Hilfen bei Krankheit in der Familie
Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch darauf, dass die ärztliche Behandlung oder die Behandlung im Krankenhaus bezahlt wird. Darüber hinaus werden auch die Kosten für eine häusliche Krankenpflege und eine Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.
Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege steht zur Verfügung, wenn
- eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
- eine Krankenhausbehandlung dadurch vermieden bzw. verkürzt wird oder
- sie für den Erfolg der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. In dem Fall wird sie eventuell in eingeschränkter Form gewährt,
- keine andere im Haushalt lebende Person die Krankenpflege übernehmen kann.
Auch Ihr Kind und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner haben, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Ihnen.
Die häusliche Krankenpflege umfasst
- die Grundpflege (z.B. Hilfe bei der Körperpflege, der Einnahme von Medikamenten und Mahlzeiten und Kontrolle des Gesundheitszustandes),
- die Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, ärztlich verordnete Injektionen, Überwachung von Infusionen),
- die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkäufe, Zubereitung der Mahlzeiten).
Diese Leistungen werden durch Fachkräfte von Sozialstationen und ähnlichen ambulanten Diensten erbracht. Kann Ihnen keine Pflegekraft zur Verfügung gestellt werden, werden Ihnen die Kosten für eine selbst gewählte Pflegeperson in angemessener Höhe (Fahrtkosten und eventuell der Verdienstausfall in Höhe der Rahmensätze) erstattet.
Häusliche Krankenpflege beantragen
Die häusliche Krankenpflege beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Zuvor muss sie von der bzw. dem behandelnden Ärztin/Arzt verordnet werden. Der Anspruch besteht je nach Krankheitsfall bis zu vier Wochen. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen.
Haushaltshilfe
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn
- wegen einer Krankenhausbehandlung, Reha o.ä. oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall besteht keine Altersbegrenzung.
Die Haushaltshilfe umfasst praktisch alle Aufgaben in einer Familie, von der Versorgung des Haushalts (Einkauf, Zubereitung der Mahlzeiten, Wohnungsreinigung usw.) bis hin zur Pflege und Betreuung der Kinder.
Haushaltshilfe beantragen
Eine Haushaltshilfe wird genau wie die häusliche Krankenpflege aufgrund einer ärztlichen Verordnung gewährt und bei der Krankenkasse beantragt. Die Leistungen werden durch Fachkräfte erbracht, die von den Krankenkassen, Sozialstationen und anderen ambulanten Diensten vermittelt werden. Wenn die Haushaltshilfe durch eine selbst gewählte Person geleistet wird, können Sie die angemessenen Kosten (Fahrtkosten und gegebenenfalls den Verdienstausfall) dafür geltend machen.
Die Krankenkassen zahlen bis zu 88 Euro pro Tag bzw. 11 Euro pro Stunde (Stand: 2024). Übernehmen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad die Haushaltshilfe, werden ihnen die Kosten für notwendige Fahrten und der Verdienstausfall erstattet.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zehn Prozent der Tagesleistung, mindestens aber fünf Euro, maximal zehn Euro pro Tag zuzahlen
Fragen zur häuslichen Krankenpflege und zur Haushaltshilfe beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Wenn die Krankenkasse nicht zahlt …
Wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt oder Sie nicht versichert sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihr Sozial- bzw. Jugendamt vor Ort. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie dort Hilfe, um die Pflege und die Versorgung Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder in schwierigen Situationen zu sichern.