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Ausbildungs- und Studienförderung

Auch Kinder aus Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen sollen die Möglichkeit haben, eine Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren. Die Familien werden dabei von den Ausbildungs- und Unterhaltskosten entlastet.

BAföG für Schülerinnen, Schüler und Studierende

Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) richtet sich an Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an

  • allgemeinbildenden Schulen ab der 10. Klasse,
  • Berufsfachschulen,
  • Fachschulen sowie
  • Hochschulen.

Ob und in welcher Höhe BAföG gezahlt wird, hängt ab von

  • der Art der Ausbildung,
  • den persönlichen Fördervoraussetzungen,
  • der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens,
  • dem Einkommen der Eheleute bzw.
  • dem Einkommen der Eltern,
  • ob die Schülerinnen, Schüler oder Studierenden zu Hause bei den Eltern wohnen oder während der Ausbildung auswärtig untergebracht sind.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung.

Altersbeschränkung

Schülerinnen bzw. Schüler und Studierende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet haben, können nicht gefördert werden.

Auskunft über mögliche Ausnahmen von der Altersgrenze – insbesondere für Absolvierende des zweiten Bildungsweges, bei späterem Ausbildungsbeginn nach Kindererziehungszeiten oder einschneidenden Veränderungen der persönlichen Verhältnisse usw. – erteilt Ihnen jedes Amt für Ausbildungsförderung.

Zuschuss oder Darlehen?

BAföG wird für Schülerinnen und Schüler in voller Höhe als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Studierende erhalten die Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen. Studierende mit Kindern erhalten außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss.

BAföG beantragen

Der Antrag auf BAföG für Schülerinnen, Schüler und Studierende kann auf der Plattform BAfoeGdigital gestellt werden. Alle Informationen rund ums BAFöG bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Webseite. Ihre Fragen beantwortet auch das Amt für Ausbildungsförderung vor Ort.

Weitere Informationen

BbgAföG für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Familien im Land Brandenburg können eine Förderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG) beantragen, wenn sie

  • kein BAföG beziehen,
  • die Oberstufe an einem Gymnasium,
  • einer Gesamtschule oder
  • einem beruflichen Gymnasium besuchen oder
  • einen zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgang zum Erwerb der Fachschulreife an einer Fachoberschule absolvieren.

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern einen Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz, Wohngeld, Bürgergeld, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen der Grundsicherung und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bekommen, gelten ohne die Prüfung einer Einkommensanrechnung als finanziell bedürftig.

Höhe des BbgAföG

Die Höhe des BbgAföG beträgt monatlich 125 Euro. Das BbgAföG muss nicht zurückgezahlt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss des Landes Brandenburg.

BbgAföG beantragen

Der Antrag wird beim Amt für Ausbildungsförderung vor Ort gestellt. Das Antragsformular sowie die Adresse des zuständigen Amtes finden Sie auf der Webseite des Bildungsministeriums. Um nachzuweisen, dass sie tatsächlich anspruchsberechtigt sind, müssen die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung über den Schulbesuch vorlegen.

Weitere Informationen

BAB - Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende

Auszubildende können für ihre (erste) Berufsausbildung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten eine BAB erhalten. Die BAB wird als Beihilfe zu den Unterhalts- und Ausbildungskosten gezahlt. Sie ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, deren Eltern oder Ehepartnerin bzw. Ehepartner. Die BAB wird nur gewährt, wenn die Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen und die Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar ist.

Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, verheiratet sind bzw. in einer Lebenspartnerschaft leben oder mindestens ein Kind haben, können BAB auch dann erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben

Für behinderte Auszubildende gelten Sonderregelungen.

BAB für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Die BAB wird außerdem für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gewährt. Dazu gehört auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses. In diesem Fall kann die Beihilfe auch bei Unterbringung im Haushalt der Eltern gezahlt werden. Lehrgangsgebühren, Kosten für Lernmittel und Arbeitsbekleidung werden unabhängig vom Einkommen erstattet.

Weitere Informationen

SGB-II-Leistungen für Auszubildende und Studierende

Auszubildende in einer Berufsausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten. Vorausgesetzt, die Ausbildungsvergütung, die BAB und weitere Einkünfte wie ggf. Wohngeld reichen nicht aus.

Sofern sie BAföG beziehen, können auch

  • Schülerinnen und Schüler, unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt oder bei den Eltern wohnen,
  • Studierende, die bei den Eltern wohnen oder
  • Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Das gilt auch für Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen. Dieser Leistungsanspruch besteht auch für den Zeitraum zwischen der Beantragung von BAföG und der Entscheidung über den Antrag.

Anders sieht es aus bei Studierenden mit eigenem Haushalt, die an Fachschulen, Akademien und Hochschulen eingeschrieben sind oder auch bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden, deren Ausbildung zwar durch BAföG gefördert werden könnte, die aber zum Beispiel aufgrund ihres Alters, einem Wechsel des Ausbildungsgangs oder einer Mehrfachausbildung kein BAföG erhalten. Ihnen können nur Leistungen für Mehrbedarfe oder Härtefalldarlehen (§ 27 SGB II) gewährt werden.

SGB-II-Leistungen für Auszubildende und Studierende beantragen

Die Leistungen werden bei den Jobcentern in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten beantragt, in denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also ihren Wohnsitz haben.

Weitere Informationen

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