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Kindertagesstätten (Kitas)

Kitas bieten eine Ganztagsbetreuung für Kinder an. Pädagogische Fachkräfte unterstützen und ergänzen die Erziehungsarbeit der Eltern und fördern die kindliche Entwicklung.

Insgesamt zählen zu den Kindertagesstätten

  • Kinderkrippen (Krippe) für Kinder bis zu drei Jahren,
  • Kindergärten für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung,
  • Horte für Schulkinder bis maximal zur Jahrgangsstufe 6 für die Betreuung vor und insbesondere nach dem Unterricht sowie in den Schulferien, aber auch
  • altersgemischte Einrichtungen und andere bedarfsgerechte Angebote, wie beispielsweise Eltern-Kind-Gruppen.

Sie entscheiden selbst, in welcher Kita Sie Ihr Kind unterbringen möchten. Wenn in der gewünschten Kita oder bei der gewünschten Kindertagespflegeperson kein Platz mehr vorhanden ist, oder die Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, wenden Sie sich in bitte an Ihr Jugendamt.

Kita-Platz beantragen

Erkundigen Sie sich bitte frühzeitig beim Jugendamt, in der Gemeindeverwaltung oder in derjenigen Einrichtung, in der Sie Ihr Kind unterbringen möchten, welche Behörde bzw. welcher Träger für Sie zuständig ist. Haben Sie ein Kind mit einer Behinderung, unterstützt Sie das Sozialamt dabei, einen möglicherweise zusätzlichen Hilfebedarf des Kindes festzustellen, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können. Bitte beachten Sie, dass Sie Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch eine Verfahrenslotsin bzw. einen Verfahrenslotsen haben (§ 10b Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).

Bitte beachten Sie, dass jedes Kind vor der Aufnahme in ein erlaubnispflichtiges Angebot (Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege) ärztlich untersucht werden muss. Jedes Kind, das in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle  betreut werden soll, muss über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung verfügen.

Bitte denken Sie auch daran, dass genügend Zeit für die Eingewöhnung Ihres Kindes bleibt und die Betreuung nicht erst an dem Tag beginnt, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit (wieder) aufnehmen möchten. Eine behutsame und von den Eltern begleitete Eingewöhnung ist die Voraussetzung dafür, dass es Ihrem Kind in der Kita gut geht und es Vertrauen zu den Erzieherinnen und Erziehern entwickelt.

Wenn Ihr schulpflichtiges Kind vor bzw. nach dem Unterricht einen Hort besuchen soll, sollten Sie sich bereits vor der Einschulung des Kindes um einen Platz bemühen, Die Vergabe der Hortplätze ist nicht an die Einschulung gebunden.

Informationen rund um das Thema Kindertagesbetreuung finden Sie auf den Kita-Seiten Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Sie können sich mit Ihren Fragen auch gern an ihr Jugendamt sowie Sozialamt vor Ort sowie an die Träger der Einrichtungen wenden.

Kosten für den Kita-Platz

Eltern beteiligen sich mit sogenannten Elternbeiträgen an den Betriebskosten der Kita und zahlen einen Beitrag für das Mittagessen. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich gestaltet und nach dem Einkommen der Eltern, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt.

Da die Elternbeiträge von den Trägern jeweils selbst festgesetzt werden, können diese unterschiedlich hoch sein.

Befreiung von Elternbeiträgen

Eltern, deren Kinder sich im vorletzten und letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, müssen keine Beiträge zahlen. Ab dem Kita-Jahr 2024/2025 (1. August 2024) werden alle Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung beitragsfrei betreut.

Vollständig befreit sind außerdem Eltern und Kinder, die folgende Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen in besonderen Fällen, Grundleistungen (§§ 2,3 AsylbLG),
  • Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) oder
  • Wohngeld (WoGG).

Dies gilt auch für geringverdienende Familien mit einem Nettofamilieneinkommen bis 20.000 Euro im Jahr (ohne Berücksichtigung von Kindergeld, Baukindergeld, Eigenheimzulage).

Gut zu wissen: Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 sind außerdem Eltern mit einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro von den Beiträgen befreit. Für Eltern mit einem Einkommen von bis zu 55.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen werden die Elternbeiträge pro Kind und Monat für denselben Zeitraum je nach Betreuungsumfang und gestaffelt nach Höhe des Jahreshaushaltsnettoeinkommens begrenzt.

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Mitspracherechte von Eltern

Alle Eltern haben das Recht auf umfassende Information und Beteiligung. Dies beinhaltet auch die Mitsprache in konzeptionellen Fragen und deren organisatorische Umsetzung. Kitas führen Entwicklungsgespräche, in denen sich Eltern, Erzieherinnen und Erzieher über die Entwicklung des einzelnen Kindes austauschen. Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte der Kinder und die Erzieherinnen sowie Erzieher können auch Elternversammlungen abhalten, um über die Situation der Kinder zu sprechen. Die Elternversammlung kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von den Trägern Auskunft zu allen Angelegenheiten verlangen, die die Einrichtung betreffen.

Die Elternvertreterinnen oder -vertreter für den Kita-Ausschuss sowie für die Kreiskitaelternbeiräte werden auf der Elternversammlung gewählt.

In den Landkreisen und kreisfreien Städten müssen Kreiskitaelternbeiräte gebildet werden, die zu allen wesentlichen Fragen der Kindertagesbetreuung angehört werden müssen. Dazu zählen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung, der Fachkräftesicherung, die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans sowie die Maßstäbe für die Einvernehmensherstellung bezüglich der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge. Die Kreiskitaelternbeiräte entsenden auch beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss.

Die Kreiskitaelternbeiräte wählen aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat. Dieses auf Landesebene agierende Elterngremium muss vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe und der obersten Schulaufsichtsbehörde in allen wesentlichen Fragen, die die Kindertagesbetreuung betreffen, insbesondere bei Gesetzesänderungen, angehört werden. Es entsendet Mitglieder in den Landes-Kinder- und Jugendausschuss.

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