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Landespflegegeld und Hilfe zur Pflege

Sind Sie zum Beispiel blind oder gehörlos, hilft Ihnen das Landespflegegeld, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit können Sie Pflegeleistungen bezahlen, wenn Sie selbst nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Landespflegegeld

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Landespflegegeld beziehen. Es handelt sich um eine monatliche, pauschale Geldleistung, die unabhängig von Ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen bezahlt wird. Es soll Ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen ausgleichen.

Einen Anspruch auf Landespflegegeld haben folgende Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung bzw. selbständiger Tätigkeit im Land Brandenburg:

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, ein Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
  • blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Personen (gemäß § 72 Abs. 5 SGB XII),
  • gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Kein Pflegegeld erhalten Personen in Heimen und gleichartigen Einrichtungen. Zuständig für die Gewährung von Pflegegeld sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Höhe des Landespflegegeldes

Das Landespflegegeld beträgt monatlich für

  • schwerbehinderte Menschen: 192,40 Euro
  • gehörlose Menschen: 106,60 Euro
  • blinde Menschen: 345,80 Euro
  • blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 172,90 Euro.

Sofern bei blinden Menschen zugleich ein Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege gegenüber der Pflegeversicherung besteht, werden diese zu 50 Prozent auf das Landespflegegeld angerechnet.

Blindenhilfe

Daneben können blinde Menschen eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe beim Sozialamt beantragen. Die Blindenhilfe beträgt monatlich 841,77 Euro (seit 01.07.2023). Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält eine Blindenhilfe von monatlich 421,61 Euro (seit 01.07.2023). Bitte beachten Sie, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und des Landespflegegeldgesetzes auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie steht pflegebedürftigen Personen zur Verfügung, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen. Das gilt für ambulante Hilfen im häuslichen Bereich, die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und die vollstationäre Pflege im Pflegeheim.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege (SGB XII, Kapitel 7) haben pflegebedürftige Menschen, denen es nicht zuzumuten ist, die Hilfe für ihre Pflege aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu zahlen. Dies gilt auch für ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht von ihnen getrennt leben.

Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, werden das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils mitberücksichtigt.

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