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Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit kann alle treffen. Oft kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet für die ganze Familie eine große Umstellung. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen zu helfen und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Soziale oder private Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung müssen sich alle Bürgerinnen und Bürger versichern. Welche Pflegekasse für Sie zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder einer privaten Krankenversicherung angehören.

  • Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung.
  • Freiwillig Versicherte können sich beim Nachweis einer privaten Pflegeversicherung von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.
  • Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Pflegebedürftigkeit feststellen

Pflegebedürftig ist, wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in seiner Selbständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und dadurch auf die Hilfe Dritter dauerhaft (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) angewiesen ist. Pflegebedürftige erhalten gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Auf der Grundlage einer pflegefachlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Je nach Schwere der ermittelten Beeinträchtigungen wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 festgelegt.

Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten werden um einen Pflegegrad höher als den ermittelten Pflegegrad eingestuft.

Antragstellung

Den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit stellen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Wenn Sie nahestehende Angehörige zu Hause pflegen, können Sie dafür eine berufliche Auszeit nehmen. Müssen Sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen organisieren, können Sie eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit in Anspruch nehmen. Der Antrag muss sofort nach Eintreten der akuten Pflegesituation bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.

Seit 1. Januar 2024 können Sie das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person in Anspruch nehmen. Dies ist auch mehrfach möglich, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt.

Bis zu sechsmonatige Auszeit (Pflegezeit)

Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind, können Sie bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden (Pflegezeit), um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Bei minderjährigen nahen Angehörigen, die pflegebedürftig sind, besteht der Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer bis zu dreimonatigen Freistellung für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.

Familienpflegezeit

Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten angestellt sind, können Sie sich bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche teilweise für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung freistellen lassen. Für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gilt diese Regelung auch in außerhäuslicher Umgebung.

Gut zu wissen

Zur finanziellen Unterstützung während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Beratung und Unterstützung

In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt Brandenburgs gibt es einen Pflegestützpunkt, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihnen bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung sowie allen Fragen rund um das Thema Pflege weiterhelfen. Auch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen beraten Sie ausführlich und bieten ein sogenanntes Fallmanagement an. Ferner stehen Ihnen die  Beratungsangebote der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) sowie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) zur Verfügung

Bitte nutzen Sie auch die ausführliche schriftliche Informationen zur Pflegeversicherung und deren Leistungen auf der Webseite des Bundesministeriums der Gesundheit. Informationen über die zahlreichen Maßnahmen zum Pakt für Pflege Brandenburg finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

Weitere Informationen

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