Hygienevorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und anderer tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften, aseptisches Arbeiten.
  6. Erfassung, Dokumentation und Weiterleitung pflegerelevanter Daten.
  7. Qualitätssicherung pflegerischer Arbeit im Operationsdienst.
  8. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine Tätigkeit im Operationsdienst.

Rechtliche Grundlage der Weiterbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung - OpWBV) vom 9. September 2004 (GVBl. II S. 792) geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134 und 144).

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und 1.800 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  • "Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für den Operationsdienst" oder
  • "Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit im Operationsdienst sowie die dazu erforderlichen Einstellungen und Verhaltensweisen vermitteln. Sie soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche prä-, intra- und postoperative Pflege unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Situation der Patiententinnen und Patienten in Operations- und in endoskopischen Funktionsbereichen.
  2. Vor- und Nachbereitung des Operationsbereiches einschließlich der Instrumente, Materialien und Apparate.
  3. Situationsgerechtes Instrumentieren in den verschiedenen Fachbereichen, Unterstützung des Operationsteams bei operativen und endoskopischen Maßnahmen.
  4. Planung, Organisation und Koordination des Arbeitsablaufes nach rationellen und wirtschaftlichen Kriterien, Kooperation mit dem Operationsteam, mit anderen Fachabteilungen und Berufsgruppen.
  5. Anwendung und Überwachung der Hygienevorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen und anderer tätigkeitsbezogener Rechtsvorschriften, aseptisches Arbeiten.
  6. Erfassung, Dokumentation und Weiterleitung pflegerelevanter Daten.
  7. Qualitätssicherung pflegerischer Arbeit im Operationsdienst.
  8. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

Voraussetzungen für die Weiterbildung:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung und eine Tätigkeit im Operationsdienst.

Rechtliche Grundlage der Weiterbildung

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst (Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung - OpWBV) vom 9. September 2004 (GVBl. II S. 792) geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134 und 144).

Weiterbildungsdauer, Prüfungen, Weiterbildungsbezeichnung

Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert zwei bis vier Jahre. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

Die Weiterbildung umfasst 800 Stunden theoretischen Unterricht in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte und 1.800 Stunden praktische Weiterbildung unter fachkundiger Anleitung.

Die Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  • "Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in für den Operationsdienst" oder
  • "Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.